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Wer ist für das ALG II antragsberechtigt?

ALG II erhalten nur diejenigen, deren Haushaltseinkommen nicht über der Sozialhilfegrenze liegt. Dabei werden auch Einkommen von weiteren Familienmitglieder, die in einem Haushalt wohnen, mit eingerechnet.

Abgesehen von dem Einkommen setzt ein Anspruch auf das ALG II auch noch voraus, daß der Antragsteller das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erwerbsfähig ist und den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Unter "erwerbsfähig" wird verstanden, daß der Antragsteller gegenwärtig und/oder voraussichtlich innerhalb der nächsten 6 Monate nicht wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, mindestens 3 Stunden am Tag erwerbstätig zu werden.

Sozialgeld bekommt, wer nicht erwerbsfähig ist und in einer Bedarfsgemeinschaft mit Empfängern von Arbeitslosengeld II lebt. Das sind vor allem minderjährige Kinder. Die Höhe des Sozialgelds ist identisch mit dem Arbeitslosengeld II. Alle anderen erhalten weiter Sozialhilfe.

Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?

Der Gesetzgeber geht bei der Berechnung des ALG II/Sozialgeldes von einer so genannten Bedarfsgemeinschaft aus. Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören Personen, die in einem Haushalt leben. Reicht das gemeinsames Einkommen und Vermögen zum Lebensunterhalt nicht aus, kann Arbeitslosengeld II beansprucht werden. Das heißt aber auch: Deckt z.B. das Arbeitseinkommen des Partners den vom Gesetz vorgegebenen Bedarf, erhält der erwerbslose Antragsteller kein Arbeitslosengeld II.

Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen:

  • erwerbsfähige Hilfebedürftige,
  • im Haushalt lebende Eltern,
  • Alleinerziehende von Minderjährigen,
  • Partner, sofern das Paar nicht dauernd getrennt lebt (Ehegatte, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, Lebenspartner)
  • im Haushalt lebende minderjährige Kinder des Betroffenen selbst oder des Partners, sofern ihr eigenes Einkommen und Vermögen nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreicht.

Nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören erwerbsfähige Kinder über 24 Jahre, die eigenes Einkommen haben. Sie bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, selbst wenn sie in einem Haushalt mit den bedürftigen Eltern leben. Allerdings geht der Gesetzgeber auch bei Haushaltsgemeinschaften von Verwandten und Verschwägerten - z.B. wenn der erwachsene Sohn mit den Eltern in einer Wohnung lebt - davon aus, dass die anderen Haushaltsmitglieder einen ALG-II-Antragsteller unterstützen. Hier kommt es darauf an, ob "aus einem Topf" gewirtschaftet wird. Eine entsprechende Vermutung des Amtes kann der Antragsteller widerlegen, hat aber die Beweispflicht. Anderenfalls verringern die Leistungen der Verwandten/Verschwägerten den ALG-II-Anspruch.

Im Gegensatz zur bisherigen Praxis muß nun nicht mehr das Amt eine eheähnliche Gemeinschaft nachweisen. sondern der Antragsteller muß nachweisen, daß es sich nicht um eine solche Gemeinschaft handelt. Eine eheähnliche Gemeinschaft wird vermutet, wenn die Partner seit mindestens 1 Jahr zusammenleben, über Einkommen und Vermögen des anderen Partners verfügen können oder gemeinsame Kinder im Haushalt leben.

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Wer erhält das ALG II generell nicht?

Personen, die sich zu einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus befinden oder eine Altersrente beziehen, sind generell vom Anspruch des ALG II ausgeschlossen. Das gleiche gilt auch für Auszubildende, die dem Grunde nach dem BAföG oder der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) förderungsfähig sind. "Dem Grunde nach" bedeutet hier, egal, ob die Leistungen beantragt wurden oder nicht und auch, ob z.B. wegen zu hohem eigenen Einkommens oder zu hohem Einkommen der Eltern die Leistung gezahlt wird oder nicht.

Haben Menschen, die in stationären Einrichtungen oder in Haftanstalten untergebracht sind, Anspruch auf ALG II?

Grundsätzlich sind Menschen, die sich in stationären Einrichtungen befinden, vom ALG II ausgeschlossen. Dies gilt auch für in Haftanstalten untergebrachte Personen.

Ausnahmen gelten dabei aber für Personen, die voraussichtlich für weniger als 6 Monate in einem Krankenhaus oder in einer Einrichtung der medizinischen Rehabilitation untergebracht sind sowie für Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 15 Stunde die Woche erwerbstätig sind.

