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Gericht: Sozialgericht Freiburg
Aktenzeichen: S 10 AS 2484/07 ER
Datum: 29.06.07
Bezugnehmendes Gesetz: §§ 9 Abs. 2 S. 2, 9 Abs. 5 SGB II
Urteil:
Beschluss

...

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Anspruch der Antragsteller zu 2 bis 4 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ab dem 03.05.2007 bis zum 30.06.2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu berechnen und den aus der Berechnung sich ergebenden Betrag als vorläufige Leistung auszuzahlen. Der weitergehende Antrag auf Bewilligung von Leistungen ohne Berücksichtigung von Einkünften des Herrn wird abgelehnt.

2. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern 2/3 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1.

Die Antragsteller 2 bis 4 begehren vorläufige Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts ohne Anrechnung des Einkommens ihres Stiefvaters.

Die Antragsteller zu 2 bis 4 (im Folgenden: Antragsteller) sind die am 07.08.1990, am 01.04.1992 sowie am 23.09.1994 geborenen leiblichen Kinder der Antragstellerin zu 1 (im Folgenden: Mutter der Antragsteller) und des von ihr geschiedenen ersten Ehemannes. Die Mutter der Antragsteller ist seit 2002 mit deren Stiefvater, Herrn (im Folgenden: Stiefvater) verheiratet, der aus erster Ehe leiblicher Vater von vier Kindern ist. Mutter, Stiefvater, die Antragsteller sowie eine Tochter des Stiefvaters leben gemeinsamen in einem Haushalt, für den Kosten der Unterkunft in Höhe von 740,78 € anfallen. Ihren Lebensunterhalt bestreiten sie aus dem für die Kinder geleisteten Kindergeld sowie den Einkünften des Stiefvaters, der über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von etwa 2600 € verfügt. Keines der leiblichen Kinder des anderen Ehepartners ist von den Eheleuten adoptiert worden.

Bis zu der zum 01.08.2006 wirksam gewordenen Änderung des § 9 Abs. 2 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGB1 1 S. 1706) bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern antragsgemäß Leistungen nach dem SGB II, zuletzt in Höhe von 647,08 € für den Leistungszeitraum vom 01.07. bis 31.12.2006 (Bescheid vom 27.06. 2006). Den Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen ab dem
01.01.2007 lehnte die Antragsgegnerin hingegen ab. Unter Berücksichtigung des Einkommens ihres Stiefvaters bestünden keine Ansprüche mehr (Bescheid vom 21.12.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2007).

Die Antragsteller und ihre Mutter haben am 16.03.2007 Klage zum Sozialgerichts Freiburg erhoben und am 03.05.2007 den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren beantragt, ihnen vorläufig Leistungen ohne Anrechnung der Einkünfte ihres Stiefvaters zu bewilligen. Ihr Stiefvater erbringe monatlich Unterhalt in Höhe von 250 € sowie in Höhe von 100 € an zwei außerhalb ihres Haushalts lebende Kinder und habe Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von monatlich 391 € aus aufgelaufenen Schulden zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie von 124 € aus der Finanzierung des Familienautos. Er sei nicht in der Lage, aus seinem Einkommen alle Unterhaltsberechtigten zu befriedigen und darüber hinaus die volle Miete zu bezahlen. Die finanzielle Situation der Familie sei äußerst prekär.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und verweist auf die für sie bindende Weisungslage.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und im tenorierten Umfang begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu sind die im Hauptsacheverfahren begehrte Rechtsposition (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) geltend und die zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft zu machen § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Der Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht, wenn nach summarischer Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und er deshalb im Hauptsacheverfahren mit dem gleichen Begehren voraussichtlich Erfolg habe würde.

Daran gemessen hat der Antrag im tenorvierten Umfang Erfolg. Summarischer Prüfung zufolge spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragsteller auch unter Berücksichtigung der Einkünfte ihres Stiefvaters für den im Streit stehenden Zeitraum Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben. Voraussichtlich zu Unrecht hat die Antragsgegnerin entschieden, dass die Antragsteller im hier zu beurteilenden Bewilligungszeitraum vom 01.01.bis zum 30.06.2007 aufgrund der Neuregelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II keinen Leistungsanspruch nach dem SGB II mehr haben. Bei verfassungskonformer Auslegung der Neuregelung besteht vielmehr voraussichtlich weiterhin ein - wenn auch geringerer - Anspruch auf Leistungen. Der weitergehende Antrag ist hingegen - jedenfalls derzeit - unbegründet. Das ergibt sich aus Folgendem:

Unstreitig sind die Antragsteller zunächst dem Grunde nach berechtigt, Leistungen nach dem SGB II zu beanspruchen. Das ergibt sich für die über 15 Jahre alten Antragsteller zu 2 und 3 aus § 7 Abs. 1 SGB II und für die unter 15 Jahre alte und u. a. mit den Antragstellern zu 2 und 3 in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Antragstellerin zu 4 aus § 7 Abs. 2 SGB II. Danach haben sie dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe von 276 € (Antragsteller zu 2 und 3) bzw. 207 € (Antragstellerin zu 4) sowie anteilig auf Kosten der Unterkunft in Höhe von 3/6 des Gesamtbetrages von 740,78 €‚ das sind 370,38 €. Der Gesamtbedarf der Antragsteller errechnet sich danach auf 1129,38 €.

