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Im Rahmen der Absätze 2, 2a und 3 des § 22 SGB II können bzw. müssen von dem jeweiligen kommunalen Träger Zusicherungen erteilt werden. Bei den Zusicherungen handelt es sich um Verwaltungsakte gemäß §§ 31 und 34 SGB X.

Für die Erteilung der Zusicherung ist der bisherige örtliche kommunale Träger zuständig. Ausschließlich im Falle einer Mietkaution liegt die Zuständigkeit bei dem zukünftigen örtlichen kommunalen Träger.

Umzug eines Hilfeberechtigten über 25 Jahre Umzug eines Hilfsbedürftigen unter 25 Jahre

Umzug eines Hilfeberechtigten über 25 Jahre

Bevor der über 25jährige Hilfsbedürftige einen Mietvertrag über ein neues Wohnobjekt abschließt, sollte er die Zusicherung seines bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Die Zusicherungserfordernis des § 22 Abs. 2 SGB II hat allein eine Aufklärung- und Warnfunktion. Dem Hilfsbedürftigen wird Klarheit über Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft verschafft. Streitigkeiten über die Angemessenheit werden so bereits im Vorfeld vermieden.

Das Fehlen einer Zusicherung vor Vertragsschluß berührt die sich materiell aus § 22 Abs. 1 SGB II ergebenden Ansprüche auf Übernahme der Unterkunft- und Heizungskosten nach dem Umzug nicht. Dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II, wonach der Hilfsbedürftige eine Zusicherung lediglich einholen "soll".

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Somit stellt eine vorherige Zusicherung keine Anspruchsvoraussetzung dar!

Eine Kostenübernahme kommt auch dann in Betracht, wenn der Hilfsbedürftige nicht zuvor die Zusicherung des kommunalen Trägers einholt .

Konsequenz einer unterbliebenen Einholung einer Zusicherung ist allein, daß in Umzugsfällen kein befristeter Bestandsschutz für die neue Wohnung besteht.

Gegenstand der Zusicherung des § 22 Abs. 2 SGB II ist die Übernahme der Unterkunftskosten für eine konkrete Unterkunft in konkreter Höhe. Der Hilfsbedürftige hat keinen Anspruch auf eine pauschale Zusicherung für den Umzug in eine beliebige Unterkunft mit angemessenen Kosten.

Der kommunale Träger ist zur Erklärung der Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

Ein Umzug ist erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde.

Als "erforderlich" ist ein Umzug zum Beispiel anzusehen

  • wenn dieser durch den kommunalen Träger veranlaßt wurde
  • wegen der Annahme einer konkret benannten Arbeitsstelle an einem anderen Ort unter Berücksichtigung der noch zumutbare Pendelzeiten bis 2,5 Stunden täglich bei Vollzeit (nicht jedoch schon bei vager Aussicht auf Verbesserung der Arbeitsmarktsituation)
  • bei unzureichender Deckung des Unterkunftsbedarf (beispielsweise bei unzureichenden sanitären Verhältnissen für die Versorgung eines Kleinkindes oder bei Familienzuwachs)
  • bei ungünstiger Wohnflächenaufteilung und bevorstehender Geburt eines Kindes
  • bei baulichen Mängeln nach Ausschöpfung der Selbsthilfeverpflichtung (beispielsweise bei Feuchtigkeit, starkem Schimmelbefall)
  • aus gesundheitlichen Gründen (beispielsweise Belastung durch die Ofenheizung, Eintritt einer Behinderung)
  • bei sonstigen dringenden persönlichen und sozialen Gründen (beispielsweise bei Störung des Vertrauensverhältnisses in einer WG, zur Herstellung einer ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft, zur persönlichen Pflege eines nahen Angehörigen, bei Trennung/Scheidung, bei Bedrohung durch den Partner oder bei durch besondere medizinische Behandlung gebotener Ortsgebundenheit
  • bei Vorliegen eines rechtskräftigen Räumungsurteiles.


