Die mietvertraglich geschuldeten kalten
Betriebskosten ergeben sich aus § 556 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 2 der
Betriebskostenverordnung und umfassen insbesondere Aufwendungen für folgende
Zweckbestimmungen:
- laufende öffentliche Lasten des Grundstückes
- Wasserversorgung
- Entwässerung
- Betrieb der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
- Betrieb des Personen- oder Lastenaufzuges
- Straßenreinigung
- Müllabfuhr
- Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung
- Gartenpflege
- allgemeine Beleuchtung und Außenbeleuchtung
- Schornsteinreinigung
- Sach- und Haftpflichtversicherung
- Hauswart
- Gemeinschaftsantennen oder Kabelanlagen (aber nur die Investitionskosten)
- sonstige Betriebskosten
Die Betriebskosten sind in angemessener Höhe zu übernehmen, soweit sie nicht in der
Regelleistung enthalten sind. Dabei ist zu beachten, ob die Betriebskosten mietvertraglich
zur Disposition des Hilfsbedürftigen stehen und ob sie wegen verbrauchsunabhängiger
Erhebung seinem Einfluß entzogen sind.
Liegen konkrete Anhaltspunkte für unwirtschaftliches Verhalten vor, ist der
Hilfsbedürftige innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern, den Mißstand
abzuhelfen. Daran kann sich dann, sofern er die Aufforderung nicht beachtet, ein Kostensenkungsverfahren oder eine Sanktion gemäß § 31 SGB II
anschließen.
Nachzahlung der Betriebskosten
Bei Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist immer auf den Zeitpunkt abzustellen,
zu dem der tatsächliche Bedarf besteht.
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Gyuri bezieht seit dem 01.03.2008 ALG II. Am 01. Juni 2008 erhält er die
Aufforderung zu einer Betriebskostennachzahlung aus einem Zeitraum des Jahres 2007, in dem
also kein Leistungsbezug stattgefunden hat. |
In diesem Fall muß der Leistungsträger auch diese Kosten übernehmen, da sie im Juni
2008 und damit im Bewilligungszeitraum tatsächlich angefallen sind.
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Dass die Forderung für eine Leistung entstanden ist, in denen kein ALG II
bezogen wurde, ist unerheblich. Gleiches gilt auch für Nachzahlungen bei Heiz- und
sonstigen Energiekosten. |
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