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| Gericht: |
Sozialgericht Freiburg |
| Aktenzeichen: |
S 12 AS 5735/06 ER |
| Datum: |
22.12.06 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG,
§ 30 SGB II |
| Urteil: |
Beschluss
in dem Verfahren
...
- Antragsteller -
Proz.-Bev.: ...
gegen
...
- Antragsgegnerin -
Die 12. Kammer des Sozialgerichts Freiburg hat am 22.12.2006 durch die Richterin ...
ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die vorläufige Gewährung höherer Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II von der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller und seine Ehefrau mieteten zum 1.8.2006 eine Zweizimmerwohnung in der
... in Freiburg an. Für die Wohnung ist eine monatliche Kaltmiete von 445,00 zzgl.
105,00 Nebenkosten zu entrichten. Vor dem 1.8.2006 hatte sich der Antragsteller in
Haft befunden. Die Ehefrau des Antragstellers hatte in der ... in Freiburg gewohnt. Die
Ehefrau des Antragstellers ist bei der Firma ... sozialversicherungspflichtig
beschäftigt. Ihr gesetzliches Nettoeinkommen beträgt monatlich ...
Am 29.8.2006 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin Leistungen der
Grundsiche¬rung für Arbeitssuchende nach dem SGB II für sich und seine Ehefrau. Diese
wurden ihm und seiner Ehefrau als Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 12.9.2006 für den
Zeitraum vom 29.8.2006 - 28.2.2007 bewilligt. Kosten der Unterkunft wurden der
Bedarfsgemeinschaft in Hö¬he von monatlich 444,25 gewährt, wobei der Berechnung
nicht die tatsächliche Kaltmiete von 445,00 , sondern lediglich die von der
Antragsgegnerin in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich für angemessen erachtete
Kaltmiete für einen Zweipersonenhaushalt von 337,20 (5,62 x 60 qm) zugrunde
gelegt wurde. Ferner wurde das Nettoeinkommen der Ehefrau abzüglich einer
Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 und eines Freibetrags von 250,00
auf den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft angerechnet.
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 13.10.2006
Widersprach ein, mit dem er die Übernahme der vollständigen tatsächlichen Kaltmiete
sowie die Gewährung eines höheren Freibetrags bei der Errechnung des einzusetzenden
Einkommens sei¬ner Ehefrau geltend machte, über den Widerspruch ist zum gegenwärtigen
Zeitpunkt noch nicht entschieden worden.
Am 20.11.2006 stellte der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung, mit dem er die vorläufige Übernahme der vollständigen
tatsächlichen Kaltmiete sowie die vorläufige Gewährung eines Erwerbstätigenfreibetrags
von monatlich 280,00 statt 250,00 begehrt.
Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Es bestünden bereits Zweifel an
der Zulässigkeit des Eilantrags, da der Antragsgegnerin nicht zugemutet werden konnte,
innerhalb der vom Bevollmächtigten des Antragstellers im Widerspruchsschreiben gesetzten
sehr kurzen Frist schon über den Widerspruch zu entscheiden. Bereits deswegen sei der
Antragsteller darauf zu verweisen, zunächst den Ausgang des Widerspruchsverfahrens
abzuwarten. Ferner sei auch ein Anordnungsanspruch nicht gegeben. Insbesondere sei die
Antragsgegnerin berechtigt gewe¬sen, von Beginn des Leistungsbezugs an nur die
angemessenen Kosten der Unterkunft zu über¬nehmen statt der (höheren) tatsächlichen.
