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Arbeitslosen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich oder eine selbständige Tätigkeit mit hauptberuflichen Charakter aufnehmen, kann zur Überwindung der Hilfsbedürftigkeit ein Einstiegsgeld gewährt werden, wenn dies zur Eingliederung in den normalen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch dann geleistet werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nasch der Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.

Das Einstiegsgeld beträgt für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen selbst im Regelfall 50% der Regelleistung (also 172,50 €). In besonderen Fällen können bis zu 100 % (also 345,- €) bewilligt werden. Für jedes zusätzliche Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich das Einstiegsgeld um jeweils 10%.

Der Zuschuß wird maximal 24 Monate lange gezahlt, wobei alle 6 Monate ein neuer Antrag gestellt werden muß.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Auf die Leistung besteht kein Rechtsanspruch und sie wird nur dann gewährt, wenn die Haushaltsmittel dies zulassen!

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