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Das Kostensenkungsverfahren und eine vorübergehende Übernahmen unangemessener Unterkunftskosten werden dann angewandt, wenn
  • die tatsächlichen Unterkunftskosten über dem Richtwert liegen
  • keine hinreichenden Gründe für ein Abweichen vom Richtwert vorliegen und
  • angemessener Wohnraum zur Verfügung steht.

Kostensenkungsverfahren

Das Verfahren zur Senkung der Kosten untergliedert sich in mehreren Schritten:

Mittel zur Kostensenkung Unmöglichkeit der Kostensenkung
Zumutbarkeitsprüfung Wirtschaftlichkeitsprüpfung
Aufforderung zur Senkung der Kosten

Mittel zur Kostensenkung

Eine Kostensenkung kann in den meisten Fällen durch einen Umzug herbeigeführt werden.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Jedoch darf kein Hilfsbedürftiger zu einem Umzug aufgefordert werden.

Da ein Umzug in der Regel jedoch weitere Kosten nach sich ziehen, sind die Ämter gehalten, mildere Mittel als den Umzug zu prüfen, um die Unterkunftskosten zu senken. Dies kann vom Hilfsbedürftigen zum Beispiel durch

  • Aushandlung eines geringeren Mietzinses mit dem Vermieter
  • Untervermietung von Wohnraum

erreicht werden.

Unmöglichkeit der Kostensenkung

Im Einzelfall kann die Kostensenkung für den Hilfsbedürftigen rechtlich (zum Beispiel bei Vorliegen eines Zeitmietvertrages oder eine Möglichkeit zur Untervermietung) oder tatsächlich unmöglich sein, so daß das Verfahren auszusetzen ist.

Zumutbarkeitsprüfung

Ist eine Kostensenkung objektiv möglich, ist zu prüfen, ob diese auch individuell zumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit kann zeitlich befristet (zum Beispiel bei einer akuten Krankheit oder eine schwere Operation) oder unbefristet vorliegen.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Die typischerweise mit einem Umzug verbundenen Belastungen führen allein nicht zu dessen Unzumutbarkeit.

Hierfür müßten dann schon besondere Umstände wie beispielsweise Gebrechlichkeit oder eine aktuelle schwere Erkrankung vorliegen.

Wirtschaftlichkeitsprüpfung

Zeichnet sich ab, daß nur durch einen Umzug die erforderliche Kostensenkung herbeigeführt werden kann, ist die Wirtschaftlichkeit des Umzuges zu prüfen. Zu beachten ist dabei, daß mit einem Umzug und der neuen Wohnung erhebliche und vom Amt zu übernehmende Kosten entstehen können. Diese Kosten sind zu den Leistungen, die ohne den Umzug zu erbringen wären, ins Verhältnis zu setzen. In diesem Rahmen hat auch eine Prognose zu einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu erfolgen.

In die Kalkulation einbezogen werden auch die Folgekosten für eine neue Wohnung, also zum Beispiel

  • Wohnungsbeschaffungskosten (Anzeigen, Makler (sofern notwendig))
  • Umzugskosten
  • Mietkaution (soweit nicht eine Kaution aus dem beendeten Mietverhältnis zurückfließt)
  • nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II erforderliche Neuanschaffungen (Einrichtungsgegenstände, die in der vorigen Wohnung bereits vorhanden waren und im Eigentum des Vermieters standen)
  • Erforderlichkeit eines Wohnungsumbaus (bei Pflegebedürftigkeit, Behinderungen)
  • ggf. doppelte Mietzinszahlungen für Übergangsmonate, wenn Überschneidungen nachweislich unvermeidbar waren

Aufforderung zur Senkung der Kosten

Der Hilfsbedürftige ist zur Senkung der Kosten mündlich oder schriftlich aufzufordern. Erfolgt die Aufforderung mündlich, so ist dies zu dokumentieren und dem Hilfsbedürftigen in Schriftform persönlich zu geben oder per Post zuzustellen.

Das entsprechende Hinweisschreiben muß den folgenden Mindestinhalt zwingend haben:

  • ein allgemeiner Hinweis auf die Unangemessenheit der Kosten
  • die Angabe des maximal angemessenen Mietpreises
  • der Hinweis, daß nach Ablauf der Kostensenkungsfrist (in der Regel 6 Monate) vom Amt nur noch die angemessenen Kosten übernommen werden.
ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Das Amt hat keine umfassende Aufklärungs- und Beratungspflicht, wie und in welcher Weise die Kosten auf einen angemessenen Betrag gesenkt werden können.


Vorübergehende Übernahme von unangemessenen Kosten

Für den Zeitraum zwischen Feststellung der Unangemessenheit der Kosten und dem Ablauf der in der Regel 6monatigen Frist bietet § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB eine begrenzte Bestandschutzregelung, die die Hilfsbedürftigen vor einer abrupten Änderung der Wohnsituation schützen soll. Dementsprechend werden für diese 6 Monate die tatsächlichen Kosten für die Wohnung übernommen.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Die 6-Monat-Frist gilt nicht, wenn der Hilfsbedürftige bereits früher ALG II oder Sozialhilfe bezogen und schon einmal eine Aufforderung zur Senkung der Kosten erhalten hat der Hilfsbedürftige kurz vor dem Antrag auf ALG II in die neue zu teure Wohnung gezogen ist.
ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Bei der Suche nach einer billigeren Wohnung sollten unbedingt Adressen, Ansprechpersonen und Daten aufgeschrieben werden. So kann belegt werden, daß ernsthaft nach einer günstigeren Wohnung gesucht wurde. Das ist wichtig, denn das Amt muß die 6-Monate-Frist verlängern, wenn trotz ausreichender Bemühungen innerhalb der vorgegebenen Frist keine günstigere Wohnung gefunden werden konnte.

Allerdings sind auch bei Nachweis einer sofort verfügbaren angemessenen Unterkunftsalternative vorübergehend die bisherigen unangemessenen Kosten zu gewähren, wenn die sofortige Verweisung im Einzelfall für eine Übergangszeit wegen schutzwürdiger Interessen unzumutbar erscheint.

lupe.jpg (1728 Byte) Das wäre zum Beispiel bei Verlust des bisherigen sozialen Umfeldes, abrupte Änderung langjähriger Wohnraumsituation, akute schwere Erkrankung des Hilfsbedürftigen der Fall.

Hat der Hilfsbedürftige die Kosten nach Ablauf der Frist nicht gesenkt, obwohl im das möglich und zumutbar war, sind als Rechtsfolgen der Regelungen nur noch die angemessenen Aufwendungen vom Amt zu übernehmen.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Die Auffassung mancher Ämter, daß bei Unangemessenheit der Aufwendungen überhaupt keine Kosten der Unterkunft und Heizung geleistet würden ("Alles-oder-Nichts-Prinzip") ist nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 SGB II ("soweit...") nicht zulässig.

 


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