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| Gericht: |
Sozialgericht Freiburg |
| Aktenzeichen: |
S 10 AS 2484/07 ER |
| Datum: |
29.06.07 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§§ 9 Abs. 2 S. 2, 9 Abs. 5
SGB II |
| Urteil: |
Beschluss
...
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Anspruch
der Antragsteller zu 2 bis 4 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ab dem 03.05.2007 bis zum 30.06.2007 unter Beachtung der
Rechtsauffassung der Kammer neu zu berechnen und den aus der Berechnung sich ergebenden
Betrag als vorläufige Leistung auszuzahlen. Der weitergehende Antrag auf Bewilligung von
Leistungen ohne Berücksichtigung von Einkünften des Herrn wird abgelehnt.
2. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern 2/3 der außergerichtlichen Kosten zu
erstatten.
Gründe
1.
Die Antragsteller 2 bis 4 begehren vorläufige Leistungen zur Sicherung ihres
Lebensunterhalts ohne Anrechnung des Einkommens ihres Stiefvaters.
Die Antragsteller zu 2 bis 4 (im Folgenden: Antragsteller) sind die am 07.08.1990, am
01.04.1992 sowie am 23.09.1994 geborenen leiblichen Kinder der Antragstellerin zu 1 (im
Folgenden: Mutter der Antragsteller) und des von ihr geschiedenen ersten Ehemannes. Die
Mutter der Antragsteller ist seit 2002 mit deren Stiefvater, Herrn (im Folgenden:
Stiefvater) verheiratet, der aus erster Ehe leiblicher Vater von vier Kindern ist. Mutter,
Stiefvater, die Antragsteller sowie eine Tochter des Stiefvaters leben gemeinsamen in
einem Haushalt, für den Kosten der Unterkunft in Höhe von 740,78 anfallen. Ihren
Lebensunterhalt bestreiten sie aus dem für die Kinder geleisteten Kindergeld sowie den
Einkünften des Stiefvaters, der über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von etwa
2600 verfügt. Keines der leiblichen Kinder des anderen Ehepartners ist von den
Eheleuten adoptiert worden.
Bis zu der zum 01.08.2006 wirksam gewordenen Änderung des § 9 Abs. 2 Satz 2 Zweites Buch
Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) durch Art. 1 Nr. 8 des
Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGB1 1
S. 1706) bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern antragsgemäß Leistungen nach
dem SGB II, zuletzt in Höhe von 647,08 für den Leistungszeitraum vom 01.07. bis
31.12.2006 (Bescheid vom 27.06. 2006). Den Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen ab
dem
01.01.2007 lehnte die Antragsgegnerin hingegen ab. Unter Berücksichtigung des Einkommens
ihres Stiefvaters bestünden keine Ansprüche mehr (Bescheid vom 21.12.2006 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23.02.2007).
Die Antragsteller und ihre Mutter haben am 16.03.2007 Klage zum Sozialgerichts Freiburg
erhoben und am 03.05.2007 den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren
beantragt, ihnen vorläufig Leistungen ohne Anrechnung der Einkünfte ihres Stiefvaters zu
bewilligen. Ihr Stiefvater erbringe monatlich Unterhalt in Höhe von 250 sowie in
Höhe von 100 an zwei außerhalb ihres Haushalts lebende Kinder und habe
Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von monatlich 391 aus aufgelaufenen Schulden
zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie von 124 aus der Finanzierung des
Familienautos. Er sei nicht in der Lage, aus seinem Einkommen alle Unterhaltsberechtigten
zu befriedigen und darüber hinaus die volle Miete zu bezahlen. Die finanzielle Situation
der Familie sei äußerst prekär.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und verweist auf die für sie bindende
Weisungslage.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 86b Abs. 2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und im tenorierten Umfang begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung
eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn
eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu sind die
im Hauptsacheverfahren begehrte Rechtsposition (Anordnungsanspruch) und die
Eilbedürftigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) geltend und die zur
Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft zu machen § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m.
