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Über die Regelleistung hinaus können einmalige Leistungen für folgende Zwecke gewährt werden:

  • die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
  • die Erstausstattung mit Bekleidung einschließlich der Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt
  • mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen

Für den jeweiligen Bedarf können Pauschalen festgelegt werden, die entweder als Geld- oder Sachleistungen geleistet werden.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Anspruch auf diese Leistungen haben auch Personen, die keine ALG-II-Leistungen erhalten, wenn das Einkommen nicht ausreicht, um den oben genannten Bedarf abzudecken. Damit können auch Lehrlinge und Studenten die Erstaustattungen beantragen.

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