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Ich bin Auszubildender und meine
Ausbildungsvergütung reicht nicht zur Deckung des Lebensunterhaltes. Habe ich Anspruch
auf ALG II?
Ein Anspruch auf das Arbeitslosengeld II ist im Normalfall für
Auszubildende ausgeschlossen.
Im Prinzip haben alle Auszubildenden Anspruch auf die BAB (Berufsausbildungsbeihilfe),
sofern sie nicht mehr im Elternhaushalt leben. Zwar gibt es Ausnahmen, die aber nicht auf
die Masse der Auszubildenden zutreffen dürften.
Es ist übrigens vollkommen egal, ob der Auszubildende BAB beantragt hat oder nicht
bzw. ob er es nicht wegen einem zu hohem eigenen Einkommen oder der der Eltern erhält
ein Anspruch auf das ALG II besteht auch dann nicht.
Anders sieht es aus, wenn Auszubildende dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAB hat.
Das gilt insbesondere für
- noch bei den Eltern wohnende minderjährige Auszubildende, deren Ausbildungsstätte in
angemessener Zeit von der elterlichen Wohnung aus erreicht werden kann
- Schüler von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene
Berufsausbildung nicht voraussetzt
- Auszubildende, die an berufsvorbeitenden Bildungsmaßnahmen teilnehmen
Hier kann ein Anspruch auf das ALG II bestehen, wenn diese
Auszubildende
- dem Arbeitsmarkt mehr als 15 Wochenstunden zur Verfügung stehen können und
- die eigenen Einnahmen nicht ausreichen, um den notwendigen Bedarf zu decken.
Wie sieht das bei Azubis aus, die keinen
Anspruch auf BAB haben und noch bei den Eltern leben?
In dem Fall, in dem ein Auszubildender noch im elterlichen Haushalt lebt
und die o.g. Ausnahmereglungen auf ihn zutreffen, kann ein entsprechender Antrag auf ALG
II gestellt werden. Allerdings ist dabei zu beachten, dass der Azubi zur
Bedarfsgemeinschaft der Eltern gehört und zur Berechnung des ALG-II-Anspruches nicht nur
das eigene Einkommen und Vermögen des Auszubildenden angerechnet wird, sondern auch das
der Eltern und ggf. von den Geschwistern.
Gibt es zur Deckung des Lebensbedarfes
Darlehen für Auszubildende?
In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als
Darlehen geleistet werden.
Nur bei außergewöhnlichen, schwerwiegenden, atypischen und möglichst nicht selbst
verschuldete Umständen, die einen zügigen Ausbildungsdurchlauf verhindern oder die
sonstige Notlage hervorgerufen haben, kann ein Darlehen gewährt werden. Eine besondere
Härte liegt auch vor, wenn der Hilfebedürftige ohne die Leistungen von ALG II in eine
Existenz bedrohende Notlage geriete, die auch nicht bei Unterbrechung der Ausbildung und
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beseitigt werden könnte.
Ich bekomme BAB, aber das Geld reicht nicht für Miete.
Was nun?
Seit dem 01.08.2006 können Auszubildende, die BAB beziehen, einen
Zuschuss für ihre ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung beantragen
und erhalten.
Zu den "angemessenen Kosten" nehmen wir hier
Stellung.
Weitere Infos nicht nur zum Wohngeld und der Mietbeihilfe findet man bei lehreundgeld.de .

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