Arbeitslosen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die eine sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich oder eine selbständige Tätigkeit
mit hauptberuflichen Charakter aufnehmen, kann zur Überwindung der Hilfsbedürftigkeit
ein Einstiegsgeld gewährt werden, wenn dies zur Eingliederung in den normalen
Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch dann geleistet werden, wenn die
Hilfebedürftigkeit durch oder nasch der Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.
Das Einstiegsgeld beträgt für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen selbst im
Regelfall 50% der Regelleistung (also 172,50 ). In besonderen Fällen können bis zu
100 % (also 345,- ) bewilligt werden. Für jedes zusätzliche Mitglied der
Bedarfsgemeinschaft erhöht sich das Einstiegsgeld um jeweils 10%.
Der Zuschuß wird maximal 24 Monate lange gezahlt, wobei alle 6 Monate ein neuer Antrag
gestellt werden muß.
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Auf die Leistung besteht kein Rechtsanspruch und sie wird
nur dann gewährt, wenn die Haushaltsmittel dies zulassen! |
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