arbeitslos.de

banner.gif (15346 Byte)

recht.gif (4756 Byte)

  
 
Gericht: Sozialgericht Freiburg
Aktenzeichen: S 12 AS 5735/06 ER
Datum: 22.12.06
Bezugnehmendes Gesetz: § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG, § 30 SGB II
Urteil:
Beschluss

in dem Verfahren

...

- Antragsteller -

Proz.-Bev.: ...

gegen

...

- Antragsgegnerin -

Die 12. Kammer des Sozialgerichts Freiburg hat am 22.12.2006 durch die Richterin ...
ohne mündliche Verhandlung beschlossen:

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II von der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller und seine Ehefrau mieteten zum 1.8.2006 eine Zweizimmerwohnung in der ... in Freiburg an. Für die Wohnung ist eine monatliche Kaltmiete von 445,00 € zzgl. 105,00 € Nebenkosten zu entrichten. Vor dem 1.8.2006 hatte sich der Antragsteller in Haft befunden. Die Ehefrau des Antragstellers hatte in der ... in Freiburg gewohnt. Die Ehefrau des Antragstellers ist bei der Firma ... sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Ihr gesetzliches Nettoeinkommen beträgt monatlich ...

Am 29.8.2006 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin Leistungen der Grundsiche¬rung für Arbeitssuchende nach dem SGB II für sich und seine Ehefrau. Diese wurden ihm und seiner Ehefrau als Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 12.9.2006 für den Zeitraum vom 29.8.2006 - 28.2.2007 bewilligt. Kosten der Unterkunft wurden der Bedarfsgemeinschaft in Hö¬he von monatlich 444,25 € gewährt, wobei der Berechnung nicht die tatsächliche Kaltmiete von 445,00 €, sondern lediglich die von der Antragsgegnerin in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich für angemessen erachtete Kaltmiete für einen Zweipersonenhaushalt von 337,20 € (5,62 € x 60 qm) zugrunde gelegt wurde. Ferner wurde das Nettoeinkommen der Ehefrau abzüglich einer Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 € und eines Freibetrags von 250,00 € auf den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft angerechnet.

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 13.10.2006 Widersprach ein, mit dem er die Übernahme der vollständigen tatsächlichen Kaltmiete sowie die Gewährung eines höheren Freibetrags bei der Errechnung des einzusetzenden Einkommens sei¬ner Ehefrau geltend machte, über den Widerspruch ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht entschieden worden.

Am 20.11.2006 stellte der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem er die vorläufige Übernahme der vollständigen tatsächlichen Kaltmiete sowie die vorläufige Gewährung eines Erwerbstätigenfreibetrags von monatlich 280,00 € statt 250,00 € begehrt.

Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Es bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Eilantrags, da der Antragsgegnerin nicht zugemutet werden konnte, innerhalb der vom Bevollmächtigten des Antragstellers im Widerspruchsschreiben gesetzten sehr kurzen Frist schon über den Widerspruch zu entscheiden. Bereits deswegen sei der Antragsteller darauf zu verweisen, zunächst den Ausgang des Widerspruchsverfahrens abzuwarten. Ferner sei auch ein Anordnungsanspruch nicht gegeben. Insbesondere sei die Antragsgegnerin berechtigt gewe¬sen, von Beginn des Leistungsbezugs an nur die angemessenen Kosten der Unterkunft zu über¬nehmen statt der (höheren) tatsächlichen. Denn der Antragsteller habe erst sehr kurz vor der Antragstellung bei der Antragsgegnerin den Mietvertrag geschlossen. Er habe daher nicht damit rechnen können, die volle Miete dauerhaft aus eigenen Mitteln aufbringen zu können. Vielmehr hätte er sich informieren müssen, welchen Betrag die Antragsgegnerin nur übernehmen würde. Schließlich sei auch im Hinblick auf den Anordnungsgrund nicht ersichtlich, in wieweit dem Antragsteller auf Grund der nur geringen Differenz zwischen den tatsächlich gewährten und den von ihm geltend gemachten Kosten der Unterkunft nicht zuzumuten sei, zunächst den Ausgang des Widerspruchsverfahrens abzuwarten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf dem Vortrag der Beteiligten im Verfahren sowie auf die die Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers betreffende Verwaltungsakte der Antragsgegne¬rin (BG-Nr. ..., Bl. 1-40), die das Gericht zum Verfahren beigezogen hat, Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass der Eilantrag zulässig ist. Es fehlt dem Antragsteller jedenfalls nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragsgegnerin hat mit dem Bescheid vom 12.9.2006 eine Entscheidung getroffen, die der Antragsteller für zu seinen Ungunsten fehlerhaft hält. Er hat deswegen Widerspruch eingelegt, über den bisher noch nicht entschieden wurde. Die Antragsgegnerin hatte sich im Widerspruchsverfahren auch noch nicht zur Sache geäußert, so dass dem Antragsteller derzeit nicht erkennbar war, ob die Antragsgegnerin seinem Widerspruch abhelfen oder ihn zurückweisen würde. In einer solchen Situation steht dem Antragsteller grundsätzlich die Möglichkeit offen, einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht zu beantragen. Das Rechtsschutzbedürfnis hierfür entfiele allenfalls, wenn der angefochtenen Entscheidung wesentliche Sachaufklärungsdefizite zugrund liegen, die in der Sphäre des Antragstellers selber zu suchen sind (beispielsweise, wenn sich sein tatsächlicher Leistungsanspruch auf Unterlagen und Nachweise gründet, die er der Antragsgegnerin bisher noch nicht vorgelegt hat), oder wenn bzw. sobald die Antragsgegnerin den geltend gemachten Anspruch anerkennt oder dessen Anerkennung verbindlich in Aussicht stellt. Nur dann kann der Antragsteller darauf verwiesen werden, dass ihm eine Möglichkeit offen steht, auf einfacherem Wege als durch gerichtlichen Eilrechtsschutz sein Antragsziel zu erreichen - nämlich indem er sich direkt an die Antragsgegnerin wendet. Allein die Tatsache, dass ein Widerspruch noch in Bearbeitung ist und noch nicht auf seine Begründetheit überprüft werden konnte, lässt dagegen - bei allem Verständ¬nis des Gerichts für die derzeit die extrem hohe Arbeitsbelastung bei der Antragsgegnerin und bei aller Skepsis des Gerichts, ob in dieser Situation die Setzung extrem kurzer Reaktionsfristen und die regelmäßige vorbeugende Ankündigung der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechts¬schutzes konstruktiv wirken können - noch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag bei Gericht entfallen.

Ob die Angelegenheit wirklich von derartig existenzieller Bedeutung ist, dass dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, zunächst die Entscheidung der Antragsgegnerin über den Widerspruch abzuwarten, ist nicht im Rahmen der Zulässigkeit des Eilantrags zu prüfen, sondern ist eine Frage des Anordnungsgrundes und damit der Begründetheit des Eilantrags. Unter dem Aspekt des Anordnungsgrundes ist der vorliegende Eilantrag allerdings unbegründet. Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht einstweilige Anordnungen unter anderem zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn kein Fall des Abs. 1 vorliegt und eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentli¬cher Nachteile nötig erscheint. Der Grund der Eilbedürftigkeit und der Anspruch sind glaubhaft zu machen (S. 4 der Vorschrift i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es fehlt am Anordnungsgrund, also an der Notwendigkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung zur Abwendung wesentlicher, d. h. existenzieller Nachteile für den Antragsteller. Im Gegenteil ist im vorliegenden Fall dem Antragsteller zuzumuten, zunächst den Ausgang des Widerspruchsverfahrens abzuwarten.

Der Antragstellerin wird die nicht übernommenen Kosten der Unterkunft aus den zusätzlichen 250,00 € (Erwerbstätigenfreibetrag) decken können, ohne dass ihr dann noch übriges Einkommen unter den sozialhilferechtlichen Minimalbedarf sinkt und ohne dass die Gewährung eines noch um 30,00 € höheren Freibetrags zur Vermeidung existenzieller Nachteile notwendig wäre.

Da also ein Anordnungsgrund nicht gegeben ist, kann auch über das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs dahingestellt bleiben. Der vorliegende Eilantrag konnte allein wegen fehlender Eilbedürftigkeit keinen Erfolg haben und war daher - mit der Kostenfolge des § 193 Abs. 1 SGG in entsprechender Anwendung - abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

...

 


backtop

  www.arbeits-los.de