Wenn ein ALG-II-Empfänger stirbt, müssen seine Erben
die Leistungen zurückzahlen?
Ja. Ersetzt werden müssen jene Leistungen, die der Hilfeempfänger in den letzten zehn
Jahren vor seinem Tod erhalten hat. Das Staat hat drei Jahre Zeit, um seinen Anspruch
geltend zu machen. Die Haftung der Erben entfällt, wenn das gesamte
Arbeitslosengeld II unter einer Grenze von 1 700 lag.
Diese Regelung gilt auch, wenn es sich bei dem
Verstorbenen um den eigenen Partner handelt?
Ja. Ersetzt werden müssen aber nur Leistungen über einen Freibetrag von 15.500
. Der Freibetrag gilt auch für Verwandte, die mit dem Hilfebezieher in häuslicher
Gemeinschaft gelebt und ihn dauerhaft bis zu seinem Tod gepflegt hatten oder für die die
Rückerstattung eine besondere Härte bedeuten würde. Grundgedanke der
Rückzahlungsregelung ist, dass der Staat die Möglichkeit hat, "vom Erben die
Leistungen zurückzufordern, die der Leistungsempfänger erhalten hat, weil Teile seines
Vermögens geschützt und folglich nicht angerechnet wurden". Das entspreche auch den
Regelungen der Sozialhilfe.
Muss ein Angehöriger auch mit seinem eigenen Vermögen
für die gezahlten ALG-II-Zahlungen an seinen verstorbenen Verwandten eintreten?
Nein. Erben müssen nur aus dem ihnen zugeflossenen Erbe die ALG-II-Zahlungen
erstatten. Ihr sonstiges Vermögen und Einkommen wird nicht angetastet. Das heißt, wenn
ein ALG-II-Empfänger seine Eigentumswohnung an seine Tochter vererbt, dann muss sie das
ALG II, das ihr Vater in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod erhalten hat, bis auf
einen Freibetrag von 1.700 zurückzahlen. Je nach Höhe der Summe kann das
bedeuten, dass sie entweder die Wohnung beleihen oder die Summe anderweitig aufbringen
muss. Hat ihr Vater mehr ALG II bekommen als die Wohnung wert ist, muss sie die Wohnung
zwar verkaufen, aber den Restbetrag nicht aus ihrem eigenen Vermögen ausgleichen.
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