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Für bestimmte Mehrbedarfe, die nicht durch die Regelleistungen abgedeckt sind, können gesonderte Leistungen erbracht werden.

Werdende Mütter

Regelleistung

17 % der maßgebenden Regelleistung

Anmerkungen

Anspruch auf Mehrbedarf nach der 12. Schwangerschaftswoche (Nachweis durch ärztl. Attest oder Mutterpaß).
Volljährigkeit der werdenden Mutter ist keine Voraussetzung.
Analog zur BSHG-Rechtsprechung sollte hier der Mehrbedarf erst mit dem Ablauf des Monats entfallen, in dem die Schwangerschaft endet (Bsp: Kind wird am 2. April geboren, Wegfall des Mehrbedarfs daher erst im Mai).

Durch den Mehrbedarf abgegoltene Bedarfstatbestände

  • Zusätzliche Ernährung
  • Zusätzliche Körperpflege und Reinigung der Wäsche
  • Zusätzliches Fahrgeld
  • Kleinere Änderungen der Bekleidung
  • Aufmerksamkeiten bei gelegentl. Hilfeleistungen durch Nachbarn / Bekannte
  • Informationsliteratur

    Konkrete Geldleistung:

  • Bei 100 % RS = 59 EUR
  • Bei 90% RS = 53 EUR
  • Bei 80 % RS = 47 EUR

Wichtig:
Die Erstausstattung für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt ist nicht im Mehrbedarf enthalten und sollte gesondert nach § 23 III Nr. 2 beantragt werden!

Alleinerziehende

Regelleistung

36 % bzw. 12 % der maßgebenden Regelleistung pro Kind (max. jedoch 60 % RS)

Anmerkungen

  • 36 % beim Zusammenleben mit einem Kind unter sieben Jahre oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren
  • 12 % bei z.B. nur einem Kind von 13 Jahren; lebt der Leistungsberechtigte mit mehr als drei minderjährigen Kindern zusammen, so beträgt der Mehrbedarf je Kind 12 %, jedoch zusammen nicht mehr als 60 % des RS

Der Mehrbedarf wird ab dem Tag der Entbindung gewährt.

Der Alleinerziehenden-Mehrbedarf steht nicht nur leiblichen Eltern, sondern auch allen anderen Personen zu, die allein für die Pflege und Erziehung eines Kindes oder mehrerer Kinder sorgen.

Alleinerziehend bedeutet demnach, daß sich keine weitere volljährige Person (auch innerhalb der Haushaltsgemeinschaft) um die Pflege und Erziehung des Kindes kümmert. Alleinerziehend ist auch, wer z.B. mit einem volljährigen und einem minderjährigen Kind zusammenlebt, obwohl hier regelmäßig davon ausgegangen wird, dass sich das volljährige Kind ebenfalls um das minderjährige Kind kümmert (widerspricht dem Regelungszweck; bei erheblich älteren Kindern kann dies aber strittig sein!); anders beim Zusammenleben von Großeltern + Mutter + Enkel. Eine Widerlegung kann als äußerst schwierig (aber nicht unmöglich) angesehen werden.

Bei einer längeren Trennung des Partners oder der anderen volljährigen Person(en) der Bedarfs-/Haushaltsgemeinschaft sollte der Mehrbedarf gewährt werden (Bsp.: Ehemann verbüßt eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten; Partner verbringt ein halbes Jahr im Ausland auf Montage; volljähriges Kind zieht aus; Großeltern im Haushalt versterben).

Der Umgang (z.B. am WE) mit dem anderen Elternteil führt nicht zum Verlust des Mehrbedarfs; anders, wenn das Kind trotz fehlender Sorgeberechtigung ca. die Hälfte der Zeit beim anderen Elternteil verbringt.

Behinderte Personen

Regelleistung

35 % der maßgebenden Regelleistung

Anmerkungen

Anspruch nur bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Behinderte Personen

Regelleistung

17 % der maßgebenden Regelleistung

Anmerkungen

Inhaber eines Schwerbehindertenauswerises mit dem Merkzeichen "G", die nicht Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten

Bei kostenaufwendiger Ernährung aus medizinischen Gründen

Regelleistung

Übernahme der Kosten in angemessener Höhe

Anmerkungen

Die kostenaufwendigere Ernährung muss medizinisch notwenig sein.

Der durch Vorlage eines ärztlichen Attestes bestätigte notwendige Mehrbedarf wird pauschaliert ausbezahlt. Allerdings ist hier immer im Einzelfall entscheidend, was als angemessen gelten kann - selbst bei einem sonst gleichen Krankheitsbild sind Krankheitsfolgen und -begleiterscheinungen zu individuell, um in jedem Fall einer Pauschalierung gerecht zu werden. Im Zweifelsfall ist deshalb immer ein ärztliches Gutachten ausschlaggebend, da der Sachbearbeiter der Behörde hier keinerlei Kompetenz besitzt.

Kostensätze

Die Kostensätze sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.

Kostensätze bei kostenaufwendiger Ernährung aus medizinischen Gründen (in €)

1 = nur bei schweren Verläufen der Krankheit

Erkrankung

Kostensatz

Colitus ulcerosa (Vollkost)1

36,00

HIV-Infektion, AIDS (Vollkost)1

36,00

Krebs (bösartiger Tumor, Vollkost)1

36,00

Morbus Crohn (Vollkost)1

36,00

Multiple Sklerose (Vollkost)1

36,00

Niereninsuffizienz (Eiweißdefinierte Kost)

36,00

Niereninsuffizienz, Hämodialyse (Dialysekost)

72,00

Zöliakie, Sprue (Glutenfreie Kost)

72,00


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