arbeitslos.de

banner.gif (15346 Byte)

sperre.gif (7400 Byte)

  
Zur Übersicht Voriges Thema Nächstes Thema

Wie sind die generellen Sperrzeitregelungen?

Die Sperrzeitregelungen wurden z.T. drastisch verschärft.

Zukünftig werden bislang nicht sanktionierte Verhaltensweisen mit Sperrzeiten belegt. So erfolgt nun z.B. auch eine Sperrzeit, wenn der Arbeitslose bei der Vermittlung durch Dritte nicht mitwirkt. Zudem werden Meldeversäumnisse beim Erlöschen von Leistungsansprüchen berücksichtigt.

Die Sperrzeiten werden auf einem sog. Sperrzeitkonto erfaßt, das ähnlich dem des Verkehrszentralregister in Flensburg ist. Bei versicherungswidrigem Verhalten werden die Arbeitslosen mit "Punkten" (Wochen) "bestraft".

Im Erstfall wird das ALG II um 10 bis 30% gekürzt, bei unter 25-jährigen kann die Leistung sogar komplett gestrichen und nur die Miete direkt an den Vermieter gezahlt werden.

Im Wiederholungsfall wird das ALG II um 60% gekürzt und auch die Leistungen für Miete und Heizung reduziert, bei unter 25-jährigen erfolgt wiederum eine 100%-tige Kürzung und ebenfalls eine Reduzierung der Mietleistung.

Damit Bezieher vom ALG II in einem solchen Falle nicht verhungern, erhalten sie Gutscheine, mit denen sie in ausgesuchten Geschäften Lebensmittel einkaufen können.

Die Dauer der jeweiligen Sperren beträgt im Normalfall 3 Monate.

Im folgenden ein Überblick über die Sanktionen im Erstfall:

-

Art der Sperre

- über 25 Jahre unter 25 Jahre
Arbeitsaufgabe 30 nur Unterkunftskosten
Arbeitsablehnung 30% nur Unterkunftskosten
Verletzung von Eingliederungspflichten 30% nur Unterkunftskosten
Herbeiführung der Bedürftigkeit 30% nur Unterkunftskosten
unwirtschaftliches Verhalten 30% nur Unterkunftskosten
Meldeversäumnis 10% 10%

Arbeitsaufgabe: Damit sind Personen gemeint, die von sich aus einen Arbeitsvertrag kündigen, ohne das wichtige Gründe vorliegen. Was als "wichtig" erachtet wird, entscheidet im Einzelfall der Sachbearbeiter.

Arbeitsablehnung: Damit sind insbesondere Arbeitsablehnungen gemeint, die vom Amt vermittelt wurden, also normale Arbeitsangebote, aber auch sogenannte 1-Euro-Jobs sowie andere gemeinnützigen Arbeiten. Unter diesem Kapitel fallen auch fehlende oder dauerhaft fehlerhafte Bewerbungen um einen Job.

Verletzung der Eingliederungspflichten: Diese liegen z.B. dann vor, wenn jemand z.B. eine Schulung oder Weiterbildungsmaßnahme ohne wichtigen Grund nicht besucht. Was als "wichtig" erachtet wird, entscheidet im Einzelfall der Sachbearbeiter. Auch werden in dieser Kategorien Verletzungen gegen die Bestimmungen der Eingliederungsvereinbarung zwischen dem Amt und dem Betroffenen sanktioniert.

Herbeiführung der Bedürftigkeit: Wenn jemand sein Einkommen und/oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzung für die Gewährung oder Erhöhung des ALG II herbeizuführen, wird das entsprechend sanktioniert. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn Einkommen bewußt reduziert oder nicht angegeben wird oder ein Pkw nur zum Schein auf einen Freund überschrieben wird.

unwirtschaftliches Verhalten: Personen, die trotz erfolgter entsprechender Belehrung durch das Amt mit dem ALG II unwirtschaftlich umgehen, können ebenfalls eine Sperre erhalten. Das ist z.B. dann der Fall, wenn eine Person mit dem Regelsatz nur noch am Spielautomaten oder in der Kneipe sitzt und so das Geld verpraßt. In der Praxis kommt diese Sanktion eher selten vor.

Meldeversäumnis: Prinzipiell wird diese Sanktion dann angewandt, wenn jemand einer Aufforderung zum persönlichen Erscheinen beim Amt oder z.B. dem Amtsarzt nicht nachkommt. Auch  fallen in diesem Punkt Fristverletzungen bei der Anmeldung der Bedürftigkeit/Arbeitslosgkeit.


Zur Übersicht Voriges Thema Nächstes Thema


backtop

  www.arbeits-los.de