| Neben den Kosten für die Unterkunft
besteht auch ein Anspruch auf Leistungen für die Heizung. Da es keine Rechtsgrundlage
für eine Pauschalisierung gibt, werden die Kosten in tatsächlicher Höhe erbracht,
sofern sie angemessen sind. Die erforderlichen Daten für die Heizkosten sind der
Heizkostenabrechnung des Vermieters bzw. des Energie- oder
Fernwärmeversorgungsunternehmen zu entnehmen. Zu den Heizkosten gehören neben den Grund-
und Zählergebühren auch die mietrechtlich geschuldeten Kosten für die Wartung und
Instandhaltung. Auch die nach Ende der Heizperiode fällige Nachzahlung wird von den
Heizungskosten erfaßt.
Im Falle einer Überzahlung hat das Amt im Fall des beendetenen Leistungsbezuges bei
Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 45, 48 in Verbindung mit § 50 SGB X die
Möglichkeit der Rückforderung bzw. bei laufendem Leistungsbezug der Verrechnung mit den
laufenden Leistungen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II.
Ebenso wie bei den Unterkunftskosten sind aus der Kostenrechnung solche Rechnungsposten
herauszurechnen, die bereits von der Regelleistung gedeckt sind. Hierbei handelt es sich
maßgeblich um Kosten für die Warmwasserbereitung und Haushaltsenergie.
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Wenn eine elektrische Heizung, zum Beispiel eine Nachtspeicherheizung, in
der Wohnung vorhanden ist, sollte der Hilfsbedürftige unbedingt das Amt darauf hinweisen.
Strom muß normalerweise aus der Regelleistung bezahlt werden. Aber in diesem Fall gehört
ein Teil der Stromkosten zu den Heizkosten. |
Laufende Heizkostenabrechnung
Im Regelfall haben die Hilfsbedürftigen monatliche Abschläge an den Energieversorger
oder Vermieter zu leisten, für die sodann das Amt leistungspflichtig ist. Unter die
tatsächlichen Aufwendungen im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II fallen die
Vorauszahlungen damit auch während der Monate, in denen eine Beheizung der Unterkunft
nicht erforderlich ist.
Einmalleistungen
Soweit der Energiebedarf durch Heizstoffe gedeckt wird, bei denen eine Einmallieferung
notwendig ist (z.B. Kohle oder Öl), werden vom Amt die Kosten für die Einmalleistung
übernommen.
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Zu beachten ist jedoch, daß aktuell ein notwendiger Bedarf bestehen muß.
Wurde das Heizmaterial bereits vor dem aktuellen Bewilligungszeitraum beschafft, wird dem
Hilfsbedürftigen hier keine Art Aufwendungsersatz gewährt. |
Soweit für den Kauf noch Ratenzahlungen zu leisten sind, kommt allenfalls eine
Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 5 SGB II in Betracht. Ein Anspruch entsteht aber erst, wenn
das vorhandene Material verbraucht ist.
Die Höhe der zu übernehmenden Kosten richtet sich nach dem voraussichtlichen Bedarf
während des Bewilligungszeitraumnes. Eine mehrmonatige Bevorratung mit Heizmaterialien
ist auch nicht systemwidrig, was sich mittelbar aus § 41 Abs.1 Satz 4 und
5 SGB II ergibt. Denn die Bewilligungen sollen für 6 bzw. bis zu 12 Monate erteilt
werden.
Es besteht allerdings kein Anspruch bei Beschaffung vor Entstehen des
Leistungsanspruches.
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Die Kosten für das Füllen eines Gas- oder Öltanks gehören ebenfalls
zu den Heizkosten. Oft werden hier Pauschalen gezahlt. Daher wird empfohlen, darauf zu
achten, daß die Pauschalen ausreichen. Es besteht Anspruch auf die GESAMTEN
angemessenen Beschaffungskosten. |
Angemessenheit der Heizkosten
Ebenso wie die Unterkunfstkosten werden Heizkosten nur in angemessener Höhe
übernommen. Für die vom Energieversorger festgesetzten Vorauszahlungen gilt zunächst
die Vermutung der Angemessenheit, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein
unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten oder für die Unrichtigkeit der
Veranschlagung (zu hoch oder zu niedrig) vorliegen.
Die Höhe der Heizkosten ist von zahlreichen Faktoren abhängig. Relevant werden bei
der Prüfung der Angemessenheit beispielsweise
- Bauzustand der Wohnung
- Lage der Wohnung im Haus (Anzahl der Außenwände)
- Geschoßhöhe
- Wärmeisolierung des Gebäudes und der Fenster
- Wirkungsgrad und Wartungszustand der Heizungsanlage
- Meteorologische Daten (Zahl der Heiztage, absolute Außentemperaturen)
- ggf. erhöhter Heizbedarf für bestimmte Personengruppen (Alter, Behinderung,
Kleinkinder)
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Im Vergleich mit Verbrauchsdaten von erwerbstätigen Personen ist der
längere Wohnungsaufenthalt von Leistungsempfängern tagsüber zu beachten. |
Im Falle unangemessener hoher Unterhaltskosten , die auf die Größe der Wohnung
beruhen, sind auch die Heizkosten nur anteilig im Verhältnis der angemessenen zu der
tatsächlichen Wohnfläche zu übernehmen.
Reaktionen bei unangmessenen Heizkosten
Liegen die tatsächlichen Heizungskosten über die ermittelten Angemessenheitsgrenzen
und ist der Mehrverbrauch auf unwirtschaftliches Heizverhalten zurückzuführen, so ist
das Amt nicht zur Übernahme der unangemessenen Heizkosten verpflichtet. Hiervon hat das
Amt den Hilfsbedürftigen zu unterrichten.
Bei fortgesetztem unwirtschaftlichem Verhallten kommt ggf. eine Sanktionierung gemäß § 31 Abs. 4 Nr. 2 SGB II in
Betracht. Dies wird in der Regel dann anzunehmen sein, wenn die Aufwendungen bezogen au
vergleichbare Unterkünfte unverhältnismäßig hoch sind.
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In einem Mehrfamilienhaus gibt es 6 Wohnungen, die alle annähernd gleich
groß sind. In 5 dieser Wohnungen werden im Monat 100 Heizkosten fällig, in der 6.
Wohnung jedoch 200 . Hier ist von einem unwirtschaftlichem Verhalten auszugehen. |
Die tatsächlichen (also auch unangemessenen) Heizkkosten sind solange zu
übernehmen, bis der Hilfsbedürftige auf Grund eines entsprechenden Hinweises des Amtes
in der Lage war, die Heizkosten auf ein angemessenes Maß zu senken. Eine Kürzung setzt
den Nachweis unwirtschaftlichen Verhaltens und die tatsächliche Möglichkeit einer
Änderung des Verhaltens voraus. |