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Über die Frage der Übernahme der Kosten von Renovierungen einschlißlich Schönheitsreparaturen gibt es eine uneinheitliche Rechtsprechung. Auf die Schilderung der unterschiedlichen Rechtsauffassungen sei hier verzichtet, aber in der Regel wird bei diesem Posten wie folgt verfahren:
Art der Renovierung Bewilligung zuständiges Amt
Einzugsrenovierung Bewilligung, soweit keine renovierte Wohnung verfügbar und eine Einzugsrenovierung üblich ist. i.d.R. aufnehmendes Amt
kleine Schönheitsreparaturen Keine Bewilligung, da die Kosten hierfür bereits in den Regelleistungen enthalten sind. zuständiges Amt zum Zeitpunkt der Entstehung des Bedarfes
größere Schönheitsreparaturen Bewilligung nur, wenn diese im Mietvertrag wirksam vorgeschrieben ist zuständiges Amt zum Zeitpunkt der Entstehung des Bedarfes
Auszugsklosten Bewilligung nur, wenn diese im Mietvertrag wirksam vorgeschrieben ist i.d.R. abgebendes Amt

 

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