| Die Übernahme von Kosten, die im
Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel entstehen, also
liegt im Ermessen des jeweiligen Amtes und setzt die Erteilung einer vorherigen
Zusicherung voraus. Diese Zusicherung ist jedoch nicht erforderlich, wenn
- der Umzug durch das Amt veranlaßt ist (zum Beispiel wegen auswärtiger Arbeitsaufnahme)
oder
- sonst erforderlich ist (siehe dazu unsere Ausführungen hier)
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Bei erforderlichen Umzügen können die oben
genannten Kosten also nicht versagt werden. |
Dem Hilfsbedürftigen ist im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II
in der Regel eine frei Wohnortwahl zuzubilligen (Ausnahme wären außergewöhnlich hohe
Unterscheide zwischen den jeweiligen Angemessenheitsmaßstäben oder Mißbrauc), die eine
Prüfung der Erforderlichkeit des Umzugs jedenfalls für die Angemessenheit der
Unterkunfts- und Heizungskosten anders als für die Wohnbeschaffungs- und Umzugskosten
nicht verlangt.
Die Wohnungsbeschaffungskosten
Eine Übernahme kommt nur für nicht abweisbare und notwendige
Wohnungsbeschaffungskosten in Betracht.
Hierzu können Kosten gehören für
- einen Makler
- Internetrecherchen
- Telefonate
- Beschaffung von Zeitungen
- Wohnungsanzeigen
- Wohnungsbesichtigungsfahrten
- doppele Mietbelastungen
- Anfangsrenovierung (das ist jedoch strittig; siehe auch hier)
- Genossenschaftsbeiträge gegen Abtretung des Rückzahlungsanspruches
- Kautionsgarantie
Die Mietkaution
Zu den Wohnunsgebschaffungskosten gehört auch die Zahlung einer Mietkaution. Für die
Zusicherung der Übernahme einer Mietkaution ist das zukünftige Amt zuständig.
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Mietkautionen werden im Regelfall nur als Darlehen gewährt. |
Allerdings sind Mietkautionsdarlehen keine Darlehen im Sinne des § 23 Abs. 1 SGB II, zu dessen
Tilgung eine monatliche Aufrechnung möglich wäre. Die Rückzahlung eines
Mietkautionsdarlehen kann - trotz anderslautender Regelungen in einem Darlehens- und
Abtretungsvertrag - nicht durch Tilgungsraten von dem laufenden ALG II einbehalten werden,
weil die Voraussetzungen für eine Aufrechnung im Sinne des § 51 SGB I nicht vorliegen.
Die Umzugskosten
Für die Zusicherung von Umzugskosten ist generell das bisherige Amt zuständig. Auch
hier werden nur notwendige und unabweisbare Kosten übernommen.
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Prinzipiell hat der Hilfsbedürftige einen Umzug selbst zu organisieren
und zum Beispiel mit Bekannten oder Freunden durchzuführen, um die Kosten zu senken. |
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit können
folgende Kosten übernommen werden:
- Transportkosten (z.B. Aufwendungen für einen erforderlichen Mietwagen inklusive Benzin)
- Versicherungskosten
- Kosten für die Anmietung von Umzugskartons und sonstiges Verpackungsmaterial
- Kosten für Sperrmüllentsorgung, soweit nicht eine kostenlose Sperrmüllentsorgung oder
die kostenlose Abholung z.B. durch gemeinnützige Einrichtungen in Betracht kommt
- Kosten für die Ausnahmegenehmigung für das Parken eines Umzugswagen in
Halteverbotszonen
- die üblichen Kosten (ggf. Pauschalen) für die Versorgung mithelfender
Familienangehöriger und Bekannter
Kommt der Umzug aus besonderen Gründen (Alter, Behinderung) nicht selbst durchgeführt
werden, kommt die Übernahme der Aufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug in
Betracht. Dafür sind jedoch vom Hilfsbedürftigen mindestens 3 Kostenvoranschläge von
verschiedenen Umzugsfirmen einzuholen.
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