§ 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Der Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht, wenn
nach summarischer Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem
Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und er deshalb im
Hauptsacheverfahren mit dem gleichen Begehren voraussichtlich Erfolg habe würde.
Daran gemessen hat der Antrag im tenorvierten Umfang Erfolg. Summarischer Prüfung zufolge
spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragsteller auch unter
Berücksichtigung der Einkünfte ihres Stiefvaters für den im Streit stehenden Zeitraum
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben. Voraussichtlich zu Unrecht hat die
Antragsgegnerin entschieden, dass die Antragsteller im hier zu beurteilenden
Bewilligungszeitraum vom 01.01.bis zum 30.06.2007 aufgrund der Neuregelung des § 9 Abs. 2
Satz 2 SGB II keinen Leistungsanspruch nach dem SGB II mehr haben. Bei
verfassungskonformer Auslegung der Neuregelung besteht vielmehr voraussichtlich weiterhin
ein - wenn auch geringerer - Anspruch auf Leistungen. Der weitergehende Antrag ist
hingegen - jedenfalls derzeit - unbegründet. Das ergibt sich aus Folgendem:
Unstreitig sind die Antragsteller zunächst dem Grunde nach berechtigt, Leistungen nach
dem SGB II zu beanspruchen. Das ergibt sich für die über 15 Jahre alten Antragsteller zu
2 und 3 aus § 7 Abs. 1 SGB II und für die unter 15 Jahre alte und u. a. mit den
Antragstellern zu 2 und 3 in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Antragstellerin zu
4 aus § 7 Abs. 2 SGB II. Danach haben sie dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zum
Lebensunterhalt in Höhe von 276 (Antragsteller zu 2 und 3) bzw. 207
(Antragstellerin zu 4) sowie anteilig auf Kosten der Unterkunft in Höhe von 3/6 des
Gesamtbetrages von 740,78 das sind 370,38 . Der Gesamtbedarf der
Antragsteller errechnet sich danach auf 1129,38 .
Bei der Deckung dieses Gesamtbedarfs ist nach der für das Eilverfahren maßgebenden Sach-
und Rechtslage das Einkommen ihres Stiefvaters nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB Iii. d. F. des
Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 zu
berücksichtigen. Dabei muss offen bleiben, ob die von den Antragstellern geäußerten und
in der Rechtsprechung vielfach geteilten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die
Neuregelung durchschlagen. Insoweit steht das Verwerfungsmonopol nach Art. 100 GG
ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu. Die Fachgerichte sind deshalb
auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gehindert, eine von ihnen als verfassungswidrig
angesehene Norm nicht anzuwenden (BVerfG NJW 2006, 1339). Jedenfalls für das Eilverfahren
kann die Kammer den Antragstellern danach keine Leistungen zusprechen, denen § 9 Abs. 2
SGB II in der geltenden Fassung entgegensteht (ebenso auch Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen v. 18.04.2007 -L 9 AS 139/07 ER, Juris).
