Wer ist für das ALG II antragsberechtigt?
ALG II erhalten nur diejenigen, deren Haushaltseinkommen nicht über der
Sozialhilfegrenze liegt. Dabei werden auch Einkommen von weiteren Familienmitglieder, die
in einem Haushalt wohnen, mit eingerechnet.
Abgesehen von dem Einkommen setzt ein Anspruch auf das ALG II auch noch voraus, daß
der Antragsteller das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, erwerbsfähig ist und den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Unter "erwerbsfähig" wird verstanden, daß der Antragsteller gegenwärtig
und/oder voraussichtlich innerhalb der nächsten 6 Monate nicht wegen Krankheit oder
Behinderung außerstande ist, mindestens 3 Stunden am Tag erwerbstätig zu werden.
Sozialgeld bekommt, wer nicht erwerbsfähig ist und in einer Bedarfsgemeinschaft mit
Empfängern von Arbeitslosengeld II lebt. Das sind vor allem minderjährige Kinder. Die
Höhe des Sozialgelds ist identisch mit dem Arbeitslosengeld II. Alle anderen erhalten
weiter Sozialhilfe.
Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?
Der Gesetzgeber geht bei der Berechnung des ALG II/Sozialgeldes von einer so genannten
Bedarfsgemeinschaft aus. Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören Personen, die in einem
Haushalt leben. Reicht das gemeinsames Einkommen und Vermögen zum Lebensunterhalt nicht
aus, kann Arbeitslosengeld II beansprucht werden. Das heißt aber auch: Deckt z.B. das
Arbeitseinkommen des Partners den vom Gesetz vorgegebenen Bedarf, erhält der erwerbslose
Antragsteller kein Arbeitslosengeld II.
Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen:
- erwerbsfähige Hilfebedürftige,
- im Haushalt lebende Eltern,
- Alleinerziehende von Minderjährigen,
- Partner, sofern das Paar nicht dauernd getrennt lebt (Ehegatte, Partner in eheähnlicher
Gemeinschaft, Lebenspartner)
- im Haushalt lebende minderjährige Kinder des Betroffenen selbst oder des Partners,
sofern ihr eigenes Einkommen und Vermögen nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts
ausreicht.
Nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft
gehören erwerbsfähige Kinder über 24 Jahre, die eigenes Einkommen haben. Sie bilden
eine eigene Bedarfsgemeinschaft, selbst wenn sie in einem Haushalt mit den bedürftigen
Eltern leben. Allerdings geht der Gesetzgeber auch bei Haushaltsgemeinschaften von
Verwandten und Verschwägerten - z.B. wenn der erwachsene Sohn mit den Eltern in einer
Wohnung lebt - davon aus, dass die anderen Haushaltsmitglieder einen ALG-II-Antragsteller
unterstützen. Hier kommt es darauf an, ob "aus einem Topf" gewirtschaftet wird.
Eine entsprechende Vermutung des Amtes kann der Antragsteller widerlegen, hat aber die
Beweispflicht. Anderenfalls verringern die Leistungen der Verwandten/Verschwägerten den
ALG-II-Anspruch.
Im Gegensatz zur bisherigen Praxis muß nun nicht mehr das Amt eine eheähnliche
Gemeinschaft nachweisen. sondern der Antragsteller muß nachweisen, daß es sich nicht um
eine solche Gemeinschaft handelt. Eine eheähnliche Gemeinschaft wird vermutet, wenn die
Partner seit mindestens 1 Jahr zusammenleben, über Einkommen und Vermögen des anderen
Partners verfügen können oder gemeinsame Kinder im Haushalt leben.

Wer erhält das ALG II generell nicht?
Personen, die sich zu einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus befinden oder eine
Altersrente beziehen, sind generell vom Anspruch des ALG II ausgeschlossen. Das gleiche
gilt auch für Auszubildende, die dem Grunde nach dem BAföG oder der
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) förderungsfähig sind. "Dem Grunde nach"
bedeutet hier, egal, ob die Leistungen beantragt wurden oder nicht und auch, ob z.B. wegen
zu hohem eigenen Einkommens oder zu hohem Einkommen der Eltern die Leistung gezahlt wird
oder nicht.
Haben Menschen, die in stationären Einrichtungen oder in
Haftanstalten untergebracht sind, Anspruch auf ALG II?
Grundsätzlich sind Menschen, die sich in stationären Einrichtungen befinden, vom ALG
II ausgeschlossen. Dies gilt auch für in Haftanstalten untergebrachte Personen.
Ausnahmen gelten dabei aber für Personen, die voraussichtlich für weniger als 6
Monate in einem Krankenhaus oder in einer Einrichtung der medizinischen Rehabilitation
untergebracht sind sowie für Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht
und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 15 Stunde die
Woche erwerbstätig sind.
Wie sieht es bei Obdachlosen mit ALG II aus?
