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Die grundsätzliche Voraussetzung für die Übernahme von Unterkunftskosten ist selbstverständlich, daß überhaupt Kosten für eine Unterkunft entstehen. Daher müssen folgende Aspekte beachtet werden, um Kosten für die Unterkunft geltend machen zu können:
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Defination der "Unterkunft" Kosten der Unterkunft

Defination der "Unterkunft"

Als erstes zu klären ist der Begriff "Unterkunft".

"Unterkunft" sind alle baulichen Anlagen oder Teile hiervon, die geeignet sind, vor den Unbilden der Witterung zu schützen und einen Raum für Privatheit zu gewährleisten. Daher zählen zu der Unterkunft

  • Mietwohnungen
  • Eigentumswohnungen
  • Eigenheime
  • Not- und Obdachlosenunterkünfte
  • Frauenhäuser
  • Hotelzimmer
  • Pensionszimmer
  • Schiffe
  • unter bestimmten Voraussetzungen Wohnwagen

Voraussetzung für die Übernahme der Kosten ist es aber, daß es sich um eine privat genutzte Unterkunft handelt. Kosten für gewerblich genutzte Räume werden nicht übernommen, auch wenn sich die Hilfsbedürftigen tagsüber ausschließlich dort aufhalten.

Grundsätzlich werden nur die Kosten für den aktuellen Unterkunftsbedarf übernommen. Daher ist es ganz maßgeblich, ob die Unterkunft auch tatsächlich genutzt wird. Daher kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Nutzung  (beispielsweise fehlende Untermietserlaubnis oder baurechtliche Unzulässigkeit der Nutzung) und formal vertragliche Verhältnisse nicht an, solange dem Hilfsbedürftigen Kosten entstehen.

Allerdings ist eine Unterkunft dann nicht anzuerkennen, wenn die Nutzung als Wohnraum gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bewahren sollen und auch dem Schutz der Allgemeinheit dienen.

Beispiele hierfür sind

  • ein auf öffentlicher Straße abgestellter Wohnwagen ohne Sondernutzungserlaubnis
  • die dauerhafte Nutzung eines Gartenhauses in einer Kleingartenkolonie zu Wohnzwecken, wenn beispielsweise keine Versorgung mit Trinkwasser oder Kanalisation vorhanden ist.

Die tatsächliche Nutzung entfällt nicht schon bei gelegentlichen Aufenthalten oder Übernachtungen bei Dritten, zeitlich überschaubaren Krankenhaus- oder Einrichtungsaufenthalten oder einem Auslandsurlaubsaufenthalt, der den gewöhnlichen Inlandsaufenthalt unberührt läßt. Ist der Unterkunftsbedarf übergangsweise anderweitig gedeckt (z.B. 3monatige Haftstrafe), kommt auch ohne aktuelle Nutzung eine Übernahme der Unterkunftskosten als Wohnungserhaltungsbedarf aufgrund des Leistungsausschlußes nach §7 Abs. 4 SGB II nur nach dem SGB XII in Betracht. Bei nicht nur kurzzeitiger Haftstrafe kommen allenfalls bei aufgelaufenen Schulden Leistungen zur Sicherung einer angemessenen Unterkunft und damit zur Vermeidung drohender Wohnungslosigkeit bei Haftentlassung in Betracht.



Kosten der Unterkunft

Nachdem nun geklärt wurde, was überhaupt eine Unterkunft ist, stellt sich jetzt die Frage nach den Kosten. Entscheidend ist, daß diese nämlich für die Unterkunft auch tatsächlich entstehen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Unterkunft unentgeltlich gewährt wird oder werden muß (beispielsweise bei dinglich gesichertem Wohnrecht oder der Aufnahme bei Freunden ohne Untermietsverhältnis).

Die Unentgeltlichkeit wird grundsätzlich im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei Erfüllung der Voraussetzungen des §9 Abs. 5 SGB II (Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten und Verschwägerten) vermutet und muß durch den Hilfsbedürftigen widerlegt werden.

Bei der Prüfung, ob Wohnungskosten vorliegen, ist grundsätzlich ein tatsächlich abgeschlossener Mietvertrag entscheidend. Bei Verträgen zwischen Angehörigen ist auf die rechtliche Wirksamkeit und die Üblichkeit der Vereinbarung zu achten.

In der Regel werden Unterkunftskosten nur für eine Unterkunft geleistet, auch wenn mehrere Wohnungen genutzt werden können.

lupe.jpg (1728 Byte) Jan wohnt mietfrei bei den Eltern und nutzt für seine Partys am Wochenende eine andere Unterkunft, um die Eltern nicht zu belasten. In diesem Fall wird nur die Unterkunft bei den Eltern, nicht aber die an den Wochenenden, anerkannt.

Ausnahmsweise kann allerdings auch die Übernahme der Kosten für zwei Unterkünfte übernommen werden, wenn der gewöhnliche Aufenthalt durch die Zweitwohnung nicht verändert wird.

lupe.jpg (1728 Byte) Max ist Familienvater und hat endlich eine 300 km von seinem Wohnort entfernte Arbeitsstelle gefunden, die eine Probezeit von 6 Monaten vorsieht. Um seine Familie nicht vor einer Festanstellung aus dem bisherigen sozialen Umfeld reißen zu müssen, können vorübergehend die Kosten der Unterkunft für die zweite Unterkunft berücksichtigt werden.

Zu den Unterkunftskosten gehören folgende Aufwendungen:

Einzelheiten zu den erstattungsfähigen Kosten ergeben sich aus den Kapiteln Angemessenheit der KdU und Eigentumswohnung/Eigenheim.

Wie bereits hier erläutert gibt es auch nicht typische Unterkunftsverhältnisse. Bei diesen werden die tatsächlichen Aufwendungen  für die Deckung des Unterkunftsbedarfes übernommen, zum Beispiel

  • Nutzungsentgelt nach beendetem Mietsverhältnis
  • notwendige Aufwendungen der örtlichen Ordnungsbehörde zur Abwendung drohender Obdachlosigkeit, soweit vom Hilfsbedürftigen hierfür Ersatz verlangt wird (beispielsweise Nutzungsentschädigung für eine Obdachlosenunterkunft oder die Kosten aufgrund einer Wohnungseinweisung)
  • Stellplatzmiete für einen Wohnwagen
  • Miete für Hotel- oder Pensionszimmer
  • Liegegebühren für Schiffe

Ausgeschlossene Kosten der Unterkunft

Keine Kosten der Unterkunft sind die Garagenmiete oder die Stellplatzmiete bei regulären Mietverhältnissen. Nur in dem Ausnahmefall, daß die Wohnung nicht ohne Stellplatz oder Garage anmietbar ist und die Kosten sich einschließlich der Miete hierfür im Rahmen des Angemessenen halten, darf eine Kostenübernahme erfolgen. In einem solchen Fall hat der Mieter der Stellplatz oder die Garage unterzuvermieten, um seiner Selbsthilfeverpflichtung zur Kostensenkung nachzukommen.

Keine Unterkunftskosten sind darüber hinaus solche Bedarfe, die bereits von der Regelleistung umfaßt sind. Sind solche Kosten (wie zum Beispiel Strom) in der Miete enthalten, müssen sie entsprechend herausgerechnet werden.  Dazu zählen die Kosten für

  • Warmwasser
  • Strom
  • Möblierung
  • Verköstigung
  • Schadenersatzansprüche des Vermieters wegen Beschädigung der Mietsache, da diese nur aus Anlaß des Mietverhältnisses, aber nicht für die Unterkunft entstehen
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