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| Gericht: |
Sozialgericht Köln |
| Aktenzeichen: |
S 25 (22) AS 78/05 |
| Datum: |
16.04.07 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II |
| Urteil: |
Im Namen des
Volkes
Anerkenntnisurteil
In dem Rechtsstreit
...
Kläger
gegen
Arbeitsgemeinschaft Köln Widerspruchsstelle, vertreten durch den Geschäftsführer,
Luxemburgerstr. 121, 50939 Köln, Gz.: ...
Beklagte
hat die 25. Kammer des Sozialgerichts Köln ohne mündliche Verhandlung am 16.04.2007
durch den Richter .. als Vorsitzenden sowie die ehrenamtliche Richterin ... und den
ehrenamtlichen Richter ... für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die bewilligten Leistungen nach dem SGB II so
rechtzeitig zu gewähren, dass die Leitungen ihm vor Beginn des jeweiligen
Zahlungszeitraums zur Verfügung stehen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da sich die
Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz
SGG)
Die Klage ist darauf gerichtet, dass die Beklagte dem Kläger die bewilligten Leistungen
nicht erst zu Beginn bzw. erst im Laufe des jeweiligen Leistungsmonats, sondern schon
vorher auszahlt.
Die Beklagte hat sich im Erörterungstermin vom 2.04.2007 verpflichtet, dem Kläger die
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) so rechtzeitig zu gewähren,
dass die Leistungen ihm vor Beginn des jeweiligen Zahlungszeitraums zur Verfügung stehen.
Der Kläger hat dieses Anerkenntnis nicht angenommen. In einem solchen Fall bedarf es zur
Beendigung des Verfahrens eines Anerkenntnisurteils gemäß § 202 SGG i. v. m. §§ 307,
313 b Zivilprozessordnung (vgl. Roller, in Lüdkte (Hrsg.). Sozialgerichtsgesetz 2. Aufl.,
§ 101, Rn. 33). Die Beklagte ist somit entsprechend ihrem Anerkenntnis zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Insoweit ist zu berücksichtigen,
dass Leistungen nach dem SGB II gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II monatlich im Voraus
erbracht werden sollen. Dies bedeutet, dass die Leistungen dem Leistungsempfänger
grundsätzlich spätestens am letzten Tag des Vormonats zur Verfügung stehen müssen
(vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, § 41, Rn. 11). Etwas anderes mag beispielsweise dann
gelten, wenn ein Fortzahlungsantrag erst kurz vor Beginn des nächsten
Bewilligungszeitraums gestellt wird; im Übrigen ist eine Zahlung erst im Laufe des
jeweiligen Monats jedoch nicht zulässig. Auch wenn in einzelnen Fällen etwa
aufgrund einer späten Antragsstellung- eine Zahlung im Voraus nicht stets möglich
gewesen sein mag, beruhte die verspätete Auszahlung auf der unrichtigen Auffassung der
Beklagten, eine Auszahlung am Monatsbeginn reiche aus.
Die Beklagte hat dem Kläger damit Anlass zur Klageerhebung und wäre, wenn sie das
Anerkenntnis nicht abgegeben hätte, dennoch entsprechend zu verurteilen gewesen.
Rechtsmittelbelehrung
...
Richter |
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