
| Beachten Sie bitte, daß dieses Formular ist nur die Personen der Bedarfsgemeinschaft auszufüllen müssen, die zuvor hier und hier im Hauptantrag genannt wurden. |
Das entsprechende Gesetz definiert Vermögen so.
| Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. |
Allerdings gibt es dabei Ausnahmen. So sind als Vermögen NICHT zu werten
Hinzu kommen
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Generell gibt es Vermögensfreigrenzen. Diese betragen 150,- je Lebensjahr für volljährige hilfsbedürftige Personen, wobei ein Mindestbeitrag von jeweils 3 100,- und ein Höchstbetrag von 9 750,- gibt. Für minderjährige hilfsbedürftige Kinder werden 3 100,- angesetzt.
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Anton und Heidi leben mit ihrem Kind Kevin zusammen und müssen ALG-II beantragen. Anton ist 40 Jahre alt. Also wird als Vermögensrechnung 40 x 150 gerechnet, was 6 000,- ergibt. Heidi ist 35 Jahre alt, also lautet die Berechnung diesmal 35 x 150 = 5 250- . Kevin schließlich ist 9 Jahre alt, also minderjährig. Hier werden 3 100,- angesetzt. Somit hat unsere Familie eine gesamte Vermögensfreigrenze von 14 350,- . |
Hilfebedürftige, die vor dem 01.01.1948 geboren sind, haben einen Freibetrag von 520,- je Lebensjahr bis zu einer Höchstgrenze von 33 800,-
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Marion (64 Jahre alt) lebt mit Willi (51 Jahre alt)zusammen, beide sind auf das ALG-II angewiesen. In ihrem Haushalt lebt auch das 12-jährige Enkelkind Corinna. Marion ist also vor dem o.g. Stichtag geboren und erhält 64 x 520 , was 33 280,- ergibt. Willi hat eine Vermögensfreigrenze von 51 x 150 = 7 650,- ergibt und Corinna schließlich hat einen Vermögensfreibetrag von 3 100,- , was alles zusammen 44 030,- ergibt. |
Hinzukommen jeweils 750,- pro in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen unabhängig vom Alter hinzu. Also erhöht sich die Vermögensfreigrenze im 1. Beispiel auf 16 600,- und im 2. Beispiel auf 46 280,- .

Es gibt eine Kapitalertragssteuer, das heißt, Zinseinnahmen sind zu versteuern. Dafür gelten Freibeträge. Der Freistellungsauftrag dient dazu, dass von den Zinsen, die Sie für Ihr Geld bekommen, keine Steuern abgezogen werden.
| Das Bundesamt für Finanzen registriert, wer wie viele Freistellungsaufträge gestellt hat. Diese Daten werden mit Ihren Angaben im ALG II-Antrag abgeglichen. |

| Mit "Bargeld" ist nicht gemeint, was Sie momentan in Ihrer Haushaltskasse haben, um die Wocheneinkäufe zu bestreiten. |


Zu diesen beiden Fragen gibt es nichts anzumerken.

