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Erhöhen sich die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung nach einem Umzug, der im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht erforderlich war, so sind die Leistungen auch weiterhin nur bis zur Höhe der bis zum Umzug gezahlten Unterkunftskosten zu tragen.
ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Dies gilt zeitlich unbegrenzt.

Zweck dieser Regelung ist es, einer Kostensteigerung durch Ausschöpfung der jeweiligen örtlichen Angemessenheitsgrenzen entgegenzuwirken. Bei einem Umzug in eine unangemessen teuren Unterkunft sind ohnehin nur die angemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen.

Ob ein Umzug erforderlich war, richtet sich nach einem objektiven Maßstab. Zum Begriff der Erforderlichkeit eines Umzuges wird auf das Kapitel Wohnungswechsel verwiesen. Darüber hinaus ist zu beachten, daß die Regelung des § 22 Abs. 2 SGB II der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II vorgeht, so daß keine Deckelung vorgenommen werden darf, wenn zuvor die Zusicherung zur Übernahme der Kosten für die Unterkunft und Heizung erteilt worden ist.

Erfolgt ein Auszug aus der unangemessenen Unterkunft, ist die Prüfung der Angemessenheit vor einem weiteren Umzug bezogen auf die vorherige Wohnung erneut vorzunehmen. Als Maßstab für die Angemessenheit ist daher weiterhin die vorherige angemessen Wohnung zu Grunde zu legen.

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