Erhöhen sich die tatsächlichen Kosten
für Unterkunft und Heizung nach einem Umzug, der im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB
II nicht erforderlich war, so sind die Leistungen auch weiterhin nur bis zur Höhe der
bis zum Umzug gezahlten Unterkunftskosten zu tragen.
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Dies gilt zeitlich unbegrenzt. |
Zweck dieser Regelung ist es, einer Kostensteigerung durch Ausschöpfung der jeweiligen
örtlichen Angemessenheitsgrenzen entgegenzuwirken. Bei einem Umzug in eine unangemessen
teuren Unterkunft sind ohnehin nur die angemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen.
Ob ein Umzug erforderlich war, richtet sich nach einem objektiven Maßstab. Zum Begriff
der Erforderlichkeit eines Umzuges wird auf das Kapitel Wohnungswechsel
verwiesen. Darüber hinaus ist zu beachten, daß die Regelung des § 22 Abs. 2 SGB II
der Regelung des §
22 Abs. 1 Satz 2 SGB II vorgeht, so daß keine Deckelung vorgenommen werden darf, wenn
zuvor die Zusicherung zur Übernahme der Kosten für die Unterkunft und Heizung erteilt
worden ist.
Erfolgt ein Auszug aus der unangemessenen Unterkunft, ist die Prüfung der
Angemessenheit vor einem weiteren Umzug bezogen auf die vorherige Wohnung erneut
vorzunehmen. Als Maßstab für die Angemessenheit ist daher weiterhin die vorherige
angemessen Wohnung zu Grunde zu legen.
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