Für bestimmte Mehrbedarfe, die nicht durch die Regelleistungen abgedeckt sind, können
gesonderte Leistungen erbracht werden.
Werdende
Mütter |
Regelleistung |
17 % der maßgebenden Regelleistung |
Anmerkungen |
Anspruch auf Mehrbedarf nach der 12. Schwangerschaftswoche (Nachweis
durch ärztl. Attest oder Mutterpaß).
Volljährigkeit der werdenden Mutter ist keine Voraussetzung.
Analog zur BSHG-Rechtsprechung sollte hier der Mehrbedarf erst mit dem Ablauf des Monats
entfallen, in dem die Schwangerschaft endet (Bsp: Kind wird am 2. April geboren, Wegfall
des Mehrbedarfs daher erst im Mai).
Durch den Mehrbedarf abgegoltene Bedarfstatbestände
- Zusätzliche Ernährung
- Zusätzliche Körperpflege und Reinigung der Wäsche
- Zusätzliches Fahrgeld
- Kleinere Änderungen der Bekleidung
- Aufmerksamkeiten bei gelegentl. Hilfeleistungen durch Nachbarn /
Bekannte
- Informationsliteratur
Konkrete Geldleistung:
- Bei 100 % RS = 59 EUR
- Bei 90% RS = 53 EUR
- Bei 80 % RS = 47 EUR
Wichtig:
Die Erstausstattung für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt ist
nicht im Mehrbedarf enthalten und sollte gesondert nach § 23 III Nr. 2 beantragt werden! |
Alleinerziehende |
Regelleistung |
36 % bzw. 12 % der maßgebenden Regelleistung pro Kind (max. jedoch 60 %
RS) |
Anmerkungen |
- 36 % beim Zusammenleben mit einem Kind unter sieben Jahre oder mit zwei
oder drei Kindern unter 16 Jahren
- 12 % bei z.B. nur einem Kind von 13 Jahren; lebt der
Leistungsberechtigte mit mehr als drei minderjährigen Kindern zusammen, so beträgt der
Mehrbedarf je Kind 12 %, jedoch zusammen nicht mehr als 60 % des RS
Der Mehrbedarf wird ab dem Tag der Entbindung gewährt.
Der Alleinerziehenden-Mehrbedarf steht nicht nur leiblichen Eltern, sondern auch allen
anderen Personen zu, die allein für die Pflege und
Erziehung eines Kindes oder mehrerer Kinder sorgen.
Alleinerziehend bedeutet demnach, daß sich keine weitere
volljährige Person (auch innerhalb der Haushaltsgemeinschaft) um die Pflege und Erziehung
des Kindes kümmert. Alleinerziehend ist auch, wer z.B. mit einem volljährigen und einem
minderjährigen Kind zusammenlebt, obwohl hier regelmäßig davon ausgegangen wird, dass
sich das volljährige Kind ebenfalls um das minderjährige Kind kümmert (widerspricht dem
Regelungszweck; bei erheblich älteren Kindern kann dies aber strittig sein!); anders beim
Zusammenleben von Großeltern + Mutter + Enkel. Eine Widerlegung kann als äußerst
schwierig (aber nicht unmöglich) angesehen werden.
Bei einer längeren Trennung des Partners oder der anderen
volljährigen Person(en) der Bedarfs-/Haushaltsgemeinschaft sollte der Mehrbedarf gewährt
werden (Bsp.: Ehemann verbüßt eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten; Partner
verbringt ein halbes Jahr im Ausland auf Montage; volljähriges Kind zieht aus;
Großeltern im Haushalt versterben).
Der Umgang (z.B. am WE) mit dem anderen Elternteil führt nicht zum
Verlust des Mehrbedarfs; anders, wenn das Kind trotz fehlender Sorgeberechtigung ca. die
Hälfte der Zeit beim anderen Elternteil verbringt. |
Behinderte
Personen |
Regelleistung |
35 % der maßgebenden Regelleistung |
Anmerkungen |
Anspruch nur bei Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben |
Behinderte
Personen |
Regelleistung |
17 % der maßgebenden Regelleistung |
Anmerkungen |
Inhaber eines Schwerbehindertenauswerises mit dem Merkzeichen
"G", die nicht Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
erhalten |
Bei
kostenaufwendiger Ernährung aus medizinischen Gründen |
Regelleistung |
Übernahme der Kosten in
angemessener Höhe |
Anmerkungen |
Die kostenaufwendigere Ernährung muss medizinisch notwenig sein.
Der durch Vorlage eines ärztlichen Attestes bestätigte notwendige
Mehrbedarf wird pauschaliert ausbezahlt. Allerdings ist hier immer im Einzelfall
entscheidend, was als angemessen gelten kann - selbst bei einem sonst gleichen
Krankheitsbild sind Krankheitsfolgen und -begleiterscheinungen zu individuell, um in jedem
Fall einer Pauschalierung gerecht zu werden. Im Zweifelsfall ist deshalb immer ein
ärztliches Gutachten ausschlaggebend, da der Sachbearbeiter der Behörde hier keinerlei
Kompetenz besitzt. |
Kostensätze |
Die Kostensätze sind der folgenden Tabelle zu entnehmen. |
| Kostensätze bei kostenaufwendiger Ernährung aus
medizinischen Gründen (in ) 1 = nur bei schweren Verläufen der
Krankheit |
Erkrankung |
Kostensatz |
Colitus ulcerosa (Vollkost)1 |
36,00 |
HIV-Infektion, AIDS (Vollkost)1 |
36,00 |
Krebs (bösartiger Tumor, Vollkost)1 |
36,00 |
Morbus Crohn (Vollkost)1 |
36,00 |
Multiple Sklerose (Vollkost)1 |
36,00 |
Niereninsuffizienz (Eiweißdefinierte Kost) |
36,00 |
Niereninsuffizienz, Hämodialyse (Dialysekost) |
72,00 |
Zöliakie, Sprue (Glutenfreie Kost) |
72,00 |