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Das Kriterium der Angemessenheit ist der zentrale Begriff in § 22 SGB II. Als unbestimmter Rechtsbegriff bedarf dieser einer gesetzeskonformen Auslegung, die eine Einzelfallprüfung voraussetzt. Die Auslegung unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Daher hat der Leistungsträger darzulegen, welche Kriterien und ermittelten Daten der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Die Angemessenheit des Umfangs der Aufwendungen ist an den Besonderheiten des Einzelfalles zu messen. Konkret ist dabei ein konkret-individueller Maßstab anzulegen.

Der Unterkunftsbedarf ist auf eine nach Ausstattung, Substanz, Zuschnitt und Lage einfache Wohnung der unteren Kategorie gerichtet.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Der bisherige Lebensstandard ist dabei unerheblich.

Um eine möglichst einheitliche und gesetzeskonforme Ermittlung der Angemessenheit zu erreichen, wird im folgenden eine schematisierte Vorgehensweise dargestellt. Dementsprechend wird die Angemessenheit durch zwei Stufen ermittelt:

Die Einführung einer pauschalen Nichtprüfungsgrenze ist nicht zu beanstanden.



Ermittlung des Richtwertes

Auf die Beschreibung der einzelnen Schritte zur Ermittlung des Richtwertes wird hier verzichtet, da diese für den Betroffenen kaum von Interesse und von ihm auch nicht beeinflußbar sind.

Der Richtwert besteht aus zwei Faktoren: die angemessene Wohngröße und der angemessene Quadratmeterpreis.

Die Wohngröße

Bei der Wohngröße haben sich folgende Richtwerte durchgesetzt:

Anzahl Personen max. qm max. qm bei Berücksichtigung Barrierefreiheit
1 Person 45* 45*
2 Personen 60 62
3 Personen 75 77
4 Personen 90 92
jede weitere Person + 15 15


* = in einigen Kommunen 50 bzw. 52 qm

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Diese Wohnflächenobergrenzen stellen Höchstgrenzen dar, sie begründen also keinen Mindestanspruch des Antragstellers!

Eine tatsächlich kleinere Wohnung begründet keinen Anspruch auf Umzug in eine noch angemessene größere Wohnung. Findet dennoch ein Umzug statt, werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II auch danach nur die Kosten für die vorherige Wohnung übernommen.

Die Angemessenheit der Wohnfläche bestimmt sich nach der Zahl der tatsächlich dauerhaft  in der Unterkunft wohnenden Personen.

lupe.jpg (1728 Byte) Familie Haase wohnt mit drei Kindern in einer Wohnung mit 105 qm. Das ist für einen 5-Personen-Haushalt auch angemessen. Nun zieht aber Corinna, eines der Kinder, aus, um auswärts zu studieren. Sie kommt nur in den Semesterferien nach Hause. Dadurch wird das Kind aber nicht mehr berücksichtigt und die angemessene Wohnungsgröße reduziert sich für einen 4-Personen-Haushalt auf 90 qm.

Es gibt aber Sonderfälle zu beachten:

Zukünftiger Bedarf/Schwangerschaft

Bei der Überprüfung der Angemessenheit ist es geboten, bereits einen mit hinreichender Sicherheit zukünftig eintretenden Bedarf zu berücksichtigen. So wird bei Schwangerschaft und damit die Erhöhung der Kopfzahl der Bedarfsgemeinschaft spätestens nach der 12. Schwangerschaftswoche ein Kostensenkungsverfahren nicht mehr eingeleitet werden können und es wird die bereits erhöhte m2-Zahl als angemessen zu beurteilen sein. Gleiches gilt auch für den Fall einer zu erwartenden Rückkehr von Kindern aus der Heimerziehung oder Familienpflege und in ähnlichen Fällen.

Verteilung der Kinderzimmer

Es gibt keinen generellen Grundsatz dahingehend, daß jedem Kind unabhängig vom Alter, insbesondere wenn es sich um Kindern gleichen Geschlechts und annähernd gleichen Alters handelt, ein eigenes Zimmer zur Verfügung zu stellen ist.

lupe.jpg (1728 Byte) Einer alleinerziehenden Mutter mit drei Kindern (darunter 2 Söhnen im Alter von 11 und 9 Jahren) ist es zuzumuten, eine 3-Zimmer-Wohnung zu bewohnen.

Zusammenwohnen mehrerer Personen (Keine Bedarfsgemeinschaft)

Wenn mehrere Personen zusammenleben, ohne eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden (also zum Beispiel, eine WG oder ein Kind über 25 Jahre, welches noch bei den Eltern wohnt) stellt sich ein Problem bei der Ermittlung der Wohnungsgröße, da sich bei seperater Berechnung nach Einzelpersonen eine höhere Wohnfläche ergeben würde.

Daher ist die Abgrenzung der Begriffe Bedarfsgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft - Wohngemeinschaft zu beachten.

Die Bildung einer Wohngemeinschaft dient im allgemeinen dem Ziel der Kostensenkung. Diese Zielsetzung muß sich auch bei der Beurteilung der Angemessenheit wieder finden, das heißt, es ist nicht zwingend die für die Kopfzahl eigentlich angemessene Wohnungsgröße zu Grunde zu legen. Die grundsätzliche Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahlen ist bei Haushaltsgemeinschaften oder Untermietsverhältnissen nicht angezeigt. Denn eine Aufteilung  nach Kopfzahl ist dann nicht vorzunehmen, wenn im Innenverhältnis zwischen den Bewohnern einer Wohnung zumindest ein dem Mietverhältnis ähnliches Nutzungsverhältnis vorliegt.

Lebt in einer Wohngemeinschaft nur eine hilfsbedürftige Person, ist bei der Bemessung der Wohnungsgröße nur für diese Person eine "volle" Quadratmeterzahl einzuräumen.

Für eine alleinstehende Person ist die für sie in Betracht kommende Wohnungsgröße als angemessen anzusehen, ohne daß es darauf ankommt, fob sie tatsächlich mit einer weiteren Person in einer gemeinsamen Wohnung zusammen lebt. Die nur anteilige Übernahme der Kosten für die Unterkunft kommt nicht in Betracht.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Beim Zusammenleben in einer reinen WG, die keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II darstellt, ist ausschließlich der Anspruch des Hilfsbedürftigen, der als "alleinstehend" anzusehen ist, maßgeblich.

Es ist daher zu prüfen, ob eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt oder lediglich eine Wohnung gemeinsam genutzt wird.

Zeitlich befristete Wohn-/Bedarfsgemeinschaften

Bei zeitlich befristeten Wohn-/Bedarfsgemeinschaften hängt es im Einzelfall davon ab, ob ein weiteres Zimmer für die zusätzlich aufgenommene Person einzuräumen ist.

Wechselnder Aufenthalt von Kindern

Bei wechselnden Aufenthalt von Kindern in den Haushalten der Eltern wird eine kopfzahlbezogene Erhöhung der m2-Zahl nur dann in Betracht kommen, wenn das Kind überwiegend in der Bedarfsgemeinschaft lebt. Anhaltspunkte hierfür können Regelungen des Umgangsrecht oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts liefern.



Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises

Bei dieser Ermittlung ist das untere Segment des Wohnungsmarkt (also das untere Drittel) zu Grunde zu legen. Wir verzichten hier auf eine ausführliche Erklärung, wie die Kommunen auf den angemessenen m2-Preis kommen (solle), nur soviel dazu: die Wohngeldtabellen stellen keinen geeigneten Maßstab (mehr) her und können höchstens als Richtwert dienen. Im allgemeinen wird von einem qualifizierten Mietspiegel ausgegangen.

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