Denn der Antragsteller habe erst sehr kurz vor der Antragstellung bei der Antragsgegnerin
den Mietvertrag geschlossen. Er habe daher nicht damit rechnen können, die volle Miete
dauerhaft aus eigenen Mitteln aufbringen zu können. Vielmehr hätte er sich informieren
müssen, welchen Betrag die Antragsgegnerin nur übernehmen würde. Schließlich sei auch
im Hinblick auf den Anordnungsgrund nicht ersichtlich, in wieweit dem Antragsteller auf
Grund der nur geringen Differenz zwischen den tatsächlich gewährten und den von ihm
geltend gemachten Kosten der Unterkunft nicht zuzumuten sei, zunächst den Ausgang des
Widerspruchsverfahrens abzuwarten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf dem Vortrag der Beteiligten im Verfahren sowie
auf die die Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers betreffende Verwaltungsakte der
Antragsgegne¬rin (BG-Nr. ..., Bl. 1-40), die das Gericht zum Verfahren beigezogen hat,
Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass der Eilantrag zulässig ist. Es fehlt dem
Antragsteller jedenfalls nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragsgegnerin hat
mit dem Bescheid vom 12.9.2006 eine Entscheidung getroffen, die der Antragsteller für zu
seinen Ungunsten fehlerhaft hält. Er hat deswegen Widerspruch eingelegt, über den bisher
noch nicht entschieden wurde. Die Antragsgegnerin hatte sich im Widerspruchsverfahren auch
noch nicht zur Sache geäußert, so dass dem Antragsteller derzeit nicht erkennbar war, ob
die Antragsgegnerin seinem Widerspruch abhelfen oder ihn zurückweisen würde. In einer
solchen Situation steht dem Antragsteller grundsätzlich die Möglichkeit offen,
einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht zu beantragen. Das Rechtsschutzbedürfnis
hierfür entfiele allenfalls, wenn der angefochtenen Entscheidung wesentliche
Sachaufklärungsdefizite zugrund liegen, die in der Sphäre des Antragstellers selber zu
suchen sind (beispielsweise, wenn sich sein tatsächlicher Leistungsanspruch auf
Unterlagen und Nachweise gründet, die er der Antragsgegnerin bisher noch nicht vorgelegt
hat), oder wenn bzw. sobald die Antragsgegnerin den geltend gemachten Anspruch anerkennt
oder dessen Anerkennung verbindlich in Aussicht stellt. Nur dann kann der Antragsteller
darauf verwiesen werden, dass ihm eine Möglichkeit offen steht, auf einfacherem Wege als
durch gerichtlichen Eilrechtsschutz sein Antragsziel zu erreichen - nämlich indem er sich
direkt an die Antragsgegnerin wendet. Allein die Tatsache, dass ein Widerspruch noch in
Bearbeitung ist und noch nicht auf seine Begründetheit überprüft werden konnte, lässt
dagegen - bei allem Verständ¬nis des Gerichts für die derzeit die extrem hohe
Arbeitsbelastung bei der Antragsgegnerin und bei aller Skepsis des Gerichts, ob in dieser
Situation die Setzung extrem kurzer Reaktionsfristen und die regelmäßige vorbeugende
Ankündigung der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechts¬schutzes konstruktiv wirken können
- noch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag bei Gericht entfallen.
Ob die Angelegenheit wirklich von derartig existenzieller Bedeutung ist, dass dem
Antragsteller nicht zugemutet werden kann, zunächst die Entscheidung der Antragsgegnerin
über den Widerspruch abzuwarten, ist nicht im Rahmen der Zulässigkeit des Eilantrags zu
prüfen, sondern ist eine Frage des Anordnungsgrundes und damit der Begründetheit des
Eilantrags. Unter dem Aspekt des Anordnungsgrundes ist der vorliegende Eilantrag
allerdings unbegründet. Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das
Gericht einstweilige Anordnungen unter anderem zur Regelung eines vorläufigen Zustandes
in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn kein Fall des Abs. 1 vorliegt
und eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentli¬cher Nachteile nötig erscheint. Der
Grund der Eilbedürftigkeit und der Anspruch sind glaubhaft zu machen (S. 4 der Vorschrift
i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Es fehlt am Anordnungsgrund, also an der Notwendigkeit einer vorläufigen gerichtlichen
Entscheidung zur Abwendung wesentlicher, d. h. existenzieller Nachteile für den
Antragsteller. Im Gegenteil ist im vorliegenden Fall dem Antragsteller zuzumuten,
zunächst den Ausgang des Widerspruchsverfahrens abzuwarten.
Der Antragstellerin wird die nicht übernommenen Kosten der Unterkunft aus den
zusätzlichen 250,00 (Erwerbstätigenfreibetrag) decken können, ohne dass ihr dann
noch übriges Einkommen unter den sozialhilferechtlichen Minimalbedarf sinkt und ohne dass
die Gewährung eines noch um 30,00 höheren Freibetrags zur Vermeidung
existenzieller Nachteile notwendig wäre.
Da also ein Anordnungsgrund nicht gegeben ist, kann auch über das Vorliegen eines
Anordnungsanspruchs dahingestellt bleiben. Der vorliegende Eilantrag konnte allein wegen
fehlender Eilbedürftigkeit keinen Erfolg haben und war daher - mit der Kostenfolge des §
193 Abs. 1 SGG in entsprechender Anwendung - abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
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