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Gericht: Sozialgericht Meiningen
Aktenzeichen: S 19 AS 282/06
Datum: 27.06.07
Bezugnehmendes Gesetz: 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II, § 12 BAföG
Urteil:
Urteil

In dem Rechtsstreit

1) xxx
2) xxx
3) xxx
4) xxx,

- Kläger -

gegen

Arbeitsgemeinschaft SGB II ...

- Beklagte -

hat die 19. Kammer des Sozialgerichts Meiningen auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2007 durch den Richter am Sozialgericht ... sowie den ehrenamtlichen Richter ... und die ehrenamtliche Richterin ... für Recht erkannt:

Die Beklagte wird in Abänderung der Bescheide vom ... Juni 2007 verurteilt, den Klägern zu l bis 4 vom 1. Januar 2006 bis 31. Juli 2007 Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch unter Abzug des Schulgeldes und der tatsächlich anfallenden Fahrtkosten aus dem Einkommen der Klägerin zu 3 (Bezug von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz) zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu l bis 4.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist (nur noch) streitig, ob die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Juli 2007 das monatliche Schulgeld und die tatsächlich anfallenden Fahrtkosten der Klägerin zu 3 anlässlich ihrer Ausbildung zum Staatlich geprüften Sozialassistenten von deren Einkommen aus dem Bezug von Leistungen nach dem Bundesausbildungsforderungsgesetz (BAFöG) in Abzug bringen muss.

Der im Jahre 196x geborene Kläger zu l, seine im Jahre 197x geborene Ehefrau (im Folgenden Klägerin zu 2) sowie seine im Jahre 198x geborene Tochter A (im Folgenden Klägerin zu 3) und seine im Jahre 200x geborene Tochter B (im Folgenden Klägerin zu 4) bilden eine so genannte Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II und bezogen ab 1. Januar 2005 Leistungen zur Grundsicherung in unterschiedlicher Höhe.

Mit Wirkung zum 1. August 2005 nahm die Klägerin zu 3 eine Ausbildung zur Staatlich geprüften Sozialassistentin an einer privaten Fachschule in S. auf. Mit Bescheid vom xx. Juli 2005 bewilligte das Amt für Ausbildungsförderung der Klägerin zu 3 entsprechend § 12 BAFöG Leistungen in Höhe von 192,00 EUR monatlich für die Zeit vom August 2005 bis Juli 2006. Mit weiteren Bescheid vom xx. Juli 2006 wurden der Klägerin zu 3 für die Zeit vom August 2006 bis Juli 2007 ebenfalls Leistungen in Höhe von 192,00 EUR nach § 12 BAFöG bewilligt.

Mit Schreiben vom 01. August 2005 meldete der Kläger zu l den Schulbesuch der Klägerin zu 3 und deren Bezug von Leistungen aus dem BAFöG. Zugleich beantragte er, dass von diesem Einkommen monatliches Schulgeld in Höhe von 32,00 EUR sowie monatlich anfallende Fahrtkosten in Höhe von 108,45 EUR in Abzug gebracht werden. Mit Änderungsbescheid vom 02. August 2005 setzte die Beklagte die Leistungen für die Zeit vom 01. August 2005 bis 31.Dezember 2005 neu fest. Grund für die Neuberechnung ab 01. August 2005 war unter anderem der Bezug von Einkommen der Klägerin zu 3. Von deren Einkommen zog die Beklagte - soweit aus dem den Bescheid vom xx. August 2005 beigefügten Berechnungsbogen ersichtlich - einen Betrag von 138,45 EUR an Aufwendungen ab. Hinsichtlich dieser Eiskommensbereinigung legten die Kläger keinen Widerspruch ein.

Auf den Fortzahlungsantrag bewilligte die Beklagte den Klägern zu l bis 4 mit Bescheid vom 13. Dezember 2005 - in der Folge ergingen mehrere Änderungsbescheide - auch für die Zeit vom 01. Januar bis 30. Juni 2006 Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II. Bei der Bereinigung des Einkommens der Klägerin zu 3 wegen des Bezuges von Leistungen nach dem BAFöG setzte die Beklagte nunmehr eine Pauschale von 20 % - entsprechend einem Betrag von 38.40 EUR - an. Den Widerspruch - gerichtet auf den Abzug der tatsächlich anfallenden Kosten anlässlich des Schulbesuches (Schulgeld und Fahrtkosten) - wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02. Februar 2006 zurück.

