arbeitslos.de

banner.gif (15346 Byte)

guthaben.gif (7509 Byte)

  
Nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II mindern Rückzahlungen und Guthaben die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen.

Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, die Anrechnung der Rückzahlungen und Guthaben über § 11 SGB II zu vermeiden. Denn würden die Beträge als Einnahmen nach § 11 SGB II berücksichtigt, müssen sie primär auf Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit angerechnet werden, obwohl die überzahlten Beträge von den kommunalen Trägern zuvor erbracht worden sind.

Bei der Aufhebung und Rückforderung von Leistungsbewilligungen ist das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 45 und 48 SGB X im Einzelnen sorgfältig zu prüfen.

Es sind somit nur solche Rückzahlungen und Guthaben erfaßt, die dem Bereich der Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind. Dies sind insbesondere Positionen, die sich nach Abrechnung bei Heizkosten- und Betriebskostennachzahlungen ergeben. Dabei sind die Anteile für Heiz- bzw. Betriebskosten jeweils getrennt zu ermitteln.

Nicht erfaßt sind damit

Die den Bedarf mindernde Anrechnung erfolgt erst auf die Aufwendungen, die einen Monat nach der Rückzahlung oder Gutschrift entstehen. Übersteigen die Rückzahlungen oder das Guthaben die üblichen Aufwendungen, so kann der überschüssige Teil mit den Aufwendungen in den Folgemonaten verrechnet werden. Darüber hinaus können die Aufwendungen unabhängig von der Art der Aufwendungen, für die die Rückzahlung oder das Guthaben erfolgt ist, gemindert werden.

lupe.jpg (1728 Byte) So kann zum Beispiel eine Heizkostenrückzahlung eines Energieversorgungsunternehmen die ausgezahlte Kaltmiete des Vermieters mindern.
backtop

  www.arbeits-los.de