Geboten ist aber voraussichtlich eine verfassungskonforme Auslegung, die den
unterschiedlichen Bindungen zwischen Eltern und leiblichen Kindern einerseits und
Stiefeltern und Stiefkindern andererseits Rechnungen trägt. Zu berücksichtigen ist dabei
einerseits, dass Stiefkinder anders als leibliche Kindern zivilrechtlich gerade keine
unterhaltsrechtlichen Ansprüche einem Stiefelelternteil gegenüber haben. Andererseits
ist für den Stiefelelternteil zu berücksichtigen, dass es Stiefkindern in geringerem
Maße verpflichtet sind als eigenen Kindern. Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür,
dass im Verhältnis zwischen Stiefelelternteil und Stiefkindern Einkommen nicht
ausschließlich nach § 11 SGB II, sondern vorrangig nach § 9 Abs. 5 SGB II zu
berücksichtigen ist. Dafür können jedenfalls die Gesetzesmaterialien zu der Neufassung
sprechen. Dort heißt es:
Der bisherige Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II macht nicht hinreichend
deutlich, dass Einkommen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft auch auf den Bedarf nicht
leiblicher Kinder anzurechnen ist. Dies hat zur Folge, dass bei nicht miteinander
verheirateten Partnern das Einkommen des nicht leiblichen Elternteils nicht auf den Bedarf
eines nicht leiblichen Kindes angerechnet wird. Bei verheirateten Partnern entsteht
dagegen zum nicht leiblichen Kind eine Schwägerschaft, so dass entsprechend der Regelung
des § 9 Abs. 5 vermutet wird, dass das nicht leibliche Kind vom Stiefelternteil
Leistungen erhält. Nach derzeitigem Rechts- stand werden daher verheiratete Partner
gegenüber unverheirateten Partnern schlechter gestellt. Mit der Änderung wird daher
klargestellt, dass auch entsprechend der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers
Einkommen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft in beiden Fallgestaltungen auf den
Bedarf eines nicht leiblichen Kindes anzurechnen ist und damit die Schlechterstellung von
Ehen gegenüber nichtehelichen Partnerschaften aufgelöst. (BT-Drs. 16/1410 S. 20).
Davon ausgehend dürfte die durch § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II angeordnete
Einkommensberücksichtigung jedenfalls für die hierzu beurteilende Gruppe nach Maßgabe
der für § 9 Abs. 5 SGB II geltenden Regeln zu vollziehen sein (ebenso
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen v. 18.04.2007 a. a. 0. m. w. N.). Dafür gilt
nach § 1 Abs. 2 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung Folgendes: Bei der § 9
Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwandte
und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige
Leistungen erbringen, sind die um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu
berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Satzes der nach § 20
Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden Regelleistung zuzüglich der
anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 Prozent
der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten. § 11
Abs. 1 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Davon ausgehend errechnet sich ein von dem Einkommen des Stiefvaters der Antragsteller zu
berücksichtigender Freibetrag in Höhe von 1647,38 (doppelter Satz: 690
Mutter der Antragsteller 311 xxx 276 anteilige
Kosten der Unterkunft 370,38 ). Bei von der Antragsgegnerin zu Grunde gelegten
Einkünften des Stiefvaters in Höhe von netto 2164,67 sowie Kindergeld für seine
Tochter xxx in Höhe von 169 also einem rechnerischen Gesamteinkommen von
2333,67 verbleibt abzüglich des Freibetrages ein Restbetrag von 686,29
. Davon ergibt sich der von dem Stiefvater der Antragsteller für deren
Lebensunterhalt nach der Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II einzubringende Betrag mit 343,15
(50 % von 686,29 ).
Von diesem Betrag ausgehend verbleibt bei dem Gesamtbedarf in Höhe von 1129,38
sowie dem für die Antragsteller gezahlten Kindergeld in Höhe von 507
voraussichtlich ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 279,23 . Unter Berücksichtigung
dessen erachtet die Kammer die Antragsgegnerin für verpflichtet, den Antragstellern
Leistungen ab Antragstellung bis zum Ende des hier streitigen Bewilligungszetraumes- also
dem 30.06.2007 - nach Maßgabe der Vermutungsregelung des § 9 Abs. 5 SGB Iii. V. m. § 1
Abs. 2 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld~verordnung zu erbringen. Dem Begehren nach
Bewilligung von Leistungen vollständig ohne Berücksichtigung der Einkünfte des
Stiefvaters der Antragsteller kann hingegen aus den dargelegten Gründen nicht Rechnung
getragen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG, dabei hat
die Kammer das Maß des Obsiegens und Unterliegens mit einem Verhältnis von 2/3 zu 1/3
gewertet.
Rechtsmittelbelehrung
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