In den nachfolgende Bewilligungsabschnitten - zuletzt vom 01. Februar bis 31. Juli 2007 - setzte die Beklagte bezüglich der Bereinigung des Einkommens der Klägerin zu 3 wegen des Bezuges von Leistungen nach dem BAFöG weiterhin nur eine Pauschale von 20 % an. Die jeweiligen Widersprüche gegen die Nichtberücksichtigung der tatsächlich anfallenden Kosten anlässlich des Schulbesuches wies die Beklagte mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 01. November 2006 (Leistungszeiträume vom 01. Juli 2006 bis 31. Januar 2007) und dem Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2007 (Bewilligungsabschnitt vom 01. Februar 2007 bis 31. Juli 2007) zurück.

Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie sind der Auffassung, das Schulgeld und die Fahrtkosten sind in tatsächlich anfallender Höhe vom Einkommen der Klägerin zu 3 in Abzug zu bringen. Fahrtkosten und Schulgeld würden nicht von der Regelleistung abgedeckt. Der Ansatz nur einer weitaus geringeren Pauschale im Falle der Klägerin zu 3 sei ungerecht. Auszubildende mit einer klassischen Lehrstelle könnten über ihre Ausbildungsvergütung weitere Werbungskosten absetzen. Es könne auch nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass der Klägerin zu 3 im Falle der Arbeitslosigkeit mehr finanzielle Mittel zur Verfügung stehen würden.

Die Kläger beantragten,

die Bescheide vom xx. Juni 2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 01. Januar 2006 bis 31. Juli 2007 Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II unter Abzug des Schulgeldes und der tatsächlich anfallenden Fahrtkosten aus dem Einkommen der Klägerin zu 3 (Bezug von Leistungen nach dem Bundesausbildungsfbörderungsgesetz) zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Meinung, eine Pauschale bzw. Fahrtkosten könnten nur aus dem Einkommen Minderjähriger aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in Abzug gebracht werden, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Das Einkommen der Klägerin zu 3. aus BAFöG und Kindergeld sei kein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstärigkeit. Insoweit müsse es bei dem Abzug einer Pauschale für Ausbildungskosten in Höhse von 38,40 EUR - entsprechend 20 % der Leistungen nach dem BAFöG-Satz - verbleiben.

Unter dem ... Juni 2007 hat die Beklagte mehrere Änderungsbescheide, die auch den hier streitigen Leistungszeitraum betreffen, erlassen.

Das Gericht hat im Termin am 27. Juni 2007 die Rechtsstreite mit dem Az: S 19 AS 282/06, S 19 AS 2108/06 und S 19 AS 453/07 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Zur Ergänzung des Tatbestands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat die Bedarfsgemeinschaft als solche, die keine juristische Person ist,
keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Vielmehr hat jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einen individuellen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II und muss diese dann gegebenenfalls im eigenen Namen einklagen (vgl. BSG, Urteil vom 07. November 2006 mit dem Az.: B 7b AS 8/06 R). In den hier anhängigen Verfahren hat jeweils nur der Kläger zu l, nicht aber die Kläger zu 2 bis 4 Klage erhoben und nur er hat prozessuale Erklärungen abgegeben. Indes ist dieser Umstand unschädlich.

Aus dem Vorbringen bzw. den Schriftsätzen des Klägers zu l geht erkennbar hervor, dass er auch die Ansprüche der Kläger zu 2
bis 4 verfolgen wollte. Im Übrigen hat der Kläger zu l in der mündlichen Verhandlung eine schriftliche Prozessvollmacht der Kläger zu 2 bis 4 - die Bevollmächtigung dürfte sich ohnehin aus § 73 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergeben - vorgelegt und auf Nachfrage des Gerichts erklärt, er habe nicht nur für sich selbst die jeweiligen Klagen erhoben, sondern auch im Namen der Kläger zu 2 bis 4 handeln, mithin auch deren jeweiligen individuellen Ansprüche mit geltend machen wollen.

Die Klage ist überdies begründet.

Vorab ist dabei festzustellen, dass die Bescheide vom xx. Juni 2007 nach § 96 SGG zum Gegenstand der Klageverfahren wurden, und alle vorangegangenen Bescheide abgeändert haben. Ferner ist festzustellen, dass der Kläger zu l in Kenntnis dieser Änderungsbescheide die ursprünglich auch streitigen Punkte hinsichtlich der Übernahme der vollen Schuldzinsen und der anteiligen Berücksichtigung der tatsächlichen Heizkosten für erledigt erklärt hat. Nicht mehr streitig ist auch die Zahlung des befristeten Zuschlags nach Vorbezug von Arbeitslosengeld I gemäß § 24 SGB II für die Monate September bis Dezember 2005 (Rechtsstreit mit dem Az.: S 19 AS 905/06). Der Kläger zu l hat das von der Beklagten erklärte Anerkenntnis in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2007 angenommen und den letztgenannten Rechtsstreit für erledigt erklärt. Bezüglich des verbliebenen Streitpunktes ist die Klage begründet. Die Beklagte muss für die Zeit vom 01. Januar 2006 bis 31. Juli 2007 - weitere, zukünftige Bewilligungsabschnitte sind rechtlich gesehen gesonderte Streitgegenstände - das Schulgeld und die tatsächlich anfallenden Fahrtkosten aus dem Einkommen der Klägerin zu 3 in Abzug bringen.

