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Die mietvertraglich geschuldeten kalten Betriebskosten ergeben sich aus § 556 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 2 der Betriebskostenverordnung und umfassen insbesondere Aufwendungen für folgende Zweckbestimmungen:
  • laufende öffentliche Lasten des Grundstückes
  • Wasserversorgung
  • Entwässerung
  • Betrieb der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
  • Betrieb des Personen- oder Lastenaufzuges
  • Straßenreinigung
  • Müllabfuhr
  • Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung
  • Gartenpflege
  • allgemeine Beleuchtung und Außenbeleuchtung
  • Schornsteinreinigung
  • Sach- und Haftpflichtversicherung
  • Hauswart
  • Gemeinschaftsantennen oder Kabelanlagen (aber nur die Investitionskosten)
  • sonstige Betriebskosten

Die Betriebskosten sind in angemessener Höhe zu übernehmen, soweit sie nicht in der Regelleistung enthalten sind. Dabei ist zu beachten, ob die Betriebskosten mietvertraglich zur Disposition des Hilfsbedürftigen stehen und ob sie wegen verbrauchsunabhängiger Erhebung seinem Einfluß entzogen sind.

Liegen konkrete Anhaltspunkte für unwirtschaftliches Verhalten vor, ist der Hilfsbedürftige innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern, den Mißstand abzuhelfen. Daran kann sich dann, sofern er die Aufforderung nicht beachtet, ein Kostensenkungsverfahren oder eine Sanktion gemäß § 31 SGB II anschließen.



Nachzahlung der Betriebskosten

Bei Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist immer auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der tatsächliche Bedarf besteht.

lupe.jpg (1728 Byte) Gyuri bezieht seit dem 01.03.2008 ALG II. Am 01. Juni 2008 erhält er die Aufforderung zu einer Betriebskostennachzahlung aus einem Zeitraum des Jahres 2007, in dem also kein Leistungsbezug stattgefunden hat.

In diesem Fall muß der Leistungsträger auch diese Kosten übernehmen, da sie im Juni 2008 und damit im Bewilligungszeitraum tatsächlich angefallen sind.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Dass die Forderung für eine Leistung entstanden ist, in denen kein ALG II bezogen wurde, ist unerheblich. Gleiches gilt auch für Nachzahlungen bei Heiz- und sonstigen Energiekosten.
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