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Die Übernahme von Kosten, die im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel entstehen, also

liegt im Ermessen des jeweiligen Amtes und setzt die Erteilung einer vorherigen Zusicherung voraus. Diese Zusicherung ist jedoch nicht erforderlich, wenn

  • der Umzug durch das Amt veranlaßt ist (zum Beispiel wegen auswärtiger Arbeitsaufnahme) oder
  • sonst erforderlich ist (siehe dazu unsere Ausführungen hier)
ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Bei erforderlichen Umzügen können die oben genannten Kosten also nicht versagt werden.

Dem Hilfsbedürftigen ist im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II in der Regel eine frei Wohnortwahl zuzubilligen (Ausnahme wären außergewöhnlich hohe Unterscheide zwischen den jeweiligen Angemessenheitsmaßstäben oder Mißbrauc), die eine Prüfung der Erforderlichkeit des Umzugs jedenfalls für die Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizungskosten anders als für die Wohnbeschaffungs- und Umzugskosten nicht verlangt.

Die Wohnungsbeschaffungskosten

Eine Übernahme kommt nur für nicht abweisbare und notwendige Wohnungsbeschaffungskosten in Betracht.

Hierzu können Kosten gehören für

  • einen Makler
  • Internetrecherchen
  • Telefonate
  • Beschaffung von Zeitungen
  • Wohnungsanzeigen
  • Wohnungsbesichtigungsfahrten
  • doppele Mietbelastungen
  • Anfangsrenovierung (das ist jedoch strittig; siehe auch hier)
  • Genossenschaftsbeiträge gegen Abtretung des Rückzahlungsanspruches
  • Kautionsgarantie


Die Mietkaution

Zu den Wohnunsgebschaffungskosten gehört auch die Zahlung einer Mietkaution. Für die Zusicherung der Übernahme einer Mietkaution ist das zukünftige Amt zuständig.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Mietkautionen werden im Regelfall nur als Darlehen gewährt.

Allerdings sind Mietkautionsdarlehen keine Darlehen im Sinne des § 23 Abs. 1 SGB II, zu dessen Tilgung eine monatliche Aufrechnung möglich wäre. Die Rückzahlung eines Mietkautionsdarlehen kann - trotz anderslautender Regelungen in einem Darlehens- und Abtretungsvertrag - nicht durch Tilgungsraten von dem laufenden ALG II einbehalten werden, weil die Voraussetzungen für eine Aufrechnung im Sinne des § 51 SGB I nicht vorliegen.

Die Umzugskosten

Für die Zusicherung von Umzugskosten ist generell das bisherige Amt zuständig. Auch hier werden nur notwendige und unabweisbare Kosten übernommen.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Prinzipiell hat der Hilfsbedürftige einen Umzug selbst zu organisieren und zum Beispiel mit Bekannten oder Freunden durchzuführen, um die Kosten zu senken.

Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit können folgende Kosten übernommen werden:

  • Transportkosten (z.B. Aufwendungen für einen erforderlichen Mietwagen inklusive Benzin)
  • Versicherungskosten
  • Kosten für die Anmietung von Umzugskartons und sonstiges Verpackungsmaterial
  • Kosten für Sperrmüllentsorgung, soweit nicht eine kostenlose Sperrmüllentsorgung oder die kostenlose Abholung z.B. durch gemeinnützige Einrichtungen in Betracht kommt
  • Kosten für die Ausnahmegenehmigung für das Parken eines Umzugswagen in Halteverbotszonen
  • die üblichen Kosten (ggf. Pauschalen) für die Versorgung mithelfender Familienangehöriger und Bekannter

Kommt der Umzug aus besonderen Gründen (Alter, Behinderung) nicht selbst durchgeführt werden, kommt die Übernahme der Aufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug in Betracht. Dafür sind jedoch vom Hilfsbedürftigen mindestens 3 Kostenvoranschläge von verschiedenen Umzugsfirmen einzuholen.


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