Haben Studenten Anspruch auf ALG II?
Ein Anspruch auf das Arbeitslosengeld II ist im Normalfall für
Studenten ausgeschlossen.
Nur bei außergewöhnlichen, schwerwiegenden, atypischen und möglichst nicht selbst
verschuldete Umständen, die einen zügigen Ausbildungsdurchlauf verhindern oder die
sonstige Notlage hervorgerufen haben, kann ein Darlehen gewährt werden. Eine besondere
Härte liegt auch vor, wenn der Hilfebedürftige ohne die Leistungen von ALG II in eine
Existenz bedrohende Notlage geriete, die auch nicht bei Unterbrechung der Ausbildung und
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beseitigt werden könnte.
Hat sich ein Student vom Studium beurlauben lassen, sieht es anders aus: hier besteht
dem Grunde nach Anspruch auf ALG II, da ja für die Zeit der Beurlaubung kein BAföG
bezahlt wird. Dies setzt allerdings voraus, dass man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht
und mehr als 3 Stunden am Tag arbeiten kann. Ist dies aus gesundheitlichen Gründen nicht
möglich, kommt in solchen Fällen Sozialhilfe in Betracht.
Zudem haben Urteile klar gestellt, dass Kinder studentischer Eltern Sozialgeld nach dem
SGB II beziehen können, weil sie selbst keinen Ausbildungsstatus haben und Teil der
Bedarfsgemeinschaft der erwerbsfähigen Studierenden sind. Dies träfe auch auf Ehegatten
oder andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu, sofern sie keinen Ausbildungsstatus
haben.
Nach § 2 Abs. 5 BAföG muss eine Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden voll
in Anspruch nehmen, um überhaupt als Ausbildungsform förderbar zu sein. Deshalb sind
Teilzeitstudiengänge (z.B. Fernuni Hagen) "dem Grunde nach" nicht förderbar.
Weil entsprechende Ausbildungsgänge gerade in Hinsicht auf eine berufsbegleitende
Situation konzipiert wurden, ist ein Teilzeitstudierender dann auch in der Lage, den
Verpflichtungen zur Arbeitssuche nach § 10 SGB II und Eingliederungsbemühungen der
Behörde nachzukommen. Anders wäre dies bei Ausbildungen mit Anwesenheitsverpflichtungen
(Vorlesungen und Seminare werktags während der gewöhnlichen Arbeitszeit): Diese
Verpflichtungen könnten die Arbeitsvermittlung und damit die Selbsthilfepflicht im SGB II
stören. Der Bezug von Arbeitslosengeld II wird vermutlich abgelehnt.
Mein BAföG reicht nicht für die Miete. Was nun?
Seit dem 01.08.2006 können Studenten, die BAföG beziehen, einen
Zuschuss für ihre ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung beantragen
und erhalten.
Zu den "angemessenen Kosten" nehmen
wir hier Stellung.
Weitere Infos nicht nur zum Wohngeld und der Mietbeihilfe findet man bei studieren-und-geld.de .

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