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Um Wohnungsverlust zu vermeiden, können
im Einzelfall Mietschulden oder auch Energie-, Wasser- und Heizkostenrückstände
übernommen werden, wobei dies im Regelfall als Darlehen erfolgt. Für die Übernahme
von Schulden müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Laufende Leistungen
Schulden können nur übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung
erbracht werden, also ein Anspruch auf ALG II besteht.
2. Zweck
Zweck der Schuldenübernahme muß die Sicherung der Unterkunft zur Vermeidung von
Wohnungslosigkeit oder die Behebung einer vergleichbaren Notlage sein. Letzteres ist
beispielsweise bei der Unbewohnbarkeit der Wohnung wegen einer Energiesperre (Strom,
Heizung) der Fall.
3. Gerechtfertigte Schuldenübernahme
Eine Rechtfertigung liegt im Normalfall vor, wenn eine drohende Vermieterkündigung
wegen Zahlungsrückständen abgewendet werden kann oder sie unwirksam wird.
An der Rechtfertigkeit fehlt es allerdings, wenn
- die Unterkunft bereits geräumt ist
- die Räumung auch durch Übernahme der Schulden nicht mehr abgewendet werden kann
- es wiederholt zu Rückständen gekommen und kein Selbsthilfewillen erkennbar ist, z.B.
bei fehlender Inanspruchnahme von Angeboten der Schuldnerberatung
- trotz ausreichendem Einkommen Mietrückstände gezielt herbeigeführt werden
(Mißbrauchsfälle)
- die Leistungen zur Sicherung einer nicht kostenangemessenen Unterkunft eingesetzt werden
soll
- wenn der Hilfsbedürftige nicht glaubhaft machen kann, daß er die
Selbsthilfemöglichkeiten zur Beseitigung der Notlage ausgeschöpft hat (z.B. ein
Vertragsabschluß mit einem anderen Stromanbieter, zivilrechtliche Schritte, wenn die
Energiesperre zu Unrecht erfolgte
- wenn erkennbar "zu hohe" Forderungen vorliegen
- bei Möglichkeiten und Angeboten der Gläubiger, die Schulden in Raten zu zahlen
4. Einsatz von Schonvermögen
Ist noch Schonvermögen vorhanden, ist dieses vorrangig zur Tilgung der Schulden
einzusetzen.
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Solange Schonvermögen vorhanden ist, darf keine - auch darlehensweise -
Übernahme der Schulden erfolgen! |
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