Ist bei einem Obdachlosen ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht feststellbar (da nicht
vorhanden) wird die Zuständigkeit im Zweifel am tatsächlichen Aufenthaltsort bestimmt.
Dort besteht dann auch ein Anspruch auf ALG II.
Wie hoch ist dann meine ALG II und wird sie an den
allgemeinen Preisentwicklungen angepaßt?
Der Regelsatz beläuft sich auf 359,- im Monat wie
folgt:
| Alleinstehende Person |
359 |
| Paar jeweils |
323 |
| Kind bis 7 Jahre |
215 |
| Kind zwischen 7 und 15 Jahre |
251 |
| Kind über 15 Jahre |
287 |
Zusätzlich zu diesen Regelsätzen kommt noch die Miete und Heizung (siehe auch Mietkosten).
Die Regelsätze werden an die Erhöhung der Renten gekoppelt, die bekanntermaßen nicht
allzu üppig vorgenommen werden.
Gibt es irgendwelche Zuschläge zum ALG II?
Es gibt einen befristeten und absinkenden Zuschlag für ehemalige
Bezieher von Arbeitslosengeld. Dieser wird jedoch nur dann gezahlt, wenn das alte ALG
höher ist als das neue ALG II. Dazu wird der gesamte Haushalt bei der Berechnung
hinzugezogen. Das bedeutet, daß Mehr-Personen-Haushalte diesen Zuschlag relativ selten
erhalten - auch dann, wenn sie in der Realität deutlich weniger Geld mit dem ALG II
beziehen. Grund dafür ist die neue Praxis, nicht - wie bisher - das Haushaltseinkommen
(also Summe des ALG, Kindergeld, Wohngeld, Einkommen des Partners usw.) zur Berechnung
heranzuziehen, sondern ausschließlich das alte ALG.
Der Zuschlag beträgt maximal 160,- bei Alleinstehenden,
320,- bei Paaren und 60,- je minderjährigen Kind und sinkt mit Dauer des
Anspruches (max. 2 Jahre) auf 0 . Die genannten Summen sind die
Maximalsummen. Der Zuschlag beträgt zwei Drittel der Differenz aus dem zuletzt bezogenen
Arbeitslosengeld und dem ALG II (ohne Zuschläge). Dabei wird auch das bisher gezahlte
Wohngeld mit eingerechnet.
Daneben gibt es unter bestimmten Voraussetzungen noch Leistungen
für Mehrbedarf für werdende Mütter sowie Antragsteller, die mit einem Kind unter 7
Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahre zusammenleben und allein für deren
Pflege und Erziehung sorgen sowie für erwerbstätige behinderte Antragsteller und
erwerbsfähige Antragsteller, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige
Ernährung bedürfen (z.B. bei AIDS, Diabetes usw.).
Diese Mehrbedarfe können hier
nachgelesen werden.

Kann ich mit der ALG II auch solche einmaligen Beihilfen
wie bei der jetzigen Sozialhilfe beantragen?
Nein, einmalige Beihilfen z.B. für Bekleidung oder Haushaltsgeräte sind
ausgeschlossen. In den Regelsätzen ist eine Pauschale für diese Zwecke enthalten (48
). Es ist damit zu befürchten, daß in der Realität vielfach das Leistungsniveau
der Sozialhilfe unterschritten werden wird.
Allerdings werden einmalige Leistungen für die Erstausstattung für Bekleidung bei
Schwangerschaft und Geburt von dem Ausschluß ausgenommen; sie können also weiterhin
beantragt werden. Auch wird im Einzelfall die Erstausstattung einer (ersten) eigenen
Wohnung finanziert.
Wie sieht es mit Urlaub und/oder meine Erreichbarkeit
aus?
Ab dem 1. August 2006 müssen ALG-II-Empfänger unter ihrer angegebenen Andresse an
Werktagen grundsätzlich erreichbar sein. Ein Urlaub kann für insgesamt
drei Wochen im Jahr gewährt werden. Wer sich ohne Zustimmung von seinem Wohnort entfernt,
muß damit rechnen, daß die Leistungen gestrichen und auch zurückgefordert werden.
Zusätzlich zu den 3 Wochen kann in Einzelfällen eine Abwesenheit vom
eigentlichen Wohnort für weitere 3 Wochen genehmigt werden. Allerdings wird das ALG II in
diesen Fällen nur in den ersten 3 Wochen, also dem eigentlichen Urlaub, gezahlt - in den
weiteren 3 Wochen nicht!
Eine Ausnahme von diesen Urlaubsregelungen gibt es für ALG-Bezieher über 58 Jahre -
dies wird hier erläutert.
Habe ich Anspruch darauf, daß mein minderjähriges Kind
betreut wird?
Nein. Das Amt kann aber bei der Suche nach einer Betreuung helfen.
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