Lebensversicherungen gelten in den Regelungen zum Arbeitslosengeld II grundsätzlich als verwertbares Vermögen und sind deshalb keineswegs vor dem Zugriff der Behörden sicher. Übersteigt dieses Vermögen die oben genannten Grundfreibeträge, dann kann die Bundesagentur für Arbeit von den Betroffenen oder ihren Angehörigen unter Umständen verlangen, den Vertrag vorzeitig aufzulösen.
Die für die Langzeitarbeitslosen zuständigen Fall-Manager können die Verwertung einer Lebensversicherung aber nur verfügen, wenn dies nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist. Als unwirtschaftlich gilt der Rückgriff auf eine Lebensversicherung etwa dann, wenn der Ertrag mehr als zehn Prozent unter der Summe der eingezahlten Beiträge liegt. Allerdings können die Behörden darauf drängen, dass die Lebensversicherung beliehen wird. Nach Angaben der Versicherungswirtschaft ist auf diesem Weg in den meisten Fällen ein Zugriff möglich.
Bei der Altersvorsorge wird ein Freibetrag von 250 pro Lebensjahr, maximal aber 16 250 angesetzt. Dieses Vermögen muß so angelegt werden, daß erst mit dem Eintritt in das Rentenalter darüber verfügt werden kann.
Falls das Schonvermögen den Freibetrag übersteigt, wird dem Leistungsempfänger die Möglichkeit gegeben, binnen 2 Monaten zu klären, ob das Vermögen der Alterssicherung zugeführt wird.
Ein paar Beispiele:
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Ein Ehepaar. Beide sind 55 Jahre alt. Beide haben eine Lebensversicherung. Der Freibetrag liegt für sie bei jeweils 13 750 (55 Jahre x 250 ). Zusammen sind es 27 500 . Bei vorzeitiger Auflösung der Verträge würde er 20.000 und sie 12.500 bekommen. Macht zusammen 32.500 . Das ist wesentlich mehr als der berechnete Freibetrag. Aus diesem Grund muss das Ehepaar zumindest einen Vertrag auflösen und das Geld erst aufbrauchen, bevor es Anspruch auf Arbeitslosengeld II erhält. |
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Ein Ehepaar. Beide sind 54 Jahre alt. Der Freibetrag für sie beide bei Vermögensberechnung liegt jeweils bei 13 500 (54 Jahre x 250 ). Zusammen macht das 27.000 . Er besitzt eine Lebensversicherung, die bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages 25.400 bringen würde. Damit bleibt das Paar unter dem Freibetrag und kann die Lebensversicherung weiter laufen lassen, sofern nicht anderes anrechenbares Vermögen vorhanden ist. |
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Er ist 34, alleinstehend und besitzt eine Lebensversicherung, in die er erst seit sieben Jahren eingezahlt hat. Sein Freibetrag liegt bei 8 500 (34 Jahre x 250 ). Weil er in den ersten Jahren große Summen in die Versicherung eingezahlt hatte, würde die vorzeitige Auflösung des Vertrages 9 000 bringen. Grundsätzlich muss er den Vertrag auflösen und das Geld aufbrauchen, bevor er Arbeitslosengeld II bekommen kann. Hier spielt jedoch auch das Kriterium der Wirtschaftlichkeit eine Rolle. Wenn die Auflösung des Vertrages weniger bringt, als der Mann eingezahlt hatte - der Grenzwert liegt bei etwa 10 Prozent -, kann er unter Umständen den Vertrag weiter laufen lassen. |

Hier gibt es nichts anzumerken.

Für Personen, die von der Rentenversicherung befreit sind, gilt eine Sonderregel. Hier wird das zur Alterssicherung bestimmte Vermögen grundsätzlich nicht angetastet.

Damit sind die sogenannten "Riester-Renten" gemeint. Ansparungen einschließlich der Erträge werden nicht als Vermögen gewertet.
| Bedingung ist aber, daß der Inhaber das Vermögen der "Riester-Rente" nicht nicht vorzeitig verwenden kann. Das muß entsprechend vertraglich geregelt sein. |


Dies Fragen bedürfen keiner weiteren Erklärung.

Bei Gemälden ist nicht der 150--Druck gemeint und auch nicht der röhrende Hirsch in Öl, sondern tatsächlich sehr, sehr wertvolle Bilder (zum Beispiel mehrere tausend teuer). Auch bei der Frage nach Schmuck ist nicht die von der Mutter geerbte Goldkette oder die Taschenuhr des Opas gemeint, sondern sehr wertintensive Schmuckstücke für Tausende von .

Hier sind nur Autos anzugeben, die auf ein in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person zugelassen sind.
Im entsprechenden Gesetz, steht, daß ein Kfz nicht als Vermögen anzusehen ist:
| ...ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen... |
Was aber heißt "angemessen"?
Ist ein Verkaufserlös abzüglich ggf. noch bestehender Kreditverbindlichkeiten von maximal 5 000 erreichbar, ist das Auto/Motorrad i.d.R. angemessen.
Die Prüfung der Angemessenheit hat unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (Größe der Bedarfsgemeinschaft, Anzahl der Kfz im Haushalt, Zeitpunkt des Erwerbs) zu erfolgen.
| Nun könnte man natürlich seinen Audi A8 Baujahr 2002 auf unter 5 000,- schätzen. Aber Vorsicht: auch die Sachbearbeiter im Arbeitsamt kennen die Schwacke-Liste.... |

Damit soll verhindert werden, daß jemand, bevor er den ALG-II-Antrag abgibt, noch schnell sein Vermögen weggibt.
| Das, was Sie über das erlaubte Vermögen hinaus auf dem Konto haben, dürfen Sie nicht verschenken, um wieder auf den zulässigen Betrag zu kommen. |
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