Das Kostensenkungsverfahren
und eine vorübergehende Übernahmen unangemessener
Unterkunftskosten werden dann angewandt, wenn
- die tatsächlichen Unterkunftskosten über dem Richtwert liegen
- keine hinreichenden Gründe für ein Abweichen vom Richtwert vorliegen und
- angemessener Wohnraum zur Verfügung steht.
Kostensenkungsverfahren
Das Verfahren zur Senkung der Kosten untergliedert sich in mehreren Schritten:
Mittel zur Kostensenkung
Eine Kostensenkung kann in den meisten Fällen durch einen Umzug herbeigeführt werden.
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Jedoch darf kein Hilfsbedürftiger zu einem Umzug aufgefordert werden. |
Da ein Umzug in der Regel jedoch weitere Kosten nach sich ziehen, sind die Ämter
gehalten, mildere Mittel als den Umzug zu prüfen, um die Unterkunftskosten zu senken.
Dies kann vom Hilfsbedürftigen zum Beispiel durch
- Aushandlung eines geringeren Mietzinses mit dem Vermieter
- Untervermietung von Wohnraum
erreicht werden.
Unmöglichkeit der Kostensenkung
Im Einzelfall kann die Kostensenkung für den Hilfsbedürftigen rechtlich (zum Beispiel
bei Vorliegen eines Zeitmietvertrages oder eine Möglichkeit zur Untervermietung) oder
tatsächlich unmöglich sein, so daß das Verfahren auszusetzen ist.
Zumutbarkeitsprüfung
Ist eine Kostensenkung objektiv möglich, ist zu prüfen, ob diese auch individuell
zumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit kann zeitlich befristet (zum Beispiel bei einer akuten
Krankheit oder eine schwere Operation) oder unbefristet vorliegen.
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Die typischerweise mit einem Umzug verbundenen Belastungen führen allein
nicht zu dessen Unzumutbarkeit. |
Hierfür müßten dann schon besondere Umstände wie beispielsweise Gebrechlichkeit
oder eine aktuelle schwere Erkrankung vorliegen.
Wirtschaftlichkeitsprüpfung
Zeichnet sich ab, daß nur durch einen Umzug die erforderliche Kostensenkung
herbeigeführt werden kann, ist die Wirtschaftlichkeit des Umzuges zu prüfen. Zu beachten
ist dabei, daß mit einem Umzug und der neuen Wohnung erhebliche und vom Amt zu
übernehmende Kosten entstehen können. Diese Kosten sind zu den Leistungen, die ohne den
Umzug zu erbringen wären, ins Verhältnis zu setzen. In diesem Rahmen hat auch eine
Prognose zu einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu erfolgen.
In die Kalkulation einbezogen werden auch die Folgekosten für eine neue Wohnung, also
zum Beispiel
- Wohnungsbeschaffungskosten (Anzeigen, Makler (sofern notwendig))
- Umzugskosten
- Mietkaution (soweit nicht eine Kaution aus dem beendeten Mietverhältnis zurückfließt)
- nach § 23 Abs. 3
Nr. 1 SGB II erforderliche Neuanschaffungen (Einrichtungsgegenstände, die in der
vorigen Wohnung bereits vorhanden waren und im Eigentum des Vermieters standen)
- Erforderlichkeit eines Wohnungsumbaus (bei Pflegebedürftigkeit, Behinderungen)
- ggf. doppelte Mietzinszahlungen für Übergangsmonate, wenn Überschneidungen
nachweislich unvermeidbar waren
Aufforderung zur Senkung der Kosten
Der Hilfsbedürftige ist zur Senkung der Kosten mündlich oder schriftlich
aufzufordern. Erfolgt die Aufforderung mündlich, so ist dies zu dokumentieren und dem
Hilfsbedürftigen in Schriftform persönlich zu geben oder per Post zuzustellen.
Das entsprechende Hinweisschreiben muß den folgenden Mindestinhalt zwingend haben:
- ein allgemeiner Hinweis auf die Unangemessenheit der Kosten
- die Angabe des maximal angemessenen Mietpreises
- der Hinweis, daß nach Ablauf der Kostensenkungsfrist (in der Regel 6 Monate) vom Amt
nur noch die angemessenen Kosten übernommen werden.
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Das Amt hat keine umfassende Aufklärungs- und Beratungspflicht, wie und
in welcher Weise die Kosten auf einen angemessenen Betrag gesenkt werden können. |
Vorübergehende Übernahme
von unangemessenen Kosten
Für den Zeitraum zwischen Feststellung der Unangemessenheit der Kosten und dem Ablauf
der in der Regel 6monatigen Frist bietet § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB
eine begrenzte Bestandschutzregelung, die die Hilfsbedürftigen vor einer abrupten
Änderung der Wohnsituation schützen soll. Dementsprechend werden für diese 6 Monate die
tatsächlichen Kosten für die Wohnung übernommen.
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Die 6-Monat-Frist gilt nicht, wenn der Hilfsbedürftige bereits früher
ALG II oder Sozialhilfe bezogen und schon einmal eine Aufforderung zur Senkung der Kosten
erhalten hat der Hilfsbedürftige kurz vor dem Antrag auf ALG II in die neue zu teure
Wohnung gezogen ist. |
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Bei der Suche nach einer billigeren Wohnung sollten unbedingt Adressen,
Ansprechpersonen und Daten aufgeschrieben werden. So kann belegt werden, daß ernsthaft
nach einer günstigeren Wohnung gesucht wurde. Das ist wichtig, denn das Amt muß die
6-Monate-Frist verlängern, wenn trotz ausreichender Bemühungen innerhalb der
vorgegebenen Frist keine günstigere Wohnung gefunden werden konnte. |
Allerdings sind auch bei Nachweis einer sofort verfügbaren angemessenen
Unterkunftsalternative vorübergehend die bisherigen unangemessenen Kosten zu gewähren,
wenn die sofortige Verweisung im Einzelfall für eine Übergangszeit wegen schutzwürdiger
Interessen unzumutbar erscheint.
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Das wäre zum Beispiel bei Verlust des bisherigen sozialen Umfeldes,
abrupte Änderung langjähriger Wohnraumsituation, akute schwere Erkrankung des
Hilfsbedürftigen der Fall. |
Hat der Hilfsbedürftige die Kosten nach Ablauf der Frist nicht gesenkt, obwohl im das
möglich und zumutbar war, sind als Rechtsfolgen der Regelungen nur noch die angemessenen
Aufwendungen vom Amt zu übernehmen.
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Die Auffassung mancher Ämter, daß bei Unangemessenheit der Aufwendungen
überhaupt keine Kosten der Unterkunft und Heizung geleistet würden
("Alles-oder-Nichts-Prinzip") ist nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 SGB II
("soweit...") nicht zulässig. |
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