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Schon der erste Fragenkomplex sieht recht harmlos aus - hat es aber in sich. Während die Angaben zur Person und dem Wohnort keinerlei Erklärungen bedürfen, ist der erste Fallstrick die Frage nach der Telefonnummer und/oder der Mailadresse. Die Angabe beider Angaben haben eigentlich einen guten Zweck- die schnelle Kontaktaufnahme des Sachbearbeiters bei Rückfragen, die Ihnen u.U. einen zeitraubenden Besuch im Arbeitsamt ersparen können. In der Praxis wird diese Art von Kontaktaufnahme auch tatsächlich genutzt. Ihre Mailadresse sollten Sie also unbesorgt und aus den oben genannten Gründen unbedingt angeben. Anders sieht das bei der Telefonnummer aus. In der jüngeren Vergangenheit wurde diese Telefonnummer zu Aktionen verwendet, um die Anwesenheit des ALG-II-Beziehers zu überprüfen. Auch gibt es oft Streitigkeiten über angebliche oder tatsächliche Äußerungen des Sachbearbeiter und/oder des Antragstellers, die gar nicht selten zu Sperrfristen führen können. Daher raten wir eigentlich von der Angabe der Telefonnummer ab und raten zur Angabe der Mail, um die oben genannten Vorteile dennoch in Anspruch zu nehmen.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Auch wenn der Bearbeiter bei der Abgabe des Antrages Ihnen etwas anderes sagt: Sie sind NICHT verpflichtet, die Telefonnummer zu nennen!

Die Angabe der Kontonummer erklärt sich selbst. Allerdings haben viele Antragsteller gar kein eigenes Konto (mehr). In diesem Falle bekommt der Antragsteller monatlich einen Scheck per Post zugestellt, den er allerdings nur bei der Post und der Postbank gegen Bargeld "tauschen" kann.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Dieser Weg hat allerdings zwei nicht unwesentliche Nachteile: durch den Postweg kann es vorkommen, daß Sie den Scheck nicht, wie bei einer Kontoüberweisung, am letzten Werktag des Monats erhalten, wie es vorgeschrieben ist, sondern erst ein bis zwei Tage später. auch müssen Sie es in den Kauf nehmen, daß Ihnen die Post bei Einlösung des Schecks einen nicht gerade geringen Betrag für die Bearbeitungsgebühren abzieht. Auch das Arbeitsamt erhebt für den Scheck eine pauschale Bearbeitungsgebühr von zusätzlichen 2,50 €.

Derzeit erhebt die Post folgende Gebühren für die Scheckauszahlung:

Zahlungsbetrag Gebühr
bis 50,- € 3,50 €
über 50,- € bis 250,- € 4,00 €
über 250,- € bis 500,- € 5,00 €
über 500,- € bis 1 000 € 6,00 €
über 1 000 € bis 1 500 € 7,50 €

Der Satz

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ist äußerst mißverständlich. Der allergrößte Teil der Antragsteller hat kein Verschulden an dieser Situation und deren Folgen, zu denen Kündigungen der Konten durchaus dazu gehören. Wie auch immer - im Gegensatz zu früher brauchen Sie KEINEN Nachweis darüber zu führen, ob und warum eine Bank Ihnen kein Konto einräumen will. Lassen Sie sich nichts anderes von Ihrem Sachbearbeiter erzählen!

Die Forderung nach dem Nachweis ohne eigenes Verschulden ergibt sich aus der Tatsache, daß in einem solchen Falle bei Einlösung des Schecks keine Bearbeitungsgebühren durch das Arbeitsamt erhoben werden.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Fragen Sie in Ihrer Bank nach einem sogenannten "Guthaben-Konto". Bei dieser Kontoart können Sie nur über das Guthaben verfügen, das auch am Tag der Verfügung vorhanden ist. Viele Banken räumen inzwischen diese Art von Kontoführung ein. Entsprechende Musterschreiben finden Sie hier

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Hier kommt zum ersten Mal der äußerst wichtige Begriff "Bedarfsgemeinschaft" ins Spiel.

Was aber ist eine Bedarfsgemeinschaft?

Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören

Als "Partner des erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen" gelten

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Eine Bedarfsgemeinschaft kann nicht nur zwischen Mann und Frau bestehen, sondern auch zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern - auch dann, wenn deren Partnerschaft nicht eingetragen ist.

