|
|
| |
 |
 |
| Gericht: |
Sozialgericht Meiningen |
| Aktenzeichen: |
S 19 AS 282/06 |
| Datum: |
27.06.07 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II, § 12 BAföG |
| Urteil: |
Urteil
In dem Rechtsstreit
1) xxx
2) xxx
3) xxx
4) xxx,
- Kläger -
gegen
Arbeitsgemeinschaft SGB II ...
- Beklagte -
hat die 19. Kammer des Sozialgerichts Meiningen auf die mündliche Verhandlung vom 27.
Juni 2007 durch den Richter am Sozialgericht ... sowie den ehrenamtlichen Richter ... und
die ehrenamtliche Richterin ... für Recht erkannt:
Die Beklagte wird in Abänderung der Bescheide vom ... Juni 2007 verurteilt, den Klägern
zu l bis 4 vom 1. Januar 2006 bis 31. Juli 2007 Leistungen zur Grundsicherung nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch unter Abzug des Schulgeldes und der tatsächlich anfallenden
Fahrtkosten aus dem Einkommen der Klägerin zu 3 (Bezug von Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz) zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu l bis 4.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist (nur noch) streitig, ob die Beklagte für den Zeitraum vom 1.
Januar 2006 bis 31. Juli 2007 das monatliche Schulgeld und die tatsächlich anfallenden
Fahrtkosten der Klägerin zu 3 anlässlich ihrer Ausbildung zum Staatlich geprüften
Sozialassistenten von deren Einkommen aus dem Bezug von Leistungen nach dem
Bundesausbildungsforderungsgesetz (BAFöG) in Abzug bringen muss.
Der im Jahre 196x geborene Kläger zu l, seine im Jahre 197x geborene Ehefrau (im
Folgenden Klägerin zu 2) sowie seine im Jahre 198x geborene Tochter A (im Folgenden
Klägerin zu 3) und seine im Jahre 200x geborene Tochter B (im Folgenden Klägerin zu 4)
bilden eine so genannte Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II und bezogen ab 1. Januar 2005
Leistungen zur Grundsicherung in unterschiedlicher Höhe.
Mit Wirkung zum 1. August 2005 nahm die Klägerin zu 3 eine Ausbildung zur Staatlich
geprüften Sozialassistentin an einer privaten Fachschule in S. auf. Mit Bescheid vom xx.
Juli 2005 bewilligte das Amt für Ausbildungsförderung der Klägerin zu 3 entsprechend §
12 BAFöG Leistungen in Höhe von 192,00 EUR monatlich für die Zeit vom August 2005 bis
Juli 2006. Mit weiteren Bescheid vom xx. Juli 2006 wurden der Klägerin zu 3 für die Zeit
vom August 2006 bis Juli 2007 ebenfalls Leistungen in Höhe von 192,00 EUR nach § 12
BAFöG bewilligt.
Mit Schreiben vom 01. August 2005 meldete der Kläger zu l den Schulbesuch der Klägerin
zu 3 und deren Bezug von Leistungen aus dem BAFöG. Zugleich beantragte er, dass von
diesem Einkommen monatliches Schulgeld in Höhe von 32,00 EUR sowie monatlich anfallende
Fahrtkosten in Höhe von 108,45 EUR in Abzug gebracht werden. Mit Änderungsbescheid vom
02. August 2005 setzte die Beklagte die Leistungen für die Zeit vom 01. August 2005 bis
31.Dezember 2005 neu fest. Grund für die Neuberechnung ab 01. August 2005 war unter
anderem der Bezug von Einkommen der Klägerin zu 3. Von deren Einkommen zog die Beklagte -
soweit aus dem den Bescheid vom xx. August 2005 beigefügten Berechnungsbogen ersichtlich
- einen Betrag von 138,45 EUR an Aufwendungen ab. Hinsichtlich dieser
Eiskommensbereinigung legten die Kläger keinen Widerspruch ein.
Auf den Fortzahlungsantrag bewilligte die Beklagte den Klägern zu l bis 4 mit Bescheid
vom 13. Dezember 2005 - in der Folge ergingen mehrere Änderungsbescheide - auch für die
Zeit vom 01. Januar bis 30. Juni 2006 Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II. Bei
der Bereinigung des Einkommens der Klägerin zu 3 wegen des Bezuges von Leistungen nach
dem BAFöG setzte die Beklagte nunmehr eine Pauschale von 20 % - entsprechend einem Betrag
von 38.40 EUR - an. Den Widerspruch - gerichtet auf den Abzug der tatsächlich anfallenden
Kosten anlässlich des Schulbesuches (Schulgeld und Fahrtkosten) - wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 02. Februar 2006 zurück.
