Welche Möglichkeiten gibt es, zum ALG II hinzuverdienen?
Durch eine reguläre Arbeit (auch Mini-Jobs) oder durch so genannte
Arbeitsgelegenheiten (auch Ein-Euro-Jobs genannt), in der Regel bei den Kommunen.
Natürlich kann man auch einen normale Tätigkeit aufnehmen, wobei bei allen Modellen der
zeitliche Umfang eine Rolle spielt. Auch wird das so erzielte Nebeneinkommen auf das
ALG II zum Teil angerechnet.
Wie viel Geld kann von einem regulären Job behalten
werden?
Grundsätzlich gilt: die ersten 100 sind immer anrechnungsfrei.
Außerdem wird für Erwerbstätige ein Freibetrag bei Erwerbstätigkeit abgesetzt.
Über 100 monatlich hinausgehendes Bruttoeinkommen bis 800 ist zu 20%
anrechnungsfrei. Weiteres Bruttoeinkommen bis 1.200 monatlich wird noch zu 10%
anrechnungsfrei gestellt und für Beschäftigte mit Kindern beträgt die Grenze 1.500
.
Daraus ergeben sich sie folgenden Beispiel-Freibeträge:
| Bruttoeinkommen |
anrechnungsfreier Betrag |
| 100 |
100 |
| 200 |
120 |
| 400 |
160 |
| 800 |
240 |
| 1.200 |
280 |
| 1.500 (mit Kind) |
310 |

Wie wird das Netto-Zusatzeinkommen berechnet?
Der Netto-Betrag, auf dem das anrechnungsfreie Einkommen basiert, wird anders errechnet
als beim normalen Arbeitnehmer. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge werden wie
gewohnt vom Brutto abgezogen. Zusätzlich ist Einkommen frei, mit dem Beiträge in
"angemessener Höhe" zu Versicherungen, insbesondere Krankenversicherungen und
Pflegeversicherung, bezahlt werden. Dazu gehört zum Beispiel auch die Kfz-Steuer für ein
angemessenes Auto. Abgesetzt werden können auch Beiträge zur Altersvorsorge von
Personen, die nicht rentenversichert sein müssen, beispielsweise Freiberufler. Das gilt
auch für den Mindestbeitrag zur Riester-Rente, genau wie für "zur Erzielung des
Einkommens notwendige Ausgaben", zum Beispiel Fahrtkosten und andere Pauschalen. Erst
Einkommen, das nach diesen Abzügen übrig bleibt, wird nach dem obigen Schlüssel mit ALG
II verrechnet.
Demnach sind vom Einkommen absetzbar
- die Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen öffentlichen oder privaten Versicherungen
(z.B. Kfz-Haftpflichtversicherung) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen (sofern sie
angemessen sind)
- die Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, die zwar nicht gesetzlich
vorgeschrieben sind (z.B. Hausratsversicherung), aber nach Grund und Höhe angemessen sind
(Pauschalbetrag von 30 )
- geförderte Altersvorsorgebeträge (Beiträge zur "Riester-Rente"), soweit sie
den Mindesteigenbetrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten sowie
- die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben
("Werbungskosten"). Diese werden zur Zeit mit 15,33 pauschalisiert,
höhere Ausgaben können bei entsprechenden Nachweis berücksichtigt werden.
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Die oben genannten Pauschalen können erst bei einem Einkommen ab 400
abgesetzt werden. |
Gelten die Freibeträge für alle Einkommenarten?
Nein, die Freibeträge gelten ausschließlich bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
Andere Einkommensarten wie z.B. Zinsen, Vermietung oder Renten werden nicht mit
Freibeträgen angesetzt. Allerdings können auch hier die Versicherungsbeiträge und die
zur "Riester-Rente" vorgenommen werden.
Wird die Eigenheimzulage auf das Einkommen angerechnet?
Nein, soweit die nachweislich zur Finanzierung einer selbst bewohnten Immobilie
verwendet wird, die den angemessenen Wohnraum nicht übersteigt.
Wie funktionieren hingegen die gemeinnützigen Arbeiten?
Wer die so genannten Arbeitsgelegenheiten (Ein-Euro-Jobs) annimmt, erhält eine
Aufwandsentschädigung von einem bis zwei , die nicht mit dem ALG II verrechnet
wird. Für ALG-II-Bezieher kann das eine gute Hinzuverdienstmöglichkeit sein. Der Haken:
Kosten wie die Anfahrt müssen selbst bezahlt werden. Typische Arbeitsfelder für die
Arbeitsgelegenheiten sind etwa die Pflege von Parks und leichte Instandsetzungsarbeiten an
öffentlichen Gebäuden. Möglich sind aber auch Tätigkeiten im sozialen Bereich, zum
Beispiel in der Altenpflege, der Kinderbetreuung und im Naturschutz. Auch solche
Arbeitsgelegenheiten sind generell zumutbar - bis auf
wenige Ausnahmen wird also das ALG II gekürzt, wenn sie nicht angenommen werden.
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