Während das alles bei einer alleinstehenden Person oder eine Ehe klar ist, fangen die Schwierigkeiten bei den "eheähnlicher Gemeinschaft" an. Viele unverheiratete Paare geben hier nicht den Partner an, weil sie allein - ohne dem evtl. vorhandenen Einkommen des Partners - mehr ALG II erhalten als zusammen. Natürlich könnten wir es uns jetzt leicht machen und Ihnen zurufen "Versucht es!" - aber so leicht ist das ganze nicht.

Ganz eindeutig ist die Sache, wenn jemand angibt, alleine in seiner Wohnung zu wohnen, während in Wahrheit ein Partner die Wohnung mitbewohnt. Damit hat der Antragsteller eine bewußte falsche Angabe gemacht, die nicht nur zu Rückforderungen des eventuell bisher gezahlten Geldes und Leistungsverweigerungen führt, sondern auch zu strafrechtlichen Konsequenzen führen kann. Und glauben Sie bloß nicht, das so etwas nicht auffliegt: ein mißgünstiger Nachbar, ein enttäuschter Ex reichen schon aus, um entsprechende Hinweise an das Arbeitsamt zu geben.

Im Prinzip trifft all das genannte auch für Lebensgemeinschaften zu, die dies dem Arbeitsamt aber verschweigen bzw. eine WG angeben.

Prinzipiell und automatisch geht das Arbeitsamt bei mehr als einer Person in einer Wohnung von einer Bedarfsgemeinschaft aus.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Das Arbeitsamt muß nicht Ihnen nachweisen, daß diese Vermutung falsch ist, sondern Sie müssen dem Amt gegenüber nachweisen, daß der Vorwurf unberechtigt ist!

Insbesondere trifft die Vermutung einer Bedarfsgemeinschaft bei nicht miteinander verwandten Personen dann zu, wenn diese

Gegen eine Bedarfsgemeineischaft spricht auch bei einer gemeinsam bewohnten Wohnung, wenn

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Es reicht nicht aus, eines dieser Kriterien nachweisen zu können - vielmehr sind ALLE Kriterien zu erfüllen.

Ein Beispiel:

lupe.jpg (1728 Byte) Anja und Arne wohnen gemeinsam in einer Wohnung. Jeder von den beiden hat ein eigenes Zimmer, zusammen nutzen sie die Küche, das Bad und dass Wohnzimmer.

Bis jetzt spricht noch nichts für eine Bedarfsgemeinschaft, sondern alles weist eher auf eine WG hin.

lupe.jpg (1728 Byte) In ihren Zimmer haben Anja und Arne jeweils einen eigenen Kleiderschrank und auch im Badezimmer hat jeder seinen eigenen Schrank mit seinen Utensilien.

Sehr schön! Immer noch keine Bedarfsgemeinschaft, weil hier eine eindeutige Trennung der persönlichen Sachen vorhanden ist.

lupe.jpg (1728 Byte) Arne ist als Schichtarbeiter tätig und also zu den unmöglichsten Zeiten zu Hause. Also ißt er entweder auf der Arbeit oder macht sich frühmorgens um 3 Uhr sein Frühstück oder Abendbrot - Anja schlummert da meistens noch vor sich hin.

Perfekt!

lupe.jpg (1728 Byte) Da die Arbeitsstelle von Arne direkt neben einem Supermarkt liegt, kauft er sich in seinen Pausen die notwendigen Lebensmittel dort und packt sie anschließend in den Kühlschrank in der Küche. Auch seine Wäsche legt er schon mal bereit, um sie in die Waschmaschine zu legen. Wegen seines Schichtdienstes muß er oft zu den unmöglichsten Zeiten waschen - allein.

Hört sich gut an. Aber dennoch klingeln hier alle Alarmglocken!!! Sind 2 Kühlschränke, sind 2 Waschmaschinen vorhanden - jeweils eines der Geräte für Anja und eines für Arne? Nein? Dann handelt es sich um gemeinsam angeschaffte Hausratsgegenstände und das Arbeitsamt wird eine Bedarfsgemeinschaft vermuten....