In den nachfolgende Bewilligungsabschnitten - zuletzt vom 01. Februar bis 31. Juli 2007 -
setzte die Beklagte bezüglich der Bereinigung des Einkommens der Klägerin zu 3 wegen des
Bezuges von Leistungen nach dem BAFöG weiterhin nur eine Pauschale von 20 % an. Die
jeweiligen Widersprüche gegen die Nichtberücksichtigung der tatsächlich anfallenden
Kosten anlässlich des Schulbesuches wies die Beklagte mit zwei Widerspruchsbescheiden vom
01. November 2006 (Leistungszeiträume vom 01. Juli 2006 bis 31. Januar 2007) und dem
Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2007 (Bewilligungsabschnitt vom 01. Februar 2007 bis
31. Juli 2007) zurück.
Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie sind der Auffassung, das
Schulgeld und die Fahrtkosten sind in tatsächlich anfallender Höhe vom Einkommen der
Klägerin zu 3 in Abzug zu bringen. Fahrtkosten und Schulgeld würden nicht von der
Regelleistung abgedeckt. Der Ansatz nur einer weitaus geringeren Pauschale im Falle der
Klägerin zu 3 sei ungerecht. Auszubildende mit einer klassischen Lehrstelle könnten
über ihre Ausbildungsvergütung weitere Werbungskosten absetzen. Es könne auch nicht im
Sinne des Gesetzgebers sein, dass der Klägerin zu 3 im Falle der Arbeitslosigkeit mehr
finanzielle Mittel zur Verfügung stehen würden.
Die Kläger beantragten,
die Bescheide vom xx. Juni 2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihnen für
die Zeit vom 01. Januar 2006 bis 31. Juli 2007 Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB
II unter Abzug des Schulgeldes und der tatsächlich anfallenden Fahrtkosten aus dem
Einkommen der Klägerin zu 3 (Bezug von Leistungen nach dem
Bundesausbildungsfbörderungsgesetz) zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Meinung, eine Pauschale bzw. Fahrtkosten könnten nur aus dem Einkommen
Minderjähriger aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in Abzug gebracht werden, soweit
diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Das
Einkommen der Klägerin zu 3. aus BAFöG und Kindergeld sei kein Einkommen aus
unselbständiger Erwerbstärigkeit. Insoweit müsse es bei dem Abzug einer Pauschale für
Ausbildungskosten in Höhse von 38,40 EUR - entsprechend 20 % der Leistungen nach dem
BAFöG-Satz - verbleiben.
Unter dem ... Juni 2007 hat die Beklagte mehrere Änderungsbescheide, die auch den hier
streitigen Leistungszeitraum betreffen, erlassen.
Das Gericht hat im Termin am 27. Juni 2007 die Rechtsstreite mit dem Az: S 19 AS 282/06, S
19 AS 2108/06 und S 19 AS 453/07 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Zur Ergänzung des Tatbestands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und
Beklagtenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat die Bedarfsgemeinschaft als solche,
die keine juristische Person ist,
keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Vielmehr hat jedes Mitglied der
Bedarfsgemeinschaft einen individuellen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II und muss
diese dann gegebenenfalls im eigenen Namen einklagen (vgl. BSG, Urteil vom 07. November
2006 mit dem Az.: B 7b AS 8/06 R). In den hier anhängigen Verfahren hat jeweils nur der
Kläger zu l, nicht aber die Kläger zu 2 bis 4 Klage erhoben und nur er hat prozessuale
Erklärungen abgegeben. Indes ist dieser Umstand unschädlich.
Aus dem Vorbringen bzw. den Schriftsätzen des Klägers zu l geht erkennbar hervor, dass
er auch die Ansprüche der Kläger zu 2
bis 4 verfolgen wollte. Im Übrigen hat der Kläger zu l in der mündlichen Verhandlung
eine schriftliche Prozessvollmacht der Kläger zu 2 bis 4 - die Bevollmächtigung dürfte
sich ohnehin aus § 73 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergeben - vorgelegt
und auf Nachfrage des Gerichts erklärt, er habe nicht nur für sich selbst die jeweiligen
Klagen erhoben, sondern auch im Namen der Kläger zu 2 bis 4 handeln, mithin auch deren
jeweiligen individuellen Ansprüche mit geltend machen wollen.
Die Klage ist überdies begründet.
Vorab ist dabei festzustellen, dass die Bescheide vom xx. Juni 2007 nach § 96 SGG zum
Gegenstand der Klageverfahren wurden, und alle vorangegangenen Bescheide abgeändert
haben. Ferner ist festzustellen, dass der Kläger zu l in Kenntnis dieser
Änderungsbescheide die ursprünglich auch streitigen Punkte hinsichtlich der Übernahme
der vollen Schuldzinsen und der anteiligen Berücksichtigung der tatsächlichen Heizkosten
für erledigt erklärt hat. Nicht mehr streitig ist auch die Zahlung des befristeten
Zuschlags nach Vorbezug von Arbeitslosengeld I gemäß § 24 SGB II für die Monate
September bis Dezember 2005 (Rechtsstreit mit dem Az.: S 19 AS 905/06). Der Kläger zu l
hat das von der Beklagten erklärte Anerkenntnis in der mündlichen Verhandlung vom 27.