Umzug eines Hilfsbedürftigen unter 25 Jahre

Bei den Hilfsbedürftigen , die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht die Besonderheit darin, daß die Zusicherung des kommunalen Trägers grundsätzlich Anspruchsvoraussetzung für spätere Unterkunfts- und Heizkosten ist.

Die Zusicherung MUSS zeitlich vor Abschluß des Neuvertrages eingeholt werden.

Die Zusicherungserfordernis ist auf den Fall des Erstbezugs einer eigenen Wohnung beschränkt, da es nur in diesen Fällen zu einer Kostensteigerung wegen Gründung einer neuen Bedarfsgemeinschaft kommen kann, denn Zweck des Gesetzes ist es, weitere Kosten durch Neugründungen von Bedarfsgemeinschaften durch deinen erstmaligen Auszug des Jugendlichen zu vermeiden.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Die hier beschriebenen Beschränkungen gelten nicht für Jugendliche, die am 17.02.2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteiles gehörten.

In folgenden Fällen ist eine Zusicherung nicht erforderlich:

  • Umzug der gesamten Bedarfsgemeinschaft
  • Auszug der Eltern, denn § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II setzt einen Umzug des Jugendlichen voraus (ein gemeinsamer Auszug kann nicht verlangt werden); in diesem Fall liegt auch keine analoge Anwendung des § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II vor, es sei denn, es liegt ein Fall von Rechtsmißbrauch vor.

In allen anderen Fällen ist die Zusicherung zwingende Voraussetzung für die spätere Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung.

In bestimmten Fällen hat auch ein Jugendlicher unter 25 Jahre einen Rechtsanspruch auf eine Zusicherung.

Der Betroffene kann aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteiles verwiesen werden

  • zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriff wird auf § 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II verwiesen, wonach die Interessen des Jugendlichen und die der Eltern zu berücksichtigen sind
  • die Eltern-Kind-Beziehung muß schwer gestört sein, die üblichen Auseinandersetzungen und Konflikte mit den Eltern genügen nicht
  • bei beengten unzumutbaren Wohnverhältnissen
  • wenn der Hilfsbedürftige unter 25 Jahre mit einem Ehepartner oder eigetragenen Partner eine neue Familie gründen will oder bereist ein Kind hat
  • wenn die Person unter 25 Jahre bereits früher vom Jugendamt aus der Familie herausgenommenwurde

Der Bezug der Unterkunft ist zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich

  • Aufnahme einer Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit (aber kein Praktikum oder Freiwilliges Soziales Jahr)
  • zu prüfen ist, ob dem Jugendlichen unter Berücksichtigung seiner individuellen Belastungsfähigkeit ein Pendel zwischen dem Wohnort der Eltern und der Arbeitsstätte noch zumutbar ist oder ggf. eine vorübergehende Zweitunterkunft (z.B. möbliertes Zimmer) ausreichend ist

Es liegt ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vor

  • bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes muß eine Abwägung der Interessen erfolgen
  • der bloße Auszugswunsch des Jugendlichen und der ggf. positive pädagogische Effekt der Förderung der Selbständigkeit sind dabei nicht zu berücksichtigen
  • eine Frau unter 25 Jahre schwanger ist
  • ein künftiger Vater unter 25 Jahre gemeinsam mit der schwangeren Partnerin eine neue Bedarfsgemeinschaft begründen will

Die Zusicherungserfordernis setzt einen prinzipiellen Leistungsanspruch voraus. Fehlt dieser, besteht auch kein Anspruch auf eine Zusicherung.

In bestimmten Fällen bedarf es keiner vorherigen Zusicherung, nämlich dann, wenn

  • der Hilfsbedürftige einen Anspruch auf Erteilung der Zusicherung hat
ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Hier sollte Vorsicht geboten sein! Man sollte sich auf diese Ausnahme nicht blind verlassen!
  • es dem Hilfsbedürftigen aus wichtigem Grund unzumutbar war, die Zusicherung vor dem Umzug einzuholen
ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Jugendlicher zu Beginn eines langen Wochenendes von einem Elternteil bedroht wird und der Jugendliche von der (ermittelnden) Polizei an einen Sozialdienst verwiesen wurde

 

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