| Das Kriterium der Angemessenheit ist der
zentrale Begriff in §
22 SGB II. Als unbestimmter Rechtsbegriff bedarf dieser einer gesetzeskonformen
Auslegung, die eine Einzelfallprüfung voraussetzt. Die Auslegung unterliegt in vollem
Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Daher hat der Leistungsträger darzulegen, welche
Kriterien und ermittelten Daten der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Die
Angemessenheit des Umfangs der Aufwendungen ist an den Besonderheiten des Einzelfalles zu
messen. Konkret ist dabei ein konkret-individueller Maßstab anzulegen. Der
Unterkunftsbedarf ist auf eine nach Ausstattung, Substanz, Zuschnitt und Lage einfache
Wohnung der unteren Kategorie gerichtet.
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Der bisherige Lebensstandard ist dabei unerheblich. |
Um eine möglichst einheitliche und gesetzeskonforme Ermittlung der Angemessenheit zu
erreichen, wird im folgenden eine schematisierte Vorgehensweise dargestellt.
Dementsprechend wird die Angemessenheit durch zwei Stufen ermittelt:
Die Einführung einer pauschalen Nichtprüfungsgrenze ist nicht zu beanstanden.
Ermittlung des Richtwertes
Auf die Beschreibung der einzelnen Schritte zur Ermittlung des Richtwertes wird hier
verzichtet, da diese für den Betroffenen kaum von Interesse und von ihm auch nicht
beeinflußbar sind.
Der Richtwert besteht aus zwei Faktoren: die angemessene Wohngröße und der
angemessene Quadratmeterpreis.
Die Wohngröße
Bei der Wohngröße haben sich folgende Richtwerte durchgesetzt:
| Anzahl Personen |
max. qm |
max. qm bei
Berücksichtigung Barrierefreiheit |
| 1 Person |
45* |
45* |
| 2 Personen |
60 |
62 |
| 3 Personen |
75 |
77 |
| 4 Personen |
90 |
92 |
| jede weitere Person + |
15 |
15 |
* = in einigen Kommunen 50 bzw. 52 qm
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Diese Wohnflächenobergrenzen stellen Höchstgrenzen dar, sie begründen
also keinen Mindestanspruch des Antragstellers! |
Eine tatsächlich kleinere Wohnung begründet keinen Anspruch auf Umzug in eine noch
angemessene größere Wohnung. Findet dennoch ein Umzug statt, werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB
II auch danach nur die Kosten für die vorherige Wohnung übernommen.
Die Angemessenheit der Wohnfläche bestimmt sich nach der Zahl der tatsächlich
dauerhaft in der Unterkunft wohnenden Personen.
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Familie Haase wohnt mit drei Kindern in einer Wohnung mit 105 qm. Das ist
für einen 5-Personen-Haushalt auch angemessen. Nun zieht aber Corinna, eines der Kinder,
aus, um auswärts zu studieren. Sie kommt nur in den Semesterferien nach Hause. Dadurch
wird das Kind aber nicht mehr berücksichtigt und die angemessene Wohnungsgröße
reduziert sich für einen 4-Personen-Haushalt auf 90 qm. |
Es gibt aber Sonderfälle zu beachten:
Zukünftiger Bedarf/Schwangerschaft
Bei der Überprüfung der Angemessenheit ist es geboten, bereits einen mit
hinreichender Sicherheit zukünftig eintretenden Bedarf zu berücksichtigen. So wird bei
Schwangerschaft und damit die Erhöhung der Kopfzahl der Bedarfsgemeinschaft spätestens
nach der 12. Schwangerschaftswoche ein Kostensenkungsverfahren nicht mehr eingeleitet
werden können und es wird die bereits erhöhte m2-Zahl als angemessen zu
beurteilen sein. Gleiches gilt auch für den Fall einer zu erwartenden Rückkehr von
Kindern aus der Heimerziehung oder Familienpflege und in ähnlichen Fällen.