Juni 2007 angenommen und den letztgenannten Rechtsstreit für erledigt erklärt.
Bezüglich des verbliebenen Streitpunktes ist die Klage begründet. Die Beklagte muss für
die Zeit vom 01. Januar 2006 bis 31. Juli 2007 - weitere, zukünftige
Bewilligungsabschnitte sind rechtlich gesehen gesonderte Streitgegenstände - das
Schulgeld und die tatsächlich anfallenden Fahrtkosten aus dem Einkommen der Klägerin zu
3 in Abzug bringen.
Was als Einkommen und in welcher Höhe Einkommen bei der Ermittlung der
Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II zu berücksichtigen ist, regelt § 11 SGB II.
Grundsätzlich sind danach alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu
berücksichtigen. Ausgenommen sind nach § 11 Abs. l Satz l 2. Halbsatz SGB II sodann
bestimmte Einnahmen aus dem Kreis der zu berücksichtigenden Einkommen. Insbesondere sied
dies Leistungen aus dem sozialen Entschädigungsrecht, die vorrangig immaterielle Schäden
kompensieren sollen. Leistungen nach dem BAFöG werden hier nicht genannt.
Leistungen nach dem BAFöG sind auch keine rein zweckbestimmte Einnahmen nach § 11 Abs. 1
Nr. l SGB II. Hiernach soll verhindert werden, dass die besondere Zweckbestimmung von
bestimmten Einnahmen oder Zuwendungen durch eine Anrechnung als Einkommen nach dem SGB II
vereitelt werden. Dadurch soll ausgeschlossen werden, dass für einen mit dem Ziel des SGB
II identischen Zweck, zusätzlich Leistungen der öffentlichen Hand erbracht werden, für
die der Hilfebedürftige bereits Leistungen erhält. Bei Zweckidentität der Zuwendungen
gilt die neben der Leistung aus dem SGB II bezogene Leistung daher als Einkommen.
Bezüglich der Leistungen aus BAFöG besteht teilweise Zweckidentität. Sie dienen
einerseits der Ausbildungsfinanzierung, andererseits aber auch dem Bestreiten des
Lebensunterhalts. Allerdings lässt sich § 12 Abs. 1 Nr. l BAFöG nicht entnehmen, in
welchen Umfang der Gesamtbedarf von 192, 00 EUR auf den jeweiligen Teilbedarf entfällt.
Die von der Beklagten vorgenommene Praxis hier 20 % als Ausbildungsbedarf von der
Einkommensanrechnung auszunehmen findet nach der Auffassung der Kammer mangels
Rechtsgrundlage keine Stütze.
Es verhält sich vielmehr so, dass das zu zahlende Schulgeld und die tatsächlich
anfallenden Fahrtkosten in Abzug zu bringen sind. Einschlägig ist insoweit § 11 Abs. 2
Nr. 5 SGB II.Danach sind vom Einkommen abzusetzen die mit der Erzielung des Einkommens
verbundenen notwendigen Ausgaben. Entgegen der Auffassung der Beklagten bezieht sich die
Vorschrift nicht nur auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Hierfür bietet schon der
Wortlaut, der lediglich von Einkommen spricht und bezüglich der Herkunft des Einkommens
nicht differenziert, keine Grundlage. Erfasst werden von der Vorschrift sollen z. B. auch
Kapitaleinkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Übrigen ergibt sich dies auch aus
dem systematischen Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 Nr. 6 SGB II, der gewisse Abzugsbeträge
nach § 30 SGB II ausdrücklich Erwerbstätigen vorbehält. Im Umkehrschluss daraus folgt,
dass § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II eben nicht nur Einkommen aus Erwerbstätigkeit betrifft;
anderenfalls hätte der Gesetzgeber dies wie bei § 11 Abs. 2 Nr. 6 SGB II ausdrücklich
geregelt (vgl. zum Ganzen, Thür. LSG, Beschluss vom 24. April 2007 mit dem Az.: L 7 AS
102/07 ER und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2007 mit dem Az.: L 32 B
399/07 AS ER).
Die von § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II geforderte Notwendigkeit ist zweifelsohne gegeben, denn
es besteht ein Kausalzusammenhang
zwischen den Einnahmen aus BAFöG und den geltend gemachten Aufwendungen. Förderung nach
dem BAFöG wird nur für einen
Schulbesuch geleistet. Zahlt die Klägerin zu 3 das Schulgeld nicht, verwirkt sie ihr
Recht am Schulbesuch. Gleiches gilt für die Fahrtkosten. Die Schule in S. ist für die
Klägerin zu 3 fußläufig nicht erreichbar. Nutzt sie keine öffentlichen Verkehrsmittel
mit den damit verbundenen Kosten, ist ihr der Schulbesuch de facto nicht möglich (vgl.
Thür. LSG und LSG Berlin-Brandenburg, ebenda).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. |
|
 |
|
|
|
|
|
|