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Wir raten hier zu einer unbedingt ehrlichen Beantwortung der Fragen. Zwar bringen falsche Antworten unter Umständen kurzzeitig zu mehr Geld, langfristig aber wird irgendwann eine falsche Angabe auffliegen. Konsequenzen sind dann die Rückforderung des falsch ausgezahlten Geldes, eine Sperrfrist bis hin zur Leistungsverweigerung und - je nach Fall - ein saftiges Bußgeld oder sogar eine Strafanzeige wegen Betruges.

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Die Fragen bedürfen keinerlei weiteren Erklärungen - bis auf die letzte nach dem Umfang der Erwerbstätigkeit.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Die Beantwortung dieser Frage hat weitreichende Konsequenzen!

Diese Frage zielt einzig und allein auf Ihren gesundheitlichen Zustand. Sie sollten diese Frage als nur dann mit JA beantworten, wenn sie tatsächlich schwer krank sind und auch Ihr Hausarzt dies so einschätzt. In diesem Falle werden Sie eine Vorladung eines Amtsarztes zu einer genaueren Untersuchung erhalten. Geben Sie irrtümlich oder bewußt an, daß Sie nicht erwerbsfähig sind, riskieren Sie nicht nur eine lange Bearbeitungsdauer und eine falsche Einstufung seitens des Arbeitsamtes, sondern u.U. einen Ablehnungsbescheid, weil in solchen Fällen nicht das Arbeits-, sondern das Sozialamt zuständig ist.


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ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Diese Fragen beziehen sich NICHT auf in der Bedarfsgemeinschaft lebende Kinder! Sollte also Ihr Kind Azubi sein, so tragen Sie das hier NICHT ein!!!

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Eigentlich ist hier alles klar, problematisch könnte nur der zweite Abschnitt mit dem getrennt lebend sein. Es gibt nämlich durchaus Fälle, in denen man entweder gar nicht weiß, wo der Ex-Partner wohnt und lebt und andererseits aus den verschiedensten Gründen keinen Kontakt mit dem Ex aufnehmen will oder kann. In diesem Fall füllen Sie diesen Komplex nur aus, wenn Sie die entsprechenden Angaben haben. Andernfalls lassen Sie den Fragenkomplex unbeantwortet. In einem solchen Fall wird das Arbeitsamt die entsprechenden Versicherungsverträge dennoch für Sie abführen (müssen).


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Die Frage nach dem 23. Lebensjahr ist durchaus problematisch - vor allem dann, wenn sich das Kind mit den Eltern zerstritten hat. In solchen Fällen wird eine entsprechende Angabe nicht gerade zum Familienfrieden beitragen. In einem solchen Falle sollte man diese Frage zwar mit NEIN beantworten, aber die restlichen Angaben frei lassen (müssen). Auch in diesem Fall muß das Arbeitsamt dennoch die entsprechenden Abgaben vornehmen lassen (müssen).

Zur Rentenversicherung gibt es nichts weiter sagen.


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ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Hier sind ausschließlich nur Angehörige einzutragen, die zusammen mit dem Antragsteller in einem Haushalt leben!

Oftmals wird davon ausgegangen, daß hier auch Verwandte anzugeben sind, zumal die Frage nach dem Verwandschaftsverhältnis dies naheliegt. Aber zu einer Bedarfsgemeinschaft werden nur folgende Personen gerechnet:

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Hier bitte auch die im Haushalt lebenden Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr mit angeben!
ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Andere Angehörige, wie z.B. Bruder, Schwester, Tante, Onkel, Eltern volljähriger Kinder usw. zählen NICHT zur Haushalts- und Bedarfsgemeinschaft und sollten in diesem Fragekomplex NICHT angegeben werden! Sollte jemand aus diesem Personenkreis in Ihrem Haushalt leben, beachten Sie bitte unsere Hinweise hier.

Zur Bedarfsgemeinschaft selbst ist hier schon (hoffentlich) alles gesagt worden.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Der Familienstand der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mag erforderlich sein, die Angabe "seit?" ist es hingegen nicht. Wir empfehlen Ihnen daher, diese Angabe nicht zu machen.

