| Bei erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen, die
ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung
bewohnen, ergeben sich Besonderheiten bei der Ermittlung der Kosten für Unterkunft und
Heizung. Im Gegensatz zur Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr.
4 SGB II ist Zweck der Regelung nicht der Schutz der Immobilie als
Vermögensgegenstand, sondern allein der Schutz der Wohnung.
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Es bleibt abzuwarten, welche neuen Erkenntnisse sich aus dem bislang noch
nicht veröffentlichten Urteil des Bundessozialgerichtes vom 16.06.2008 (B 14/11b AS 67/06
R) ergeben. Danach sollen Tilgungsleistungen von Eigentümern insoweit Berücksichtigung
finden, wie entsprechende Kosten von Mietern als angemessen anerkannt werden können. |
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Soweit sich aus den folgenden Ausführungen keine Abweichungen ergeben,
gelten für die Feststellung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung die
gleichen Regelungen wie bei Mietern und wurden in den vorigen Kapitel entsprechend
erläutert. |
Bei der Art der Unterkunftskosten ergeben sich Besonderheiten, da keine Aufwendungen
für einen Mietzins, sondern im Einzelfall an das Grundeigentum anknüpfende Kosten
entstehen.
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Eigentümer von Hausgrundstücken oder Eigenheimen dürfen gegenüber
Mietern nicht privilegiert werden. Außerdem dürfen Leistungen nicht zur
Vermögensbildung der Hilfesuchenden beitragen. |
Anstatt eines Mietzinses ergeben sich die Kosten der Unterkunft aus den mit dem
Wohneigentum unmittelbar verbundenen Belastungen. Einen Überblick über die zu
berücksichtigenden Bewirtschaftunsgkosten bietet § 7 Abs. 2 der VO
zu § 82 SGB XII in entsprechender Anwendung. Es sind jedoch nur Aufwendungen für den
zur Eigennutzung bestimmten Teil des Eigentums zu berücksichtigen.
Ausgaben für Einliegerwohnungen, Zweitwohnungen oder gewerblich genutzte Räume sind
ohne Belang.
Als Unterkunftskosten können beispielsweise übernommen werden:
- Schuldzinsen für Hypotheken/Finanzierungskredite in angemessenem Umfang1
- Grundsteuern
- sonstige öffentlichen Abgaben
- Versicherungsbeträge
- sonstige notwendige Ausgaben zur Bewirtschaftung des Haus und des
Grundbesitzes
- Erhaltungsaufwendungen2 für Instandhaltung und Instandsetzung
(beispielsweise Wechsel eines defekten Ölbrenners), soweit diese keine den Wert
steigernde Erneuerungsmaßnahmen sind und durch ihn voraussichtlich dauerhaft die gesamten
zu berücksichtigenden Unterkunftskosten die Angemessenheitsgrenzen nicht übersteigen
- sonstige Betriebskosten wie bei Mietwohnungen
- im Falle von Wohnungseigentum auch das monatliche Hausgeld inklusive einer beschlossenen
Instandhaltungsrücklage
- ggf. Pauschale für Erhaltungsaufwand2
1 = Bei der Angemessenheitsprüfung für die Höhe der Schuldzinsen sind
folgende Faktoren zu berücksichtigen:
- die voraussichtliche Dauer des Leistungsbezuges
- die Dauer der Restfinanzierung
- den Zeitraum zwischen Eigentumserwerb und Hilfsbedürftigkeit tatsächliche
Verhältnisse bei Abschluß des Kreditvertrages
- baulicher Zustand der Immobilie
2 = Erhaltungsaufwendungen sollen nicht analog § 7 Abs. 2 Satz 2
VO zu § 82 SGB XII als monatliche Pauschale mit dem Ziel der
Rücklagenbildung erbracht werden.
Nicht zu den Unterkunftskosten gehören folgende Aufwendungen:
- Tilgungsbeiträge für ein Darlehen, das zum Erwerb oder Bau einer Immobilie aufgenommen
wurde (möglich ist jedoch die Gewährung eines Darlehens gemäß § 22 Abs. 5 SGB II),
da ein Vermögensaufbau des Hilfsbedürftigen nicht mit dem Zweck der steuerfinanzierten
Leistung der Grundsicherung vereinbar ist
- Leibrentenleistungen für den Erhalt der Unterkunft
- Beiträge zu Lebensversicherung für die Finanzierung eines Immobilienerwerbes
- Anschlußbeiträge für Wasser, Abwasser und Straßen
- Ausgaben für Verbesserungen des Wohnkomfortes.
Heizkosten
Für die Heizkosten gelten die Ausführungen zur Mietwohnung entsprechend.
Heizkosten werden nur bis zur Höhe übernommen, wie sie bei der Beheizung einer der
Wohnfläche angemessenen Mietwohnung anfüllen würden.
Da die Quadratmeterzahl zwischen dem nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 Nr.
4 SGB II vermögensrechtlich geschützten Eigenheim und einer nach § 22 Abs. 1 SGB II
angemessenen Unterkunft auseinander fallen können, entstehen hier im Einzelfall
Finanzierungslücken. Diese Fehlbeträge sind aber nicht generell durch eine Aufstockung
der Heizkosten vom Amt auszugleichen, weil dies zu einer Besserstellung von
Wohnungseigentümern gegenüber Mietern führen würde.
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Eine Leistungsgewährung kann jedoch ausnahmsweise in Betracht kommen,
wenn ohne eine Grundbeheizung ein Gebäudeschaden drohen würde. |
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