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Gericht: Sozialgericht Köln
Aktenzeichen: S 25 (22) AS 78/05
Datum: 16.04.07
Bezugnehmendes Gesetz: § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II
Urteil:
Im Namen des Volkes

Anerkenntnisurteil

In dem Rechtsstreit

...

Kläger

gegen

Arbeitsgemeinschaft Köln Widerspruchsstelle, vertreten durch den Geschäftsführer, Luxemburgerstr. 121, 50939 Köln, Gz.: ...

Beklagte

hat die 25. Kammer des Sozialgerichts Köln ohne mündliche Verhandlung am 16.04.2007 durch den Richter .. als Vorsitzenden sowie die ehrenamtliche Richterin ... und den ehrenamtlichen Richter ... für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die bewilligten Leistungen nach dem SGB II so rechtzeitig zu gewähren, dass die Leitungen ihm vor Beginn des jeweiligen Zahlungszeitraums zur Verfügung stehen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG)

Die Klage ist darauf gerichtet, dass die Beklagte dem Kläger die bewilligten Leistungen nicht erst zu Beginn bzw. erst im Laufe des jeweiligen Leistungsmonats, sondern schon vorher auszahlt.

Die Beklagte hat sich im Erörterungstermin vom 2.04.2007 verpflichtet, dem Kläger die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) so rechtzeitig zu gewähren, dass die Leistungen ihm vor Beginn des jeweiligen Zahlungszeitraums zur Verfügung stehen.
Der Kläger hat dieses Anerkenntnis nicht angenommen. In einem solchen Fall bedarf es zur Beendigung des Verfahrens eines Anerkenntnisurteils gemäß § 202 SGG i. v. m. §§ 307,
313 b Zivilprozessordnung (vgl. Roller, in Lüdkte (Hrsg.). Sozialgerichtsgesetz 2. Aufl., § 101, Rn. 33). Die Beklagte ist somit entsprechend ihrem Anerkenntnis zu verurteilen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Leistungen nach dem SGB II gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II monatlich im Voraus erbracht werden sollen. Dies bedeutet, dass die Leistungen dem Leistungsempfänger grundsätzlich spätestens am letzten Tag des Vormonats zur Verfügung stehen müssen (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, § 41, Rn. 11). Etwas anderes mag beispielsweise dann gelten, wenn ein Fortzahlungsantrag erst kurz vor Beginn des nächsten Bewilligungszeitraums gestellt wird; im Übrigen ist eine Zahlung erst im Laufe des jeweiligen Monats jedoch nicht zulässig. Auch wenn in einzelnen Fällen –etwa aufgrund einer späten Antragsstellung- eine Zahlung im Voraus nicht stets möglich gewesen sein mag, beruhte die verspätete Auszahlung auf der unrichtigen Auffassung der Beklagten, eine Auszahlung am Monatsbeginn reiche aus.

Die Beklagte hat dem Kläger damit Anlass zur Klageerhebung und wäre, wenn sie das Anerkenntnis nicht abgegeben hätte, dennoch entsprechend zu verurteilen gewesen.

Rechtsmittelbelehrung

...

Richter

 


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