Über die Regelleistung hinaus können einmalige Leistungen für folgende Zwecke
gewährt werden:
die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
die Erstausstattung mit Bekleidung einschließlich der Bekleidung bei Schwangerschaft
und Geburt
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
Für den jeweiligen Bedarf können Pauschalen festgelegt werden, die entweder als Geld-
oder Sachleistungen geleistet werden.
Anspruch auf diese Leistungen haben auch Personen, die keine
ALG-II-Leistungen erhalten, wenn das Einkommen nicht ausreicht, um den oben genannten
Bedarf abzudecken. Damit können auch Lehrlinge und Studenten die Erstaustattungen
beantragen.