| Im Rahmen der Absätze 2, 2a und 3
des § 22 SGB II können bzw. müssen von dem jeweiligen kommunalen Träger
Zusicherungen erteilt werden. Bei den Zusicherungen handelt es sich um Verwaltungsakte
gemäß §§ 31 und 34 SGB X. Für die Erteilung der
Zusicherung ist der bisherige örtliche kommunale Träger zuständig. Ausschließlich im
Falle einer Mietkaution liegt die Zuständigkeit bei dem zukünftigen örtlichen
kommunalen Träger.
Umzug eines Hilfeberechtigten über
25 Jahre
Bevor der über 25jährige Hilfsbedürftige einen Mietvertrag über ein neues
Wohnobjekt abschließt, sollte er die Zusicherung seines bisher örtlich
zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen.
Die Zusicherungserfordernis des § 22 Abs. 2 SGB II hat allein eine Aufklärung- und
Warnfunktion. Dem Hilfsbedürftigen wird Klarheit über Angemessenheit der Aufwendungen
für die neue Unterkunft verschafft. Streitigkeiten über die Angemessenheit werden so
bereits im Vorfeld vermieden.
Das Fehlen einer Zusicherung vor Vertragsschluß berührt die sich materiell aus § 22 Abs. 1 SGB II
ergebenden Ansprüche auf Übernahme der Unterkunft- und Heizungskosten nach dem Umzug
nicht. Dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB
II, wonach der Hilfsbedürftige eine Zusicherung lediglich einholen "soll".
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Somit stellt eine vorherige Zusicherung keine Anspruchsvoraussetzung dar! |
Eine Kostenübernahme kommt auch dann in Betracht, wenn der Hilfsbedürftige nicht
zuvor die Zusicherung des kommunalen Trägers einholt .
Konsequenz einer unterbliebenen Einholung einer Zusicherung ist allein, daß in
Umzugsfällen kein befristeter Bestandsschutz für die neue Wohnung besteht.
Gegenstand der Zusicherung des § 22 Abs. 2 SGB II ist die Übernahme der Unterkunftskosten für eine
konkrete Unterkunft in konkreter Höhe. Der Hilfsbedürftige hat keinen Anspruch auf eine
pauschale Zusicherung für den Umzug in eine beliebige Unterkunft mit angemessenen Kosten.
Der kommunale Träger ist zur Erklärung der Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug
erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
Ein Umzug ist erforderlich, wenn ein plausibler,
nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein
Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde.
Als "erforderlich" ist ein Umzug zum Beispiel anzusehen
- wenn dieser durch den kommunalen Träger veranlaßt wurde
- wegen der Annahme einer konkret benannten Arbeitsstelle an einem anderen Ort unter
Berücksichtigung der noch zumutbare Pendelzeiten bis 2,5 Stunden täglich bei Vollzeit
(nicht jedoch schon bei vager Aussicht auf Verbesserung der Arbeitsmarktsituation)
- bei unzureichender Deckung des Unterkunftsbedarf (beispielsweise bei unzureichenden
sanitären Verhältnissen für die Versorgung eines Kleinkindes oder bei Familienzuwachs)
- bei ungünstiger Wohnflächenaufteilung und bevorstehender Geburt eines Kindes
- bei baulichen Mängeln nach Ausschöpfung der Selbsthilfeverpflichtung (beispielsweise
bei Feuchtigkeit, starkem Schimmelbefall)
- aus gesundheitlichen Gründen (beispielsweise Belastung durch die Ofenheizung, Eintritt
einer Behinderung)
- bei sonstigen dringenden persönlichen und sozialen Gründen (beispielsweise bei
Störung des Vertrauensverhältnisses in einer WG, zur Herstellung einer ehelichen oder
nichtehelichen Lebensgemeinschaft, zur persönlichen Pflege eines nahen Angehörigen, bei
Trennung/Scheidung, bei Bedrohung durch den Partner oder bei durch besondere medizinische
Behandlung gebotener Ortsgebundenheit
- bei Vorliegen eines rechtskräftigen Räumungsurteiles.
