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Auf die nachfolgenden Leistungen besteht kein
Rechtsanspruch und sie werden nur dann gewährt, wenn die Haushaltsmittel dies zulassen! |
Die nachfolgenden zusätzlichen Leistungen werden zur Förderung der Aufnahme einer
Beschäftigung gewährt.
Ausrüstungsbeihilfe
Für Arbeitsbekleidung und Arbeitsgeräte können als Ausrüstungsbeihilfe maximal
260,- gezahlt werden.
Fahrtkostenbeihilfe
Bei einer auswärtigen Arbeitsaufnahme im Tagespendelbereich können für die ersten 6
Monate die Kosten für tägliche Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstelle
übernommen werden.
Reisekostenbeihilfe
Für die Fahrt zum Antritt einer auswärtigen Arbeits- oder Ausbildungsstelle, die
nicht mit täglicher Hin- und Rückfahrt erreicht werden, können Fahrtkosten bis zu 300,-
übernommen werden.
Dabei werden die Fahrtkosten übernommen, die bei Benutzung der niedrigsten Klasse des
zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittel entstehen. Dabei müssen mögliche
Fahrpreisermäßigungen berücksichtigt werden.
Bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel (z.B. Auto) ist ein Beitrag von maximal 0,20
je Kilometer möglich.
Trennungskostenbeihilfe
Für eine getrennte Haushaltsführung, die wegen einer auswärtigen Arbeitsaufnahme
erforderlich ist, kann Trennungskostenbeihilfe gezahlt werden. Als Trennungsbeihilfe
können für die ersten 6 Monate der Beschäftigung die Kosten bis zu einem maximalen
Betrag von 240,- übernommen werden.
Übergangsbeihilfe
Für den Lebensunterhalt bis zur ersten Lohn- oder Gehaltszahlung kann eine
Übergangsbeihilfe bis maximal 1 000,- als Darlehen gewährt werden.
Umzugskostenbeihilfe
Für einen Umzug kann entsprechende Beihilfe geleistet werden, wenn die neue
Arbeitsstelle außerhalb des Tagespendelbereiches liegt und wenn der Umzug innerhalb von 2
Jahren nach Aufnahme der Beschäftigung erfolgt.

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