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Bevor wir zu dem Formular selbst kommen, einige Worte zum Begriff "angemessene Kosten", der hier schon in der Überschrift auftaucht.

Die "Angemessenheit" einer Wohnung (unabhängig , ob es sich um Miets- oder Eigentumswohnung oder ein Eigenheim handelt), wird nach folgenden Kriterien beurteilt:

Dementsprechend sind drei Parameter ausschlaggebend: Wohnungsgröße, die Höhe der Heizungskosten und die Kosten für die Miete bzw. Zinslast inklusive Nebenkosten.

Die Wohnungsgröße ist in der Regel angemessen, wenn sie es ermöglicht, dass auf jedes Familienmitglied ein Wohnraum ausreichender Größe entfällt. Darüber hinaus sind auch besondere persönliche und berufliche Bedürfnisse des Wohnberechtigten und seiner Angehörigen sowie der nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartende zusätzliche Raumbedarf zu berücksichtigen.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Die Wohngröße umfaßt ALLE im gleichen Haushalt lebenden Personen, also auch diejenigen, die nicht der Bedarfsgemeinschaft angehören.

Dabei gelten die folgenden Wohngrößen bei Mietwohnungen:

Anzahl der Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben angemessene Wohnungsgröße in m2
1 50
2 60
3 75
4 90
5 100
6 110
7 120
jede weitere Person + 10

Ein Beispiel:

lupe.jpg (1728 Byte) Mathilde und Willi, beide arbeitslos, leben zusammen mit ihren beiden Kindern in einer 5-Zimmer-Wohnung mit 100 m2. Um sich ein bißchen Geld dazu zu verdienen, haben sie ein Zimmer an Arne vermietet. Dabei gehört Arne nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Es handelt sich also um eine 4-Personen-Bedarfsgemeinschaft, aber um einen 5-Personen-Haushalt. Die angemessene Wohnungsgröße bei 5 Personen sind 100 m2 und Mathilde und Willi brauchen keine Sanktionen vom Arbeitsamt zu befürchten.

Ähnlich sieht das bei einer WG aus.

lupe.jpg (1728 Byte) Sabine ist arbeitslos und lebt mit 5 anderen Grazien in einer 110 m2-Wohnung als WG zusammen. Dabei hat Sabine das größte Zimmer mit 56 m2, während sich die anderen Mitbewohnerinnen mit kleineren Zimmern begnügen. Sabine ist also eine 1-Personen-Bedarfsgemeinschaft und hätte eigentlich nur Anspruch auf einen angemessen Wohnraum von 50 m2 - 6 m2 zu viel. Im Normalfall hätte sie nun Sanktionen vom Arbeitsamt zu befürchten. Da aber nicht die Größe der Bedarfsgemeinschaft entscheidend ist, sondern die Größe des Haushaltes, werden also 6 Personen angesetzt und mithin 110 m2 und Sabine braucht keine Angst vor dem Arbeitsamt zu haben.

Wie sieht es aber nun bei Eigentumswohnungen und Eigenheimen aus?

Angemessen ist die Haus-/Wohnungsgröße hier regelmäßig bei einer Wohnfläche von bis zu 130 m2. Die Grundstücksgröße ist bis zu 500 m2 im städtischen und 800 m2 im ländlichen Bereich angemessen, soweit der maßgebliche Bebauungsplan nicht höhere Werte festlegt.

Mit Heizkosten ist der gesamte monatliche Heizkostenbedarf (z.B. für Gas oder Öl) für die Haushalts- oder Wohngemeinschaft gemeint. Stromkosten zählen nicht zu den Mietnebenkosten. Heizkostenanteile von Personen in der Haushaltsgemeinschaft, die jedoch nicht zur Bedarfsgemeinschaft zählen, werden in der Berechnung berücksichtigt.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Die Heizkosten umfaßen ALLE im gleichen Haushalt lebenden Personen, also auch diejenigen, die nicht der Bedarfsgemeinschaft angehören.

Heizkosten werden mit max. 1,- € je qm berechnet, wobei es aber auch Höchstgrenzen gibt, die sich wiederum nach der "angemessenen" Wohnungsgröße richten.