Bei der Deckung dieses Gesamtbedarfs ist nach der für das Eilverfahren maßgebenden Sach- und Rechtslage das Einkommen ihres Stiefvaters nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB Iii. d. F. des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 zu berücksichtigen. Dabei muss offen bleiben, ob die von den Antragstellern geäußerten und in der Rechtsprechung vielfach geteilten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Neuregelung durchschlagen. Insoweit steht das Verwerfungsmonopol nach Art. 100 GG ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu. Die Fachgerichte sind deshalb auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gehindert, eine von ihnen als verfassungswidrig angesehene Norm nicht anzuwenden (BVerfG NJW 2006, 1339). Jedenfalls für das Eilverfahren kann die Kammer den Antragstellern danach keine Leistungen zusprechen, denen § 9 Abs. 2 SGB II in der geltenden Fassung entgegensteht (ebenso auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen v. 18.04.2007 -L 9 AS 139/07 ER, Juris).

Geboten ist aber voraussichtlich eine verfassungskonforme Auslegung, die den unterschiedlichen Bindungen zwischen Eltern und leiblichen Kindern einerseits und Stiefeltern und Stiefkindern andererseits Rechnungen trägt. Zu berücksichtigen ist dabei einerseits, dass Stiefkinder anders als leibliche Kindern zivilrechtlich gerade keine unterhaltsrechtlichen Ansprüche einem Stiefelelternteil gegenüber haben. Andererseits ist für den Stiefelelternteil zu berücksichtigen, dass es Stiefkindern in geringerem Maße verpflichtet sind als eigenen Kindern. Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, dass im Verhältnis zwischen Stiefelelternteil und Stiefkindern Einkommen nicht ausschließlich nach § 11 SGB II, sondern vorrangig nach § 9 Abs. 5 SGB II zu berücksichtigen ist. Dafür können jedenfalls die Gesetzesmaterialien zu der Neufassung sprechen. Dort heißt es:

„Der bisherige Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II macht nicht hinreichend deutlich, dass Einkommen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft auch auf den Bedarf nicht leiblicher Kinder anzurechnen ist. Dies hat zur Folge, dass bei nicht miteinander verheirateten Partnern das Einkommen des nicht leiblichen Elternteils nicht auf den Bedarf eines nicht leiblichen Kindes angerechnet wird. Bei verheirateten Partnern entsteht dagegen zum nicht leiblichen Kind eine Schwägerschaft, so dass entsprechend der Regelung des § 9 Abs. 5 vermutet wird, dass das nicht leibliche Kind vom Stiefelternteil Leistungen erhält. Nach derzeitigem Rechts- stand werden daher verheiratete Partner gegenüber unverheirateten Partnern schlechter gestellt. Mit der Änderung wird daher klargestellt, dass — auch entsprechend der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers — Einkommen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft in beiden Fallgestaltungen auf den Bedarf eines nicht leiblichen Kindes anzurechnen ist und damit die Schlechterstellung von Ehen gegenüber nichtehelichen Partnerschaften aufgelöst.“ (BT-Drs. 16/1410 S. 20).

Davon ausgehend dürfte die durch § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II angeordnete Einkommensberücksichtigung jedenfalls für die hierzu beurteilende Gruppe nach Maßgabe der für § 9 Abs. 5 SGB II geltenden Regeln zu vollziehen sein (ebenso Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen v. 18.04.2007 a. a. 0. m. w. N.). Dafür gilt nach § 1 Abs. 2 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung Folgendes: Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen, sind die um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Satzes der nach § 20 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden Regelleistung zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten. § 11 Abs. 1 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Davon ausgehend errechnet sich ein von dem Einkommen des Stiefvaters der Antragsteller zu berücksichtigender Freibetrag in Höhe von 1647,38 € (doppelter Satz: 690 €‚ Mutter der Antragsteller 311 €‚ xxx 276 €‚ anteilige Kosten der Unterkunft 370,38 €). Bei von der Antragsgegnerin zu Grunde gelegten Einkünften des Stiefvaters in Höhe von netto 2164,67 € sowie Kindergeld für seine Tochter xxx in Höhe von 169 €‚ also einem rechnerischen Gesamteinkommen von 2333,67 €‚ verbleibt abzüglich des Freibetrages ein Restbetrag von 686,29 €. Davon ergibt sich der von dem Stiefvater der Antragsteller für deren Lebensunterhalt nach der Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II einzubringende Betrag mit 343,15 € (50 % von 686,29 €).

Von diesem Betrag ausgehend verbleibt bei dem Gesamtbedarf in Höhe von 1129,38 € sowie dem für die Antragsteller gezahlten Kindergeld in Höhe von 507 € voraussichtlich ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 279,23 €. Unter Berücksichtigung dessen erachtet die Kammer die Antragsgegnerin für verpflichtet, den Antragstellern Leistungen ab Antragstellung bis zum Ende des hier streitigen Bewilligungszetraumes- also dem 30.06.2007 - nach Maßgabe der Vermutungsregelung des § 9 Abs. 5 SGB Iii. V. m. § 1 Abs. 2 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld~verordnung zu erbringen. Dem Begehren nach Bewilligung von Leistungen vollständig ohne Berücksichtigung der Einkünfte des Stiefvaters der Antragsteller kann hingegen aus den dargelegten Gründen nicht Rechnung getragen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG, dabei hat die Kammer das Maß des Obsiegens und Unterliegens mit einem Verhältnis von 2/3 zu 1/3 gewertet.

Rechtsmittelbelehrung

...

 


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