Die Sperrzeitregelungen wurden z.T. drastisch verschärft.
Zukünftig werden bislang nicht sanktionierte Verhaltensweisen mit Sperrzeiten belegt.
So erfolgt nun z.B. auch eine Sperrzeit, wenn der Arbeitslose bei der Vermittlung durch
Dritte nicht mitwirkt. Zudem werden Meldeversäumnisse beim Erlöschen von
Leistungsansprüchen berücksichtigt.
Die Sperrzeiten werden auf einem sog. Sperrzeitkonto erfaßt, das ähnlich dem des
Verkehrszentralregister in Flensburg ist. Bei versicherungswidrigem Verhalten werden die
Arbeitslosen mit "Punkten" (Wochen) "bestraft".
Im Erstfall wird das ALG II um 10 bis 30% gekürzt, bei unter 25-jährigen kann die
Leistung sogar komplett gestrichen und nur die Miete direkt an den Vermieter gezahlt
werden.
Im Wiederholungsfall wird das ALG II um 60% gekürzt und auch die Leistungen für Miete
und Heizung reduziert, bei unter 25-jährigen erfolgt wiederum eine 100%-tige Kürzung und
ebenfalls eine Reduzierung der Mietleistung.
Damit Bezieher vom ALG II in einem solchen Falle nicht verhungern, erhalten sie
Gutscheine, mit denen sie in ausgesuchten Geschäften Lebensmittel einkaufen können.
Die Dauer der jeweiligen Sperren beträgt im Normalfall 3 Monate.
Im folgenden ein Überblick über die Sanktionen im Erstfall:
Arbeitsaufgabe: Damit sind Personen
gemeint, die von sich aus einen Arbeitsvertrag kündigen, ohne das wichtige Gründe
vorliegen. Was als "wichtig" erachtet wird, entscheidet im Einzelfall der
Sachbearbeiter.
Arbeitsablehnung: Damit sind
insbesondere Arbeitsablehnungen gemeint, die vom Amt vermittelt wurden, also normale
Arbeitsangebote, aber auch sogenannte 1-Euro-Jobs sowie andere gemeinnützigen Arbeiten.
Unter diesem Kapitel fallen auch fehlende oder dauerhaft fehlerhafte Bewerbungen um einen
Job.
Verletzung der Eingliederungspflichten: Diese
liegen z.B. dann vor, wenn jemand z.B. eine Schulung oder Weiterbildungsmaßnahme ohne
wichtigen Grund nicht besucht. Was als "wichtig" erachtet wird, entscheidet im
Einzelfall der Sachbearbeiter. Auch werden in dieser Kategorien Verletzungen gegen die
Bestimmungen der Eingliederungsvereinbarung zwischen dem Amt und dem Betroffenen
sanktioniert.
Herbeiführung der Bedürftigkeit: Wenn
jemand sein Einkommen und/oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzung
für die Gewährung oder Erhöhung des ALG II herbeizuführen, wird das entsprechend
sanktioniert. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn Einkommen bewußt reduziert oder nicht
angegeben wird oder ein Pkw nur zum Schein auf einen Freund überschrieben wird.
unwirtschaftliches Verhalten:
Personen, die trotz erfolgter entsprechender Belehrung durch das Amt mit dem ALG II
unwirtschaftlich umgehen, können ebenfalls eine Sperre erhalten. Das ist z.B. dann der
Fall, wenn eine Person mit dem Regelsatz nur noch am Spielautomaten oder in der Kneipe
sitzt und so das Geld verpraßt. In der Praxis kommt diese Sanktion eher selten vor.
Meldeversäumnis: Prinzipiell wird
diese Sanktion dann angewandt, wenn jemand einer Aufforderung zum persönlichen Erscheinen
beim Amt oder z.B. dem Amtsarzt nicht nachkommt. Auch fallen in diesem Punkt
Fristverletzungen bei der Anmeldung der Bedürftigkeit/Arbeitslosgkeit.