Wie sieht es bei Obdachlosen mit ALG II aus?

Ist bei einem Obdachlosen ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht feststellbar (da nicht vorhanden) wird die Zuständigkeit im Zweifel am tatsächlichen Aufenthaltsort bestimmt. Dort besteht dann auch ein Anspruch auf ALG II.

Wie hoch ist dann meine ALG II und wird sie an den allgemeinen Preisentwicklungen angepaßt?

Der Regelsatz beläuft sich auf 359,- € im Monat wie folgt:

Alleinstehende Person 359 €
Paar jeweils 323 €
Kind bis 7 Jahre 215 €
Kind zwischen 7 und 15 Jahre 251 €
Kind über 15 Jahre 287 €

Zusätzlich zu diesen Regelsätzen kommt noch die Miete und Heizung (siehe auch Mietkosten).

Die Regelsätze werden an die Erhöhung der Renten gekoppelt, die bekanntermaßen nicht allzu üppig vorgenommen werden.

Gibt es irgendwelche Zuschläge zum ALG II?

Es gibt einen befristeten und absinkenden Zuschlag für ehemalige Bezieher von Arbeitslosengeld. Dieser wird jedoch nur dann gezahlt, wenn das alte ALG höher ist als das neue ALG II. Dazu wird der gesamte Haushalt bei der Berechnung hinzugezogen. Das bedeutet, daß Mehr-Personen-Haushalte diesen Zuschlag relativ selten erhalten - auch dann, wenn sie in der Realität deutlich weniger Geld mit dem ALG II beziehen. Grund dafür ist die neue Praxis, nicht - wie bisher - das Haushaltseinkommen (also Summe des ALG, Kindergeld, Wohngeld, Einkommen des Partners usw.) zur Berechnung heranzuziehen, sondern ausschließlich das alte ALG.

Der Zuschlag beträgt maximal 160,- € bei Alleinstehenden, 320,- € bei Paaren und 60,- € je minderjährigen Kind und sinkt mit Dauer des Anspruches (max. 2 Jahre) auf 0 €.  Die genannten Summen sind die Maximalsummen. Der Zuschlag beträgt zwei Drittel der Differenz aus dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem ALG II (ohne Zuschläge). Dabei wird auch das bisher gezahlte Wohngeld mit eingerechnet.

Daneben gibt es unter bestimmten Voraussetzungen noch Leistungen für Mehrbedarf für werdende Mütter sowie Antragsteller, die mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahre zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen sowie für erwerbstätige behinderte Antragsteller und erwerbsfähige Antragsteller, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung bedürfen (z.B. bei AIDS, Diabetes usw.).

Diese Mehrbedarfe können hier nachgelesen werden.

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Kann ich mit der ALG II auch solche einmaligen Beihilfen wie bei der jetzigen Sozialhilfe beantragen?

Nein, einmalige Beihilfen z.B. für Bekleidung oder Haushaltsgeräte sind ausgeschlossen. In den Regelsätzen ist eine Pauschale für diese Zwecke enthalten (48 €). Es ist damit zu befürchten, daß in der Realität vielfach das Leistungsniveau der Sozialhilfe unterschritten werden wird.  

Allerdings werden einmalige Leistungen für die Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt von dem Ausschluß ausgenommen; sie können also weiterhin beantragt werden. Auch wird im Einzelfall die Erstausstattung einer (ersten) eigenen Wohnung finanziert.

Wie sieht es mit Urlaub und/oder meine Erreichbarkeit aus?

Ab dem 1. August 2006 müssen ALG-II-Empfänger unter ihrer angegebenen Andresse an Werktagen grundsätzlich erreichbar sein. Ein Urlaub kann für insgesamt drei Wochen im Jahr gewährt werden. Wer sich ohne Zustimmung von seinem Wohnort entfernt, muß damit rechnen, daß die Leistungen gestrichen und auch zurückgefordert werden.

Zusätzlich zu den 3 Wochen kann in Einzelfällen eine Abwesenheit vom eigentlichen Wohnort für weitere 3 Wochen genehmigt werden. Allerdings wird das ALG II in diesen Fällen nur in den ersten 3 Wochen, also dem eigentlichen Urlaub, gezahlt - in den weiteren 3 Wochen nicht!

Eine Ausnahme von diesen Urlaubsregelungen gibt es für ALG-Bezieher über 58 Jahre - dies wird hier erläutert.

Habe ich Anspruch darauf, daß mein minderjähriges Kind betreut wird?

Nein. Das Amt kann aber bei der Suche nach einer Betreuung helfen.


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