Verteilung der Kinderzimmer
Es gibt keinen generellen Grundsatz dahingehend, daß jedem Kind unabhängig vom Alter,
insbesondere wenn es sich um Kindern gleichen Geschlechts und annähernd gleichen Alters
handelt, ein eigenes Zimmer zur Verfügung zu stellen ist.
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Einer alleinerziehenden Mutter mit drei Kindern (darunter 2 Söhnen im
Alter von 11 und 9 Jahren) ist es zuzumuten, eine 3-Zimmer-Wohnung zu bewohnen. |
Zusammenwohnen mehrerer Personen (Keine Bedarfsgemeinschaft)
Wenn mehrere Personen zusammenleben, ohne eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden (also zum
Beispiel, eine WG oder ein Kind über 25 Jahre, welches noch bei den Eltern wohnt) stellt
sich ein Problem bei der Ermittlung der Wohnungsgröße, da sich bei seperater Berechnung
nach Einzelpersonen eine höhere Wohnfläche ergeben würde.
Daher ist die Abgrenzung der Begriffe Bedarfsgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft -
Wohngemeinschaft zu beachten.
Die Bildung einer Wohngemeinschaft dient im allgemeinen dem Ziel der Kostensenkung.
Diese Zielsetzung muß sich auch bei der Beurteilung der Angemessenheit wieder finden, das
heißt, es ist nicht zwingend die für die Kopfzahl eigentlich angemessene Wohnungsgröße
zu Grunde zu legen. Die grundsätzliche Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahlen
ist bei Haushaltsgemeinschaften oder Untermietsverhältnissen nicht angezeigt. Denn eine
Aufteilung nach Kopfzahl ist dann nicht vorzunehmen, wenn im Innenverhältnis
zwischen den Bewohnern einer Wohnung zumindest ein dem Mietverhältnis ähnliches
Nutzungsverhältnis vorliegt.
Lebt in einer Wohngemeinschaft nur eine hilfsbedürftige Person, ist bei der Bemessung
der Wohnungsgröße nur für diese Person eine "volle" Quadratmeterzahl
einzuräumen.
Für eine alleinstehende Person ist die für sie in Betracht kommende Wohnungsgröße
als angemessen anzusehen, ohne daß es darauf ankommt, fob sie tatsächlich mit einer
weiteren Person in einer gemeinsamen Wohnung zusammen lebt. Die nur anteilige Übernahme
der Kosten für die Unterkunft kommt nicht in Betracht.
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Beim Zusammenleben in einer reinen WG, die keine Bedarfsgemeinschaft im
Sinne des § 7 Abs. 3
SGB II darstellt, ist ausschließlich der Anspruch des Hilfsbedürftigen, der als
"alleinstehend" anzusehen ist, maßgeblich. |
Es ist daher zu prüfen, ob eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt oder lediglich eine
Wohnung gemeinsam genutzt wird.
Zeitlich befristete Wohn-/Bedarfsgemeinschaften
Bei zeitlich befristeten Wohn-/Bedarfsgemeinschaften hängt es im Einzelfall davon ab,
ob ein weiteres Zimmer für die zusätzlich aufgenommene Person einzuräumen ist.
Wechselnder Aufenthalt von Kindern
Bei wechselnden Aufenthalt von Kindern in den Haushalten der Eltern wird eine
kopfzahlbezogene Erhöhung der m2-Zahl nur dann in Betracht kommen, wenn das
Kind überwiegend in der Bedarfsgemeinschaft lebt. Anhaltspunkte hierfür können
Regelungen des Umgangsrecht oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts liefern.
Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises
Bei dieser Ermittlung ist das untere Segment des Wohnungsmarkt (also das untere
Drittel) zu Grunde zu legen. Wir verzichten hier auf eine ausführliche Erklärung, wie
die Kommunen auf den angemessenen m2-Preis kommen (solle), nur soviel dazu: die
Wohngeldtabellen stellen keinen geeigneten Maßstab (mehr) her und können höchstens als
Richtwert dienen. Im allgemeinen wird von einem qualifizierten Mietspiegel ausgegangen. |