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Nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB
II mindern Rückzahlungen und Guthaben die den Kosten für Unterkunft und Heizung
zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden
Aufwendungen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, die Anrechnung der Rückzahlungen
und Guthaben über § 11 SGB II
zu vermeiden. Denn würden die Beträge als Einnahmen nach § 11 SGB II berücksichtigt,
müssen sie primär auf Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit angerechnet werden,
obwohl die überzahlten Beträge von den kommunalen Trägern zuvor erbracht worden sind.
Bei der Aufhebung und Rückforderung von Leistungsbewilligungen ist das Vorliegen der
Voraussetzungen der §§ 45 und
48 SGB X im Einzelnen
sorgfältig zu prüfen.
Es sind somit nur solche Rückzahlungen und Guthaben erfaßt, die dem Bereich der
Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind. Dies sind insbesondere Positionen, die
sich nach Abrechnung bei Heizkosten- und Betriebskostennachzahlungen ergeben. Dabei sind
die Anteile für Heiz- bzw. Betriebskosten jeweils getrennt zu ermitteln.
Nicht erfaßt sind damit
Die den Bedarf mindernde Anrechnung erfolgt erst auf die Aufwendungen, die einen Monat
nach der Rückzahlung oder Gutschrift entstehen. Übersteigen die Rückzahlungen oder das
Guthaben die üblichen Aufwendungen, so kann der überschüssige Teil mit den Aufwendungen
in den Folgemonaten verrechnet werden. Darüber hinaus können die Aufwendungen
unabhängig von der Art der Aufwendungen, für die die Rückzahlung oder das Guthaben
erfolgt ist, gemindert werden.
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So kann zum Beispiel eine Heizkostenrückzahlung eines
Energieversorgungsunternehmen die ausgezahlte Kaltmiete des Vermieters mindern. |
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