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Bei erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen, die ein selbst genutztes Hausgrundstück  oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung bewohnen, ergeben sich Besonderheiten bei der Ermittlung der Kosten für Unterkunft und Heizung.

Im  Gegensatz zur Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist Zweck der Regelung nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern allein der Schutz der Wohnung.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Es bleibt abzuwarten, welche neuen Erkenntnisse sich aus dem bislang noch nicht veröffentlichten Urteil des Bundessozialgerichtes vom 16.06.2008 (B 14/11b AS 67/06 R) ergeben. Danach sollen Tilgungsleistungen von Eigentümern insoweit Berücksichtigung finden, wie entsprechende Kosten von Mietern als angemessen anerkannt werden können.
ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Soweit sich aus den folgenden Ausführungen keine Abweichungen ergeben, gelten für die Feststellung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung die gleichen Regelungen wie bei Mietern und wurden in den vorigen Kapitel entsprechend erläutert.

Bei der Art der Unterkunftskosten ergeben sich Besonderheiten, da keine Aufwendungen für einen Mietzins, sondern im Einzelfall an das Grundeigentum anknüpfende Kosten entstehen.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Eigentümer von Hausgrundstücken oder Eigenheimen dürfen gegenüber Mietern nicht privilegiert werden. Außerdem dürfen Leistungen nicht zur Vermögensbildung der Hilfesuchenden beitragen.

Anstatt eines Mietzinses ergeben sich die Kosten der Unterkunft aus den mit dem Wohneigentum unmittelbar verbundenen Belastungen. Einen Überblick über die zu berücksichtigenden Bewirtschaftunsgkosten bietet § 7 Abs. 2 der VO zu § 82 SGB XII in entsprechender Anwendung. Es sind jedoch nur Aufwendungen für den zur Eigennutzung bestimmten Teil des Eigentums zu berücksichtigen.

Ausgaben für Einliegerwohnungen, Zweitwohnungen oder gewerblich genutzte Räume sind ohne Belang.

Als Unterkunftskosten können beispielsweise übernommen werden:

  • Schuldzinsen für Hypotheken/Finanzierungskredite in angemessenem Umfang1
  • Grundsteuern
  • sonstige öffentlichen Abgaben
  • Versicherungsbeträge
  • sonstige notwendige Ausgaben zur Bewirtschaftung des Haus und des Grundbesitzes
  • Erhaltungsaufwendungen2 für Instandhaltung und Instandsetzung (beispielsweise Wechsel eines defekten Ölbrenners), soweit diese keine den Wert steigernde Erneuerungsmaßnahmen sind und durch ihn voraussichtlich dauerhaft die gesamten zu berücksichtigenden Unterkunftskosten die Angemessenheitsgrenzen nicht übersteigen
  • sonstige Betriebskosten wie bei Mietwohnungen
  • im Falle von Wohnungseigentum auch das monatliche Hausgeld inklusive einer beschlossenen Instandhaltungsrücklage
  • ggf. Pauschale für Erhaltungsaufwand2

1 = Bei der Angemessenheitsprüfung für die Höhe der Schuldzinsen sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:

  • die voraussichtliche Dauer des Leistungsbezuges
  • die Dauer der Restfinanzierung
  • den Zeitraum zwischen Eigentumserwerb und Hilfsbedürftigkeit tatsächliche Verhältnisse bei Abschluß des Kreditvertrages
  • baulicher Zustand der Immobilie

2 = Erhaltungsaufwendungen sollen nicht analog § 7 Abs. 2 Satz 2 VO zu § 82 SGB XII als monatliche Pauschale mit dem Ziel der Rücklagenbildung erbracht werden.

Nicht zu den Unterkunftskosten gehören folgende Aufwendungen:

  • Tilgungsbeiträge für ein Darlehen, das zum Erwerb oder Bau einer Immobilie aufgenommen wurde (möglich ist jedoch die Gewährung eines Darlehens gemäß § 22 Abs. 5 SGB II), da ein Vermögensaufbau des Hilfsbedürftigen nicht mit dem Zweck der steuerfinanzierten Leistung der Grundsicherung vereinbar ist
  • Leibrentenleistungen für den Erhalt der Unterkunft
  • Beiträge zu Lebensversicherung für die Finanzierung eines Immobilienerwerbes
  • Anschlußbeiträge für Wasser, Abwasser und Straßen
  • Ausgaben für Verbesserungen des Wohnkomfortes.


Heizkosten

Für die Heizkosten gelten die Ausführungen zur Mietwohnung entsprechend.

Heizkosten werden nur bis zur Höhe übernommen, wie sie bei der Beheizung einer der Wohnfläche angemessenen Mietwohnung anfüllen würden.

Da die Quadratmeterzahl zwischen dem nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 Nr. 4 SGB II vermögensrechtlich geschützten Eigenheim und einer nach § 22 Abs. 1 SGB II angemessenen Unterkunft auseinander fallen können, entstehen hier im Einzelfall Finanzierungslücken. Diese Fehlbeträge sind aber nicht generell durch eine Aufstockung der Heizkosten vom Amt auszugleichen, weil dies zu einer Besserstellung von Wohnungseigentümern gegenüber Mietern führen würde.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Eine Leistungsgewährung kann jedoch ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn ohne eine Grundbeheizung ein Gebäudeschaden drohen würde.

 

 

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