Was als Einkommen und in welcher Höhe Einkommen bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II zu berücksichtigen ist, regelt § 11 SGB II. Grundsätzlich sind danach alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen. Ausgenommen sind nach § 11 Abs. l Satz l 2. Halbsatz SGB II sodann bestimmte Einnahmen aus dem Kreis der zu berücksichtigenden Einkommen. Insbesondere sied dies Leistungen aus dem sozialen Entschädigungsrecht, die vorrangig immaterielle Schäden kompensieren sollen. Leistungen nach dem BAFöG werden hier nicht genannt.

Leistungen nach dem BAFöG sind auch keine rein zweckbestimmte Einnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. l SGB II. Hiernach soll verhindert werden, dass die besondere Zweckbestimmung von bestimmten Einnahmen oder Zuwendungen durch eine Anrechnung als Einkommen nach dem SGB II vereitelt werden. Dadurch soll ausgeschlossen werden, dass für einen mit dem Ziel des SGB II identischen Zweck, zusätzlich Leistungen der öffentlichen Hand erbracht werden, für die der Hilfebedürftige bereits Leistungen erhält. Bei Zweckidentität der Zuwendungen gilt die neben der Leistung aus dem SGB II bezogene Leistung daher als Einkommen. Bezüglich der Leistungen aus BAFöG besteht teilweise Zweckidentität. Sie dienen einerseits der Ausbildungsfinanzierung, andererseits aber auch dem Bestreiten des Lebensunterhalts. Allerdings lässt sich § 12 Abs. 1 Nr. l BAFöG nicht entnehmen, in welchen Umfang der Gesamtbedarf von 192, 00 EUR auf den jeweiligen Teilbedarf entfällt. Die von der Beklagten vorgenommene Praxis hier 20 % als Ausbildungsbedarf von der Einkommensanrechnung auszunehmen findet nach der Auffassung der Kammer mangels Rechtsgrundlage keine Stütze.

Es verhält sich vielmehr so, dass das zu zahlende Schulgeld und die tatsächlich anfallenden Fahrtkosten in Abzug zu bringen sind. Einschlägig ist insoweit § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II.Danach sind vom Einkommen abzusetzen die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. Entgegen der Auffassung der Beklagten bezieht sich die Vorschrift nicht nur auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Hierfür bietet schon der Wortlaut, der lediglich von Einkommen spricht und bezüglich der Herkunft des Einkommens nicht differenziert, keine Grundlage. Erfasst werden von der Vorschrift sollen z. B. auch Kapitaleinkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Übrigen ergibt sich dies auch aus dem systematischen Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 Nr. 6 SGB II, der gewisse Abzugsbeträge nach § 30 SGB II ausdrücklich Erwerbstätigen vorbehält. Im Umkehrschluss daraus folgt, dass § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II eben nicht nur Einkommen aus Erwerbstätigkeit betrifft; anderenfalls hätte der Gesetzgeber dies wie bei § 11 Abs. 2 Nr. 6 SGB II ausdrücklich geregelt (vgl. zum Ganzen, Thür. LSG, Beschluss vom 24. April 2007 mit dem Az.: L 7 AS 102/07 ER und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2007 mit dem Az.: L 32 B 399/07 AS ER).

Die von § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II geforderte Notwendigkeit ist zweifelsohne gegeben, denn es besteht ein Kausalzusammenhang
zwischen den Einnahmen aus BAFöG und den geltend gemachten Aufwendungen. Förderung nach dem BAFöG wird nur für einen
Schulbesuch geleistet. Zahlt die Klägerin zu 3 das Schulgeld nicht, verwirkt sie ihr Recht am Schulbesuch. Gleiches gilt für die Fahrtkosten. Die Schule in S. ist für die Klägerin zu 3 fußläufig nicht erreichbar. Nutzt sie keine öffentlichen Verkehrsmittel mit den damit verbundenen Kosten, ist ihr der Schulbesuch de facto nicht möglich (vgl. Thür. LSG und LSG Berlin-Brandenburg, ebenda).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 


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