Die Miethöchstgrenze richtet sich meist an der Wohngeldtabelle in der jeweiligen Mietstufe.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Nicht alle Kommunen richten sich nach den Wohngeldtabellen! Im Zweifelsfall sollten Sie Ihr Arbeitsamt fragen, welche Miethöchstgrenze in Ihrer Kommune gilt..

Ihre Mietstufe können Sie hier herausfinden.

Anzahl der Personen

Mietstufe

- I II III IV V VI
1 265 € 280 € 300 € 325 € 350 € 370 €
2 320 € 345 € 365 € 395 € 425 € 445 €
3 385 € 410 € 435 € 470 € 505 € 540 €
4 445 € 475 € 505 € 545 € 590 € 630 €
5 510 € 545 € 580 € 625 € 670 € 715 €
6 570 € 610 € 650 € 700 € 750 € 805 €
weitere Personen + 75 €

In vielen Kommunen werden Alleinerziehenden und Bedarfsgemeinschaften mit erwerbsfähigen behinderten Personen Abweichungen von den o.g. Größen zugestanden, die meistens 10% über die o.g. Größen liegen. Allerdings ist dies nicht bundeseinheitlich geregelt und liegt im Ermessen der jeweiligen Kommune. Im Zweifelsfalle fragen Sie Ihr Arbeitsamt.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Die Miethöchstgrenze umfaßt ALLE im gleichen Haushalt lebenden Personen, also auch diejenigen, die nicht der Bedarfsgemeinschaft angehören.

Ist einer dieser drei o.g. Parameter nicht "angemessen", kann es zu Sanktionen kommen.

Diese Sanktionen können sein:

Welche dieser Maßnahmen wirksam wird, hängt jeweils vom Einzelfall ab.

lupe.jpg (1728 Byte) Sabine und Arne bewohnen eine 60 m2 große Wohnung in der Mietstufe IV, für die Sie eine Miete von 510,- € und für die Heizkosten 65 € zahlen müssen. Somit würden sie einen Regelsatz von jeweils 311,- €, zusammen also 611,- € erhalten. Dazu würden die Kosten für die Wohnung in Höhe von 510 € + 65 € = 575 € kommen, insgesamt würden Sie also monatlich 1 197,00 € vom Arbeitsamt überwiesen bekommen. Allerdings liegt die Miete über die "angemessene", es ergibt sich eine Differenz von 510 € tatsächliche Miete - 395 € angemessene Miete = 115 € "zuviel" Miete. Das gleiche gilt für die Heizkosten: als "angemessen" gelten 60 €, tatsächlich sind es 65 €, also 5 € "zuviel". Diese Differenzen werden Ihnen vom Arbeitsamt abgezogen: 1 197 € - 115 € "zuviel" Miete - 5 € "zuviel" Heizkosten = 1 077 € monatliche Überweisung.

Die Miete kann nicht mit den Heizkosten und die Heizkosten nicht mit der Miete gegenseitig aufgerechnet werden.

lupe.jpg (1728 Byte) Holger und Petra leben in einer 54 m2 großen Wohnung in der Mietstufe III. Sie zahlen 380 € Miete und 20 € an Heizkosten, was zusammen eine Gesamtmiete von 400 € ausmacht. Sieht man sich die oben stehenden Tabellen an und rechnet dort die Parameter für die Mietkosten (365 €) und die Heizkosten (je m2 1 € = 54 €) zusammen, ergibt das eine Gesamtmiete von 419 €. Holger und Petra würden also mit ihren tatsächlichen Wohnkosten von 400 € unter dieser Grenze liegen. Das wird aber so nicht akzeptiert: jeder einzelne Parameter muß für sich stimmig sein. In diesem Fall ist die tatsächliche Miete um 15 € höher als die "angemessene" Miete und es kann/wird zu Sanktionen kommen.

Alles klar? _grin.gif (960 Byte)     


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Diese Angaben sind selbsterklärend. Handelt es sich bei Ihnen um einen Erstantrag, können Sie natürlich noch nicht die Nummer Ihrer Bedarfsgemeinschaft kennen - lassen Sie also das Feld frei.


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ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Sie brauchen KEINE Angaben zum Vermieter machen - lassen Sie sich nichts anderes erzählen!