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Bei Kindern sollten Sie - auch wenn diese noch zur Schule gehen - bei der Frage nach der Erwerbsfähigkeit JA ankreuzen. Dadurch wird der Vermögensfreibetrag des Kindes erhöht - und Sie brauchen auch keine Angst zu haben,.daß Ihr Kind nun einen Job vermittelt bekommt.... Ansonsten ist zur Frage nach der Erwerbsfähigkeit hier schon etwas gesagt worden.

Unterbringung in einer stationären Einrichtung bedeutet der (längere) Aufenthalt in einem Krankenhaus, einer Anstalt, einem Pflegeheim oder einem Gefängnis. "Längere Zeit" bedeutet hier 6 Monate.


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Diese Fragen beantworten sich selbst.


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Diese Fragen beantworten sich selbst.


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Ein Mehrbedarf für Schwangere wird gezahlt ab Beginn des 1. Tages der 13. Schwangerschaftswoche und endet mit dem Tag der Entbindung.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Der Nachweis der Schwangerschaft muß NICHT durch Vorlage des Mutterpasses erfolgen. Es reicht dafür auch ein normales ärztliches Attest aus. Sollten Sie - aus welchen Gründen auch immer - den Mutterpaß dennoch als Nachweis vorlegen, darf das Arbeitsamt KEINE Kopien davon in die Akten aufnehmen!

Alleinerziehend ist, wer sich tatsächlich allein um die Erziehung und Pflege seines minderjährigen Kindes, das in seinem Haushalt lebt, sorgt. Alleinerziehend ist auch ein Ehepartner, der sich überwiegend um die Erziehung und Pflege seines Kindes sorgt, weil der andere Ehepartner nicht nur unerhebliche Zeit räumlich von der Familie getrennt lebt, z.B. bei der Verbüßung einer Freiheitsstrafe. Als unerheblich gilt ein Zeitraum von weniger als 2 Wochen. Wenn sich auch andere Personen (Eltern, Großeltern, Verwandte) für gleiche oder überwiegende Teile des Tages um die Erziehung und Pflege des Kindes sorgen sind Sie nicht alleinerziehend. Mit dem Mehrbedarf soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass keine weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft lebt, die sich in wirtschaftlicher Hinsicht an der Pflege und Erziehung des Kindes beteiligt.

Nach der gesetzlichen Definition gelten Menschen als behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und ihre Teilnahme am Leben der Gesellschaft beeinträchtigt ist.


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Falls Sie (auch anteilig!) Kosten für die Wohnung zu tragen haben, kreuzen Sie hier JA an. Wohnen sie kostenfrei in einer Unterkunft, können Sie die Frage mit NEIN beantworten.

lupe.jpg (1728 Byte) Der 29jährige Kevin wohnt noch bei seinen Eltern. Sein Studium hat er abgebrochen und ist nun vollkommen mittellos ohne jegliche Einnahmen - daher kann und muß er nichts für sein Zimmer und die Benutzung der Wohnung an seinen Eltern zahlen. Da Kevin über 25 Jahre alt ist, zählt er nicht zu einer eventuellen Bedarfsgemeinschaft seiner Eltern, sondern stellt eine eigene Bedarfsgemeinschaft dar. In einem solchen Fall kreuzt Kevin bei dieser Frage NEIN an.  

Falls bei Ihnen Kosten für die Unterkunft entstehen, lesen Sie bitte unsere Hinweise zum Zusatzblatt Miete.


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Zu den Einkünften (und welche z.B. NICHT angerechnet werden) nehmen wir in unseren Erläuterungen zum Zusatzblatt Einkommen Stellung.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Die letzte Frage nach dem Kindergeld sollten Sie ehrlich beantworten - das Arbeitsamt wird diese Angabe unweigerlich abgleichen und prüfen!

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Zum Vermögen kommen wir bei den Erläuterungen zum Zusatzblatt Vermögen.


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Der Komplex "Ansprüche gegen Arbeitgeber..." erklärt sich selbst. Zu den Ansprüchen gegenüber Dritten gehört jedoch nicht ein Schmerzensgeld

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Geben Sie hier eventuell beantragte aufgeführten Leistungen an, da das Arbeitsamt diese Angabe mit den anderen Ämtern abgleicht und es bei einer falschen Beantwortung unweigerlich zu unangenehmen Konsequenzen für Sie kommt.

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Diese Fragen erklären sich selbst.

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