Die grundsätzliche Voraussetzung für die
Übernahme von Unterkunftskosten ist selbstverständlich, daß überhaupt Kosten für eine
Unterkunft entstehen. Daher müssen folgende Aspekte beachtet werden, um Kosten für die
Unterkunft geltend machen zu können:
Defination der
"Unterkunft"
Als erstes zu klären ist der Begriff "Unterkunft".
"Unterkunft" sind alle baulichen Anlagen oder Teile hiervon, die geeignet
sind, vor den Unbilden der Witterung zu schützen und einen Raum für Privatheit zu
gewährleisten. Daher zählen zu der Unterkunft
- Mietwohnungen
- Eigentumswohnungen
- Eigenheime
- Not- und Obdachlosenunterkünfte
- Frauenhäuser
- Hotelzimmer
- Pensionszimmer
- Schiffe
- unter bestimmten Voraussetzungen Wohnwagen
Voraussetzung für die Übernahme der Kosten ist es aber, daß es sich um eine privat
genutzte Unterkunft handelt. Kosten für gewerblich genutzte Räume werden nicht
übernommen, auch wenn sich die Hilfsbedürftigen tagsüber ausschließlich dort
aufhalten.
Grundsätzlich werden nur die Kosten für den aktuellen Unterkunftsbedarf übernommen.
Daher ist es ganz maßgeblich, ob die Unterkunft auch tatsächlich genutzt wird. Daher
kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Nutzung (beispielsweise fehlende
Untermietserlaubnis oder baurechtliche Unzulässigkeit der Nutzung) und formal
vertragliche Verhältnisse nicht an, solange dem Hilfsbedürftigen Kosten
entstehen.
Allerdings ist eine Unterkunft dann nicht anzuerkennen, wenn die
Nutzung als Wohnraum gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die die
öffentliche Sicherheit und Ordnung bewahren sollen und auch dem Schutz der Allgemeinheit
dienen.
Beispiele hierfür sind
- ein auf öffentlicher Straße abgestellter Wohnwagen ohne Sondernutzungserlaubnis
- die dauerhafte Nutzung eines Gartenhauses in einer Kleingartenkolonie zu Wohnzwecken,
wenn beispielsweise keine Versorgung mit Trinkwasser oder Kanalisation vorhanden ist.
Die tatsächliche Nutzung entfällt nicht schon bei gelegentlichen Aufenthalten oder
Übernachtungen bei Dritten, zeitlich überschaubaren Krankenhaus- oder
Einrichtungsaufenthalten oder einem Auslandsurlaubsaufenthalt, der den gewöhnlichen
Inlandsaufenthalt unberührt läßt. Ist der Unterkunftsbedarf übergangsweise anderweitig
gedeckt (z.B. 3monatige Haftstrafe), kommt auch ohne aktuelle Nutzung eine Übernahme der
Unterkunftskosten als Wohnungserhaltungsbedarf aufgrund des Leistungsausschlußes nach §7 Abs. 4 SGB II
nur nach dem SGB XII in Betracht. Bei nicht nur kurzzeitiger Haftstrafe kommen allenfalls
bei aufgelaufenen Schulden Leistungen zur Sicherung einer angemessenen Unterkunft und
damit zur Vermeidung drohender Wohnungslosigkeit bei Haftentlassung in Betracht.
Kosten der Unterkunft
Nachdem nun geklärt wurde, was überhaupt eine Unterkunft ist, stellt sich jetzt die
Frage nach den Kosten. Entscheidend ist, daß diese nämlich für die Unterkunft auch
tatsächlich entstehen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Unterkunft unentgeltlich
gewährt wird oder werden muß (beispielsweise bei dinglich gesichertem Wohnrecht oder der
Aufnahme bei Freunden ohne Untermietsverhältnis).
Die Unentgeltlichkeit wird grundsätzlich im Rahmen der
Bedürftigkeitsprüfung bei Erfüllung der Voraussetzungen des §9 Abs. 5 SGB II
(Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten und Verschwägerten) vermutet und muß durch den
Hilfsbedürftigen widerlegt werden.
Bei der Prüfung, ob Wohnungskosten vorliegen, ist grundsätzlich ein tatsächlich
abgeschlossener Mietvertrag entscheidend. Bei Verträgen zwischen Angehörigen ist auf die
rechtliche Wirksamkeit und die Üblichkeit der Vereinbarung zu achten.
In der Regel werden Unterkunftskosten nur für eine Unterkunft geleistet, auch wenn
mehrere Wohnungen genutzt werden können.
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Jan wohnt mietfrei bei den Eltern und nutzt für seine Partys am
Wochenende eine andere Unterkunft, um die Eltern nicht zu belasten. In diesem Fall wird
nur die Unterkunft bei den Eltern, nicht aber die an den Wochenenden, anerkannt. |
Ausnahmsweise kann allerdings auch die Übernahme der Kosten für zwei Unterkünfte
übernommen werden, wenn der gewöhnliche Aufenthalt durch die Zweitwohnung nicht
verändert wird.
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Max ist Familienvater und hat endlich eine 300 km von seinem Wohnort
entfernte Arbeitsstelle gefunden, die eine Probezeit von 6 Monaten vorsieht. Um seine
Familie nicht vor einer Festanstellung aus dem bisherigen sozialen Umfeld reißen zu
müssen, können vorübergehend die Kosten der Unterkunft für die zweite Unterkunft
berücksichtigt werden. |
Zu den Unterkunftskosten gehören folgende Aufwendungen:
Einzelheiten zu den erstattungsfähigen Kosten ergeben sich aus den Kapiteln Angemessenheit der KdU und Eigentumswohnung/Eigenheim.
Wie bereits hier erläutert gibt es auch nicht typische
Unterkunftsverhältnisse. Bei diesen werden die tatsächlichen Aufwendungen für die
Deckung des Unterkunftsbedarfes übernommen, zum Beispiel
- Nutzungsentgelt nach beendetem Mietsverhältnis
- notwendige Aufwendungen der örtlichen Ordnungsbehörde zur Abwendung drohender
Obdachlosigkeit, soweit vom Hilfsbedürftigen hierfür Ersatz verlangt wird
(beispielsweise Nutzungsentschädigung für eine Obdachlosenunterkunft oder die Kosten
aufgrund einer Wohnungseinweisung)
- Stellplatzmiete für einen Wohnwagen
- Miete für Hotel- oder Pensionszimmer
- Liegegebühren für Schiffe
Ausgeschlossene Kosten der Unterkunft
Keine Kosten der Unterkunft sind die Garagenmiete oder die Stellplatzmiete bei
regulären Mietverhältnissen. Nur in dem Ausnahmefall, daß die Wohnung nicht ohne
Stellplatz oder Garage anmietbar ist und die Kosten sich einschließlich der Miete
hierfür im Rahmen des Angemessenen halten, darf eine Kostenübernahme erfolgen. In einem
solchen Fall hat der Mieter der Stellplatz oder die Garage unterzuvermieten, um seiner
Selbsthilfeverpflichtung zur Kostensenkung nachzukommen.
Keine Unterkunftskosten sind darüber hinaus solche Bedarfe, die bereits von der
Regelleistung umfaßt sind. Sind solche Kosten (wie zum Beispiel Strom) in der Miete
enthalten, müssen sie entsprechend herausgerechnet werden. Dazu zählen die Kosten
für
- Warmwasser
- Strom
- Möblierung
- Verköstigung
- Schadenersatzansprüche des Vermieters wegen Beschädigung der Mietsache, da diese nur
aus Anlaß des Mietverhältnisses, aber nicht für die Unterkunft entstehen
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