Sie haben die Wahl, ob Sie die Ihnen zustehenden Mietkosten zusammen mit dem restlichen ALG-II überwiesen werden sollen oder ob der Mietanteil direkt an den Vermieter gezahlt werden soll.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Die direkte Überweisung bietet sich bei Antragstellern an, die über kein eigenes Konto verfügen und mit der Direktüberweisung die Gebühren für eine Überweisung sparen können. Auch wirkt sich eine solche Direktüberweisung auf die Höhe der Bearbeitungsgebühren für die Einreichung des Schecks bei der Post aus, da diese Gebühr von der Höhe der Schecksumme abhängt.
ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Geben Sie die Bankverbindung nur dann an, wenn Sie eine direkte Überweisung an den Vermieter wollen!

In einigen wenigen Fällen erfolgt die direkte Überweisung an den Vermieter auch ohne Ihre Einwilligung und Sie MÜSSEN hier die entsprechenden Angaben machen. Dies trifft zu

lupe.jpg (1728 Byte) Uwe ist mit 23 Jahren aus dem Elternhaus ausgezogen und lebt allein in einer anderen Stadt in einer kleinen Wohnung. Leider ist er arbeitslos und lebt daher vom ALG II. Er hat Anspruch auf einen Regelsatz von 345,- €, dazu kommen noch 280,- € Mietkosten, insgesamt erhält er also 373,- € vom Arbeitsamt. Ausgezahlt werden ihm allerdings nur die 345,- €, weil die Mietkosten direkt an den Vermieter ausbezahlt werden.
lupe.jpg (1728 Byte) Anton, alleinstehender ALG-II-Bezieher, hat Mietschulden bei seinem Vermieter, die erst begannen, als Anton ALG-II bezog. Der Vermieter wendet sich an das Sozialamt, da er die Kosten für eine Zwangsräumung seines Mieters verhindern will. Das Sozialamt informiert das Arbeitsamt, welches daraufhin die direkte Überweisung der Mietkosten an den Vermieter veranlaßt - auch ohne Einwilligung von Anton.

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ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Zur Kaltmiete gehören nicht Kosten für Heizung, Beleuchtung, Bedienung, Wäsche, Garagenstellplätze und ähnliches.

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Mit der Angaben für die Schuldzinsen sind NICHT z.B. eventuelle Darlehen für ein neues Auto gemeint, sondern nur solche, die direkt mit dem Eigenheim oder der Eigentumswohnung zusammenhängen. Dies sind insbesondere "angemessene" Schuldzinsen für

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Nicht dazu gehören die Tilgungsraten, da mit ihnen letztlich Vermögen aufgebaut wird.

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Diese Fragen brauchen sicher keine Erklärung _grin.gif (960 Byte)


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Bei den Fragen nach den Heizkosten muß der gesamte monatliche Heizkostenbedarf (z.B. für Gas oder Öl) für die Haushalts- oder Wohngemeinschaft eingetragen werden. Heizkostenanteile von Personen in der Haushaltsgemeinschaft, die jedoch nicht zur Bedarfsgemeinschaft zählen, werden in der Berechnung berücksichtigt.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Stromkosten zählen nicht zu den Heiz- und Mietnebenkosten!

Bei den Nebenkosten handelt es sich insbesondere um

Im Normalfall sind all diese Nebenkosten in Ihrer Betriebskostenrechnung aufgeführt, die Sie auch gleich als Nachweis verwenden können/müssen.

Zu den Nebenkosten gehört nicht die Übernahme der Gebühren für einen Kabelanschluss, da die Gebühren in der Regel der Bedarfsgruppe Bedürfnisse des täglichen Lebens zuzuordnen sind. Stehen jedoch Kabelanschlußgebühren nicht zur Disposition des Leistungsberechtigten, kann er sie also nicht im Einvernehmen mit dem Vermieter als Mietnebenkosten ausschließen, so gehören sie nicht zu seinen persönlichen Bedürfnissen, sondern sind Kosten der Unterkunft.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gehören auch Betriebskostennachzahlungen.

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Natürlich sind damit jetzt nicht alle Bewohner eines Mietshauses gemeint. Die Frage müßte richtigerweise wie folgt lauten: Welche Personen leben in ihrer Wohnung/ihrem Haus...

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