Umzug eines Hilfsbedürftigen unter
25 Jahre
Bei den Hilfsbedürftigen , die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht
die Besonderheit darin, daß die Zusicherung des kommunalen Trägers grundsätzlich
Anspruchsvoraussetzung für spätere Unterkunfts- und Heizkosten ist.
Die Zusicherung MUSS zeitlich vor
Abschluß des Neuvertrages eingeholt werden.
Die Zusicherungserfordernis ist auf den Fall des Erstbezugs einer eigenen Wohnung
beschränkt, da es nur in diesen Fällen zu einer Kostensteigerung wegen Gründung einer
neuen Bedarfsgemeinschaft kommen kann, denn Zweck des Gesetzes ist es, weitere Kosten
durch Neugründungen von Bedarfsgemeinschaften durch deinen erstmaligen Auszug des
Jugendlichen zu vermeiden.
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Die hier beschriebenen Beschränkungen gelten nicht für Jugendliche, die
am 17.02.2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteiles gehörten. |
In folgenden Fällen ist eine Zusicherung nicht erforderlich:
- Umzug der gesamten Bedarfsgemeinschaft
- Auszug der Eltern, denn § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II setzt einen Umzug des Jugendlichen voraus
(ein gemeinsamer Auszug kann nicht verlangt werden); in diesem Fall liegt auch keine
analoge Anwendung des § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II vor, es sei denn, es liegt ein Fall von
Rechtsmißbrauch vor.
In allen anderen Fällen ist die Zusicherung zwingende Voraussetzung
für die spätere Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung.
In bestimmten Fällen hat auch ein Jugendlicher unter 25 Jahre einen Rechtsanspruch auf
eine Zusicherung.
Der Betroffene kann aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung
der Eltern oder eines Elternteiles verwiesen werden
- zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriff wird auf § 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II
verwiesen, wonach die Interessen des Jugendlichen und die der Eltern zu berücksichtigen
sind
- die Eltern-Kind-Beziehung muß schwer gestört sein, die üblichen Auseinandersetzungen
und Konflikte mit den Eltern genügen nicht
- bei beengten unzumutbaren Wohnverhältnissen
- wenn der Hilfsbedürftige unter 25 Jahre mit einem Ehepartner oder eigetragenen Partner
eine neue Familie gründen will oder bereist ein Kind hat
- wenn die Person unter 25 Jahre bereits früher vom Jugendamt aus der Familie
herausgenommenwurde
Der Bezug der Unterkunft ist zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich
- Aufnahme einer Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit (aber kein Praktikum oder
Freiwilliges Soziales Jahr)
- zu prüfen ist, ob dem Jugendlichen unter Berücksichtigung seiner individuellen
Belastungsfähigkeit ein Pendel zwischen dem Wohnort der Eltern und der Arbeitsstätte
noch zumutbar ist oder ggf. eine vorübergehende Zweitunterkunft (z.B. möbliertes Zimmer)
ausreichend ist
Es liegt ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vor
- bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes muß eine Abwägung der Interessen
erfolgen
- der bloße Auszugswunsch des Jugendlichen und der ggf. positive pädagogische Effekt der
Förderung der Selbständigkeit sind dabei nicht zu berücksichtigen
- eine Frau unter 25 Jahre schwanger ist
- ein künftiger Vater unter 25 Jahre gemeinsam mit der schwangeren Partnerin eine neue
Bedarfsgemeinschaft begründen will
Die Zusicherungserfordernis setzt einen prinzipiellen Leistungsanspruch voraus. Fehlt
dieser, besteht auch kein Anspruch auf eine Zusicherung.
In bestimmten Fällen bedarf es keiner vorherigen Zusicherung, nämlich dann, wenn
- der Hilfsbedürftige einen Anspruch auf Erteilung der Zusicherung hat
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Hier sollte Vorsicht geboten sein! Man sollte sich auf diese Ausnahme
nicht blind verlassen! |
- es dem Hilfsbedürftigen aus wichtigem Grund unzumutbar war, die Zusicherung vor dem
Umzug einzuholen
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Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Jugendlicher zu Beginn
eines langen Wochenendes von einem Elternteil bedroht wird und der Jugendliche von der
(ermittelnden) Polizei an einen Sozialdienst verwiesen wurde |
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