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Neben den Kosten für die Unterkunft besteht auch ein Anspruch auf Leistungen für die Heizung. Da es keine Rechtsgrundlage für eine Pauschalisierung gibt, werden die Kosten in tatsächlicher Höhe erbracht, sofern sie angemessen sind.

Die erforderlichen Daten für die Heizkosten sind der Heizkostenabrechnung des Vermieters bzw. des Energie- oder Fernwärmeversorgungsunternehmen zu entnehmen. Zu den Heizkosten gehören neben den Grund- und Zählergebühren auch die mietrechtlich geschuldeten Kosten für die Wartung und Instandhaltung. Auch die nach Ende der Heizperiode fällige Nachzahlung wird von den Heizungskosten erfaßt.

Im Falle einer Überzahlung hat das Amt im Fall des beendetenen Leistungsbezuges bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 45, 48 in Verbindung mit § 50 SGB X die Möglichkeit der Rückforderung bzw. bei laufendem Leistungsbezug der Verrechnung mit den laufenden Leistungen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II.

Ebenso wie bei den Unterkunftskosten sind aus der Kostenrechnung solche Rechnungsposten herauszurechnen, die bereits von der Regelleistung gedeckt sind. Hierbei handelt es sich maßgeblich um Kosten für die Warmwasserbereitung und Haushaltsenergie.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Wenn eine elektrische Heizung, zum Beispiel eine Nachtspeicherheizung, in der Wohnung vorhanden ist, sollte der Hilfsbedürftige unbedingt das Amt darauf hinweisen. Strom muß normalerweise aus der Regelleistung bezahlt werden. Aber in diesem Fall gehört ein Teil der Stromkosten zu den Heizkosten.

Laufende Heizkostenabrechnung

Im Regelfall haben die Hilfsbedürftigen monatliche Abschläge an den Energieversorger oder Vermieter zu leisten, für die sodann das Amt leistungspflichtig ist. Unter die tatsächlichen Aufwendungen im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II fallen die Vorauszahlungen damit auch während der Monate, in denen eine Beheizung der Unterkunft nicht erforderlich ist.

Einmalleistungen

Soweit der Energiebedarf durch Heizstoffe gedeckt wird, bei denen eine Einmallieferung notwendig ist (z.B. Kohle oder Öl), werden vom Amt die Kosten für die Einmalleistung übernommen.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Zu beachten ist jedoch, daß aktuell ein notwendiger Bedarf bestehen muß. Wurde das Heizmaterial bereits vor dem aktuellen Bewilligungszeitraum beschafft, wird dem Hilfsbedürftigen hier keine Art Aufwendungsersatz gewährt.

Soweit für den Kauf noch Ratenzahlungen zu leisten sind, kommt allenfalls eine Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 5 SGB II in Betracht. Ein Anspruch entsteht aber erst, wenn das vorhandene Material verbraucht ist.

Die Höhe der zu übernehmenden Kosten richtet sich nach dem voraussichtlichen Bedarf während des Bewilligungszeitraumnes. Eine mehrmonatige Bevorratung mit Heizmaterialien ist auch nicht systemwidrig, was sich mittelbar aus § 41 Abs.1 Satz 4 und 5 SGB II ergibt. Denn die Bewilligungen sollen für 6 bzw. bis zu 12 Monate erteilt werden.

Es besteht allerdings kein Anspruch bei Beschaffung vor Entstehen des Leistungsanspruches.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Die Kosten für das Füllen eines Gas- oder Öltanks gehören ebenfalls zu den Heizkosten. Oft werden hier Pauschalen gezahlt. Daher wird empfohlen, darauf zu achten, daß die Pauschalen ausreichen. Es besteht Anspruch auf die GESAMTEN angemessenen Beschaffungskosten.


Angemessenheit der Heizkosten

Ebenso wie die Unterkunfstkosten werden Heizkosten  nur in angemessener Höhe übernommen. Für die vom Energieversorger festgesetzten Vorauszahlungen gilt zunächst die Vermutung der Angemessenheit, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten oder für die Unrichtigkeit der Veranschlagung (zu hoch oder zu niedrig) vorliegen.

Die Höhe der Heizkosten ist von zahlreichen Faktoren abhängig. Relevant werden bei der Prüfung der Angemessenheit beispielsweise

  • Bauzustand der Wohnung
  • Lage der Wohnung im Haus (Anzahl der Außenwände)
  • Geschoßhöhe
  • Wärmeisolierung des Gebäudes und der Fenster
  • Wirkungsgrad und Wartungszustand der Heizungsanlage
  • Meteorologische Daten (Zahl der Heiztage, absolute Außentemperaturen)
  • ggf. erhöhter Heizbedarf für bestimmte Personengruppen (Alter, Behinderung, Kleinkinder)
ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Im Vergleich mit Verbrauchsdaten von erwerbstätigen Personen ist der längere Wohnungsaufenthalt von Leistungsempfängern tagsüber zu beachten.

Im Falle unangemessener hoher Unterhaltskosten , die auf die Größe der Wohnung beruhen, sind auch die Heizkosten nur anteilig im Verhältnis der angemessenen zu der tatsächlichen Wohnfläche zu übernehmen.



Reaktionen bei unangmessenen Heizkosten

Liegen die tatsächlichen Heizungskosten über die ermittelten Angemessenheitsgrenzen und ist der Mehrverbrauch auf unwirtschaftliches Heizverhalten zurückzuführen, so ist das Amt nicht zur Übernahme der unangemessenen Heizkosten verpflichtet. Hiervon hat das Amt den Hilfsbedürftigen zu unterrichten.

Bei fortgesetztem unwirtschaftlichem Verhallten kommt ggf. eine Sanktionierung gemäß § 31 Abs. 4 Nr. 2 SGB II in Betracht. Dies wird in der Regel dann anzunehmen sein, wenn die Aufwendungen bezogen au vergleichbare Unterkünfte unverhältnismäßig hoch sind.

lupe.jpg (1728 Byte) In einem Mehrfamilienhaus gibt es 6 Wohnungen, die alle annähernd gleich groß sind. In 5 dieser Wohnungen werden im Monat 100 € Heizkosten fällig, in der 6. Wohnung jedoch 200 €. Hier ist von einem unwirtschaftlichem Verhalten auszugehen.

Die tatsächlichen (also auch unangemessenen) Heizkkosten  sind solange zu übernehmen, bis der Hilfsbedürftige auf Grund eines entsprechenden Hinweises des Amtes in der Lage war, die Heizkosten auf ein angemessenes Maß zu senken. Eine Kürzung setzt den Nachweis unwirtschaftlichen Verhaltens und die tatsächliche Möglichkeit einer Änderung des Verhaltens voraus.

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