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Wenn ein ALG-II-Empfänger stirbt, müssen seine Erben die Leistungen zurückzahlen?

Ja. Ersetzt werden müssen jene Leistungen, die der Hilfeempfänger in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod erhalten hat. Das Staat hat drei Jahre Zeit, um seinen Anspruch geltend zu machen. Die Haftung der Erben entfällt, wenn das gesamte Arbeitslosengeld II unter einer Grenze von 1 700 € lag.

Diese Regelung gilt auch, wenn es sich bei dem Verstorbenen um den eigenen Partner handelt?

Ja. Ersetzt werden müssen aber nur Leistungen über einen Freibetrag von 15.500 €. Der Freibetrag gilt auch für Verwandte, die mit dem Hilfebezieher in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn dauerhaft bis zu seinem Tod gepflegt hatten oder für die die Rückerstattung eine besondere Härte bedeuten würde. Grundgedanke der Rückzahlungsregelung ist, dass der Staat die Möglichkeit hat, "vom Erben die Leistungen zurückzufordern, die der Leistungsempfänger erhalten hat, weil Teile seines Vermögens geschützt und folglich nicht angerechnet wurden". Das entspreche auch den Regelungen der Sozialhilfe.

Muss ein Angehöriger auch mit seinem eigenen Vermögen für die gezahlten ALG-II-Zahlungen an seinen verstorbenen Verwandten eintreten?

Nein. Erben müssen nur aus dem ihnen zugeflossenen Erbe die ALG-II-Zahlungen erstatten. Ihr sonstiges Vermögen und Einkommen wird nicht angetastet. Das heißt, wenn ein ALG-II-Empfänger seine Eigentumswohnung an seine Tochter vererbt, dann muss sie das ALG II, das ihr Vater in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod erhalten hat, bis auf einen Freibetrag von 1.700 € zurückzahlen. Je nach Höhe der Summe kann das bedeuten, dass sie entweder die Wohnung beleihen oder die Summe anderweitig aufbringen muss. Hat ihr Vater mehr ALG II bekommen als die Wohnung wert ist, muss sie die Wohnung zwar verkaufen, aber den Restbetrag nicht aus ihrem eigenen